Gesetz über den Tourismus
Gesetz über den Tourismus (TG) vom 08.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 54 und 57 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wander - wege (FWG); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); nach Einsicht in die Botschaft 2019-DEE-5 des Staatsrats vom 17. August
2021; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz will die Entwicklung und die Förderung des Tourismus des Kantons Freiburg begünstigen.
2 Es hat insbesondere zum Ziel:
a) den Tourismus im Kanton und die erforderlichen Infrastrukturen na - mentlich im Einklang mit der Raumplanung und nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung auszubauen;
b) die Schätze der Natur, der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons für den Tourismus zu nutzen;
c) die Synergien zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschafts - aktivitäten, insbesondere denjenigen des Primärsektors, zu nutzen;
d) die Aufgaben der öffentlichen Körperschaften und der offiziellen Tou - rismusträger zu definieren;
e) eine zweckmässige Organisation einzuführen, um die Tätigkeit der offi - ziellen Tourismusträger zu koordinieren;
f) die Grundsätze für die Finanzierung der Tourismusträger und der Bei - träge an die Investitionen auf dem Gebiet festzulegen;
g) die offiziellen Freizeitwegnetze für den Tourismus zu nutzen.
Art. 2 Rahmen und Begriffe
1 Das Kantonsgebiet ist in Regionen unterteilt, die jeweils mindestens einem Bezirk gemäss der Kantonsverfassung entsprechen. Die zu den einzelnen Be - zirken gehörenden Gemeinden schliessen sich zu Verbänden zusammen, die sich mit den Fragen zum Tourismus beschäftigen.
2 Jede Region kann ihre regionale Tourismusorganisation gründen, deren Aufgaben das vorliegende Gesetz festlegt.
3 Die regionalen Tourismusorganisationen können Rechtseinheiten enthalten, die Aufgaben erfüllen, die durch das vorliegende Gesetz anerkannt sind.
4 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Tourismusdienstleister alle touristischen Akteure, die eine Leistung für den Tourismus erbringen;
b) touristische Anlagen alle festen oder mobilen Infrastrukturen, die für ein bestimmtes Tourismusangebot unerlässlich sind und deren Nutzung direkt für das Tourismusangebot benötigt wird.
Art. 3 Befugnisse – im Allgemeinen
1 Die öffentlichen Aufgaben im Bereich Tourismus werden zwischen dem Staat, den Regionen und den Gemeinden, sofern sie sich damit befassen, dem Freiburger Tourismusverband (FTV) und den regionalen Tourismusorganisa - tionen aufgeteilt.
2 Die für den Tourismus zuständigen Organe setzen sich dafür ein, ihre Tätig - keiten und Verfahren bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu rationalisieren, zu koordinieren und zu digitalisieren. Sie können ihre Aufgaben auch in Zu - sammenarbeit mit Organisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons aus - führen.
3 Soweit möglich und je nach Bedarf fördern sie die Zusammenarbeit mit den kantonalen Kompetenzzentren, insbesondere den Hochschulen des Kantons Freiburg.
Art. 4 Befugnisse – Staat
1 Der Staat hat insbesondere die Aufgabe:
a) die Politik, die Planung und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Touris - musförderung auf kantonaler Ebene festzulegen und umzusetzen;
b) die vom offiziellen kantonalen Tourismusträger aufgestellte Strategie zu genehmigen;
c) die Tätigkeit dieses Tourismusträgers zu unterstützen;
d) die Aktivitäten des Tourismusförderungsfonds und des Fonds für koor - diniertes Tourismusmarketing zu unterstützen;
e) die Tätigkeit des FTV im Bereich der offiziellen Freizeitwegnetze fi - nanziell zu unterstützen.
2 Er hat die Oberaufsicht über die Tourismusträger.
3 Er erfüllt seine Aufgaben über die für den Tourismus zuständige Direktion 1 ) (die Direktion).
Art. 5 Befugnisse – Regionen
1 Die Regionen haben insbesondere die Aufgabe:
a) die Politik, die Strategie, die Planung und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Tourismusförderung auf regionaler Ebene festzulegen, zu genehmi - gen und umzusetzen;
b) die Tätigkeit des offiziellen Tourismusträgers zu unterstützen, der für ihr Gebiet zuständig ist;
c) Beiträge an Projekte in Verbindung mit den Hilfen des Tourismusförde - rungsfonds zu leisten;
d) dafür zu sorgen, dass die offiziellen Freizeitwegnetze in ihrer Region in das touristische Angebot eingebunden werden.
2 Für die Aufgaben nach Absatz 1 können sie die Kompetenzen der regiona - len Tourismusorganisationen in Anspruch nehmen.
Art. 6 Befugnisse – Gemeinden
1 Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe:
a) die Politik, die Planung und die Entwicklung des Tourismus in der Re - gion, in der sie sich befinden, mitzubestimmen und umzusetzen;
b) gegebenenfalls Beiträge an Projekte in Verbindung mit den Hilfen des Tourismusförderungsfonds zu leisten;
c) sich mit der Unterstützung von Aktivitäten, Anlässen und Veranstaltun - gen, die auf ihrem Gebiet organisiert werden, an der touristischen Ent - wicklung zu beteiligen.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2 Offizielle Tourismusträger
2.1 Im Allgemeinen
Art. 7
1 Die offiziellen Tourismusträger sind der FTV auf Kantonsebene und die re - gionalen Tourismusorganisationen.
2 Die offiziellen Tourismusträger und die Rechtseinheiten, die ihnen ange - gliedert sind und touristische Aufgaben für sie erfüllen, werden als gemein - nützig anerkannt. Sie sind von der Steuerpflicht befreit.
3 Sie können in der Regel gegen Entgelt von öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen Aufträge übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Tourismus stehen oder ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe helfen.
2.2 Der Freiburger Tourismusverband
Art. 8 Stellung
1 Der FTV ist eine gemeinnützige privatrechtliche Rechtseinheit; seine Statu - ten werden vom Staatsrat genehmigt.
2 Der Staat sowie drei aktive Vertreterinnen oder Vertreter der wichtigsten Bereiche der Tourismusbranche sind von Amtes wegen in den leitenden Or - ganen des FTV vertreten.
3 Der FTV legt dem Staatsrat jedes Jahr sein Tätigkeitsprogramm, seinen Tä - tigkeitsbericht, seinen Voranschlag und seine Jahresrechnung vor.
4 Er nimmt Stellung, wenn der Staat ihn vor einem Entscheid, der die Ent - wicklung der Tourismusbranche beeinflussen kann, dazu auffordert oder kon - sultiert.
Art. 9 Befugnisse
1 Der FTV hat insbesondere die Aufgabe:
a) die touristischen Interessen des Kantons auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zu vertreten;
b) die kantonale Tourismusstrategie zusammen mit den Tourismusregio - nen und den Tourismusdienstleistern auszuarbeiten;
c) Dienstleistungen zu erbringen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der kantonalen Tourismuspolitik abzugeben;
d) das Freiburger Tourismusangebot in Zusammenarbeit mit den regiona - len Tourismusorganisationen und den Berufsverbänden zu fördern, bei Bedarf zu vermarkten und bekannt zu machen;
e) einen Tourismus zu fördern, der auf bewährter Gastfreundlichkeit grün - det und sowohl die Wünsche der Gäste als auch die Bedürfnisse der Be - völkerung berücksichtigt sowie die Grundsätze der nachhaltigen Ent - wicklung einhält;
f) die Ziele und Strategien des kantonalen Tourismusmarketings festzule - gen;
g) koordinierte Marketingprogramme im Einvernehmen mit den regiona - len Tourismusorganisationen aufzustellen und Werbeprojekte der Tou - rismusregionen mit Hilfe des kantonalen Fonds für koordiniertes Tou - rismusmarketing zu unterstützen;
h) die Tourismusträger offiziell anzuerkennen;
i) für die offiziellen Tourismusträger die Aufenthaltstaxen einzuziehen;
j) die offiziellen Freizeitwegnetze auf kantonaler Ebene für den Touris - mus zu nutzen und die Aufgaben zu übernehmen, die ihm durch die Ge - setzgebung über die Mobilität im Bereich der offiziellen Freizeitweg - netze übertragen werden.
2 Der FTV kann externe Leistungsanbieter oder anerkannte private Fachorga - nisationen mit der Ausführung aller oder einzelner Aufgaben beauftragen, die ihm übertragen wurden.
3 Das Ausführungsreglement bezeichnet die anerkannten privaten Fachorga - nisationen und legt die Regeln für die Gewährung und den Inhalt der Aufträ - ge fest.
Art. 10 Finanzielle Mittel
1 Die wichtigsten finanziellen Mittel des FTV stammen aus:
a) einem jährlichen, im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons;
b) dem Ertrag der kantonalen Aufenthaltstaxe;
c) Mitgliederbeiträgen, Schenkungen und anderen eigenen Mitteln.
2.3 Regionale Tourismusorganisationen
Art. 11 Stellung
1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die im Sinne von Artikel 12 anerkannten Rechtseinheiten, die ihnen angegliedert sind und touristische Aufgaben für sie erfüllen, werden als privatrechtliche gemeinnützige Einhei - ten anerkannt.
2 Die Vereinigungen, die mit der allgemeinen Standortwerbung der Region beauftragt sind, können diese Aufgabe ebenfalls übernehmen.
Art. 12 Anerkennung
1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die Rechtseinheiten, die ihnen angegliedert sind, müssen vom FTV offiziell anerkannt werden. Zu diesem Zweck müssen sie:
a) in ihrem Zuständigkeitsbereich die wichtigsten touristischen Werte der Region vertreten;
b) die Werbung für das Tourismusangebot übernehmen;
c) über professionelle Strukturen und geeignete technische Fähigkeiten so - wie für die Erfüllung ihres Auftrags über ausreichende Mittel verfügen;
d) gegenüber dem FTV die Verwendung der Aufenthaltstaxe im Interesse der Gäste nachweisen.
2 Das Reglement legt das Anerkennungsverfahren und die obligatorischen statutarischen Bestimmungen für die regionalen Tourismusorganisationen so - wie die Mindestanforderungen an deren Organisation fest.
3 Nur offiziell anerkannte regionale Tourismusorganisationen können finanzi - elle Leistungen des kantonalen Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing erhalten.
Art. 13 Befugnisse
1 Die regionalen Tourismusorganisationen haben hauptsächlich die Aufgabe:
a) sich an der Ausarbeitung der Tourismusstrategie der Region, der sie angehören, zu beteiligen;
b) das Tourismusmarketing und die Tourismusförderung auf regionaler Ebene zu koordinieren und auszuführen;
c) insbesondere durch die Entwicklung des Angebots einen Tourismus zu fördern, der auf bewährter Gastfreundlichkeit gründet und sowohl die Wünsche der Gäste als auch die Bedürfnisse der Bevölkerung berück - sichtigt sowie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einhält;
d) die Gäste zu empfangen und zu betreuen;
e) die natürlichen, historischen, kulturellen und traditionellen Schätze und Werte ihrer Region für den Tourismus zu nutzen;
f) öffentliche Anlagen, welche die touristische Entwicklung fördern und den Aufenthalt der Gäste angenehmer gestalten, zu betreiben, zu signa - lisieren oder zu überwachen;
g) Veranstaltungen, Anlässe und Aktivitäten von touristischem Interesse durchzuführen oder zu unterstützen.
Art. 14 Touristische Aktivitäten
1 Die regionalen Tourismusorganisationen können bestimmte Aufgaben im Bereich ihrer Befugnisse für touristische Aktivitäten an lokale Organisatio - nen übertragen.
Art. 15 Marketing
1 Als Marketing gelten alle Aktionen im Bereich von Werbung, Kommunika - tion, Vermarktung, Verkaufsförderung und Werbevertretung sowie alle ähnli - chen Aktivitäten, die es gestatten, den Bekanntheitsgrad des regionalen Tou - rismusangebots zu verbessern und die touristische Nachfrage von ausserhalb der Region zu wecken und anzuregen.
Art. 16 Entzug der Anerkennung
1 Der FTV entzieht die offizielle Anerkennung, wenn eine regionale Touris - musorganisation oder eine Rechtseinheit, die ihr angegliedert ist, die Anfor - derungen nach Artikel 12 ff. nicht mehr erfüllt oder keine ihrem Auftrag ent - sprechende Tätigkeit nachweisen kann.
Art. 17 Stellvertretung
1 Fehlt eine anerkannte regionale Tourismusorganisation, so werden die im Gesetz definierten Aufgaben und Rechte an eine andere vom FTV anerkannte regionale Tourismusorganisation übertragen.
2 In diesem Fall gelten Artikel 12 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 2 und 3 und Arti - kel 16 sinngemäss.
3 Finanzierung
3.1 Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing
Art. 18 Zweck
1 Der Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing (der Marketingfonds) dient der finanziellen Unterstützung von Projekten, die im kantonalen Jahres - programm für koordiniertes Marketing aufgeführt sind.
Art. 19 Finanzielle Mittel
1 Der Marketingfonds wird namentlich durch einen im Voranschlag festge - legten Beitrag des Kantons gespiesen.
Art. 20 Verwaltung
1 Der Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing wird vom FTV in Koordi - nation mit den Vertreterinnen und Vertretern der regionalen Tourismusorga - nisationen und der Tourismusdienstleister organisiert und verwaltet.
2 Der FTV führt das Sekretariat und die Buchhaltung des Fonds.
3 Projekte nach Artikel 18 werden mit einem Beitrag von höchstens 50 % der Kosten unterstützt.
4 Im Reglement werden die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen für die Verwendung der Mittel bestimmt.
3.2 Aufenthaltstaxe
3.2.1 Grundsatz und Taxpflicht
Art. 21 Kantonale und regionale Aufenthaltstaxen
1 Kantonale und regionale Aufenthaltstaxen werden auf dem gesamten Kantonsgebiet erhoben. Die Inkassostelle betreibt zu diesem Zweck eine On - line-Plattform.
Art. 22 Vereinfachte Taxe
1 Eine vereinfachte Taxe, welche die kantonale und regionale Aufenthaltstaxe umfasst, kann gestützt auf einen einheitlichen Tarif erhoben werden, der im Einvernehmen mit dem FTV festgelegt wird.
Art. 23 Verwendung
1 Der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe ist im Interes - se der Gäste zu verwenden.
2 Er wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touristische Anlagen von allgemeinem Interesse zu fi - nanzieren.
3 Die Einnahmen aus den Taxen werden gestützt auf die Informationen über ihre Nutzung im Interesse der Gäste verteilt, welche die regionalen Touris - musorganisationen dem FTV regelmässig zustellen.
4 Der Saldo der Einnahmen aus den Taxen wird vom FTV auf eine Rückstel - lung für künftige Ausgabe im Interesse der Gäste und den Tourismusförde - rungsfonds aufgeteilt.
Art. 24 Taxpflicht
1 Die Aufenthaltstaxe wird von allen Gästen bezahlt, die zu Besuch weilen, insbesondere:
a) in Beherbergungsbetrieben gemäss Definition im Reglement;
b) in Zweitwohnungen wie Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Wohn - schiffen gemäss Definition im Reglement;
c) in Kurbetrieben oder paramedizinischen Institutionen;
d) in Zelten, Wohnanhängern, Wohnwagen und Wohnmobilen.
Art. 25 Ausnahmen
1 Von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit sind:
a) Personen, die einen Aufenthalt von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen pro Jahr aus beruflichen Gründen nachweisen können und zu diesem Zweck ein Objekt gekauft haben oder mieten;
b) die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr, so - lange sie befohlenen Dienst leisten;
c) Patientinnen und Patienten sowie Pensionärinnen und Pensionäre von Spitälern, Heimen und Betrieben mit sozialem Charakter für Behinderte oder Betagte mit Ausnahme von Kurbetrieben und paramedizinischen Institutionen;
d) Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen, wenn sich der Liegeplatz im Hafen oder der Ankerplatz an ihrem oder seinem Wohn - ort befindet;
e) Kinder unter 16 Jahren;
f) Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, in der die Taxe erhoben wird, mit Ausnahme der Besitzer von Objekten gemäss Artikel 24 Abs. 1 Bst. b.
Art. 26 Datenschutz
1 Die bei der Erhebung der Aufenthaltstaxen registrierten Personendaten wer - den unter Beachtung der Gesetzgebung über den Datenschutz bearbeitet. Sie können zu statistischen Zwecken benützt werden.
3.2.2 Berechnung der Taxe
Art. 27 Erhebungsweise
1 Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erho - ben.
Art. 28 Tarif
1 Die Tarife der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxen werden im Re - glement festgelegt.
Art. 29 Taxe pro Übernachtung
1 Die Taxe pro Übernachtung beträgt
a) höchstens 3 Franken pro Übernachtung für die kantonale Aufenthaltsta - xe;
b) höchstens 3 Franken pro Übernachtung für die regionale Aufenthaltsta - xe.
Art. 30 Monatliche Taxen
1 Die monatliche Aufenthaltstaxe beträgt
a) höchstens 5 Franken pro Monat und pro Person für die kantonale Auf - enthaltstaxe;
b) höchstens 5 Franken pro Monat und pro Person für die regionale Auf - enthaltstaxe.
Art. 31 Pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt – Kategorien
1 Folgende Kategorien von Personen müssen eine pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt entrichten:
a) die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können;
b) die Mieterinnen und Mieter von Zweitwohnungen mit einem Mietver - trag von mehr als sechzig Tagen Dauer;
c) die Mieterinnen und Mieter eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt;
d) die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen.
2 In diesem Pauschalbetrag sind die den Personen nach Absatz 1 nahestehen - den Familienmitglieder inbegriffen. Das Reglement bestimmt die betroffenen Personen.
Art. 32 Pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt – Berechnungsweise
1 Die Pauschaltaxe berechnet sich auf der Grundlage von:
a) 150 Übernachtungen pro Jahr für Zweitwohnungen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b);
b) 120 Übernachtungen pro Jahr und Parzelle für Campingplätze (Art. 31 Abs. 1 Bst. c);
c) 60 Übernachtungen pro Jahr für Wohnschiffe (Art. 31 Abs. 1 Bst. d).
3.2.3 Erhebung der Taxe
Art. 33 Erhebung
1 Die kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxen werden von der Zentral - kasse für die Aufenthaltstaxe (die Zentralkasse) erhoben und kontrolliert. Die Zentralkasse wird vom FTV betrieben, der den Anspruchsberechtigten die ih - nen zustehenden Taxen gestützt auf das Gesetz auszahlt.
2 Die Zentralkasse kann eine Kommission von höchstens 5 % als Beitrag an die Inkassokosten abziehen.
Art. 34 Inkasso
1 Personen, die ein Hotel oder einen Parahotelleriebetrieb, einen Camping - platz oder einen anderen Beherbergungsbetrieb betreiben, sind für das Einzie - hen der von den Gästen geschuldeten Aufenthaltstaxe verantwortlich.
2 Die Plattformen für Online-Reservation und Vermietung von Unterkünften können die vereinfachte Taxe im Sinne von Artikel 22 gestützt auf eine Ver - einbarung mit der Zentralkasse einziehen.
3 Personen, die ihre Zweitwohnung oder andere Räumlichkeiten oder andere Unterkunftsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 24 vermieten oder taxpflich - tigen Gästen zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die Zahl der Übernach - tungen der Zentralkasse mitzuteilen. Sie ziehen die Aufenthaltstaxen selber ein und haften persönlich für deren Bezahlung.
4 Auf nicht fristgemäss bezahlten Taxen wird ein Zins von 5 % pro Jahr so - wie eine Verzugsgebühr gemäss Reglement erhoben.
5 Für jede Mahnung, Zahlungsaufforderung oder Stufe des Zwangsvollstre - ckungsverfahrens wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird im Reglement festgelegt.
Art. 35 Einschätzung von Amtes wegen
1 Wer Aufenthaltstaxen schuldet oder für das Inkasso verantwortlich ist und falsche oder unvollständige Angaben macht, oder die verlangten Angaben verweigert, wird nach einer erfolglosen Aufforderung von Amtes wegen ein - geschätzt.
2 Die Einschätzung von Amtes wegen wird von der Zentralkasse anhand von bekannten Angaben, Schätzungen und Vergleichen mit ähnlichen Fällen vor - genommen.
3 Für die Einschätzung von Amtes wegen wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird im Reglement festgelegt.
3.3 Tourismustaxe
Art. 36 Grundsatz und Taxpflicht
1 Die Gemeinden können bei den auf dem Gemeindegebiet tätigen natürli - chen und juristischen Personen, die direkt oder indirekt Einkommen aus dem Tourismus erzielen, eine jährliche Tourismustaxe erheben.
2 Die Tourismustaxe wird von der Gemeinde festgelegt, die sie erhebt. Sie darf höchstens 5000 Franken pro Jahr betragen.
Art. 37 Verwendung
1 Die Einnahmen aus der Tourismustaxe werden ausschliesslich zur Finanzie - rung von touristischen Veranstaltungen oder Werbeaktionen eingesetzt, die von der Gemeinde organisiert werden, welche die Taxe erhebt.
Art. 38 Gemeindereglement
1 Das Gemeindereglement legt fest, wer die Tourismustaxe bezahlen muss und wie hoch deren Betrag ist.
4 Touristische Anlagen – Beiträge
4.1 Tourismusförderungsfonds
Art. 39 Zweck
1 Der Tourismusförderungsfonds (der Fonds) dient der Finanzierung von tou - ristischen Anlagen gemäss Artikel 2 Abs. 4 Bst. b, die auf dem Kantonsge - biet gebaut oder geplant sind.
Art. 40 Finanzielle Mittel
1 Der Fonds wird durch einen jährlichen, im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons von mindestens 500'000 Franken, durch einen Anteil am Ertrag der Betriebsabgaben gemäss der Gesetzgebung über die öffentlichen Gast - stätten, durch die Einnahmen aus der Aufenthaltstaxe, die gemäss Artikel 22 Abs. 4 nicht zugunsten der Gäste aufgewendet wurden, und durch Kapitalzin - sen finanziert.
2 Per Dekret können dem Fonds zusätzliche Beiträge bewilligt werden.
Art. 41 Verwaltungsausschuss
1 Der Fonds wird von einem Verwaltungsausschuss mit sieben bis neun Mit - gliedern verwaltet, die vom Staatsrat ernannt werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für den Tourismus zuständig ist, hat den Vorsitz.
2 Das Reglement legt die Organisation und Tätigkeit des Verwaltungsaus - schusses fest.
Art. 42 Verfügungen des Verwaltungsausschusses
1 Die vom Verwaltungsausschuss getroffenen Entscheidungen über Finanz - beiträge sind Verwaltungsverfügungen im Sinne des Gesetzes über die Ver - waltungsrechtspflege und des Subventionsgesetzes.
2 Der Verwaltungsausschuss kann die Bewilligung von Beiträgen je nach Dossier oder Art der Anlage an spezielle Bedingungen knüpfen.
3 Die Verfügungen und die Bedingungen, unter denen die Beiträge gewährt werden, können im Grundbuch vermerkt werden.
Art. 43 Allgemeine Bedingungen für Beiträge
1 Der Fonds kann Beiträge leisten, wenn:
a) das Projekt nicht unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Kör - perschaften fällt;
b) das Projekt nachweislich marktfähig ist und einen positiven Einfluss auf den Tourismus hat, insbesondere auf die Anzahl Gäste, Logiernächte oder Besuche;
c) das Projekt aufgrund seiner Art die Grundsätze der Nachhaltigkeit ins - besondere in Bezug auf die Wirtschafts-, Umwelt- und Energieaspekte berücksichtigt;
d) die betroffenen Regionen und Gemeinden einen Beitrag an das Projekt leisten, für das ein derartiger Beitrag im Gesetz vorgesehen ist;
e) die geplanten verfügbaren Mittel des Fonds dies erlauben;
f) die Arbeiten am Projekt, für das ein Beitrag beantragt wird, noch nicht begonnen haben; ausser der Verwaltungsausschuss hat den vorgezoge - nen Beginn der Arbeiten bewilligt, ohne jedoch die Bewilligung eines Beitrags zu garantieren.
2 Das Reglement legt die Bedingungen für die Gewährung des Beitrags und das Verfahren für die Einreichung des Gesuchs fest.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds.
Art. 44 Referenzinvestition
1 Die Referenzinvestition für die Beitragsberechnung beläuft sich auf bis zu
100 % der Mittel, die in den touristischen Teil des Projekts, für das ein Fondsbeitrag beantragt wird, investiert werden.
2 Für Anlagen von kantonalem Interesse gemäss Artikel 51 kann die Referen - zinvestition bis zu 100 % der Mittel betragen, die in den touristischen Teil des Projekts investiert werden.
Art. 45 Zahlungsmodalitäten
1 Der Beitrag kann in mehreren Tranchen ausgezahlt werden, wobei die erste Tranche nach Abschluss der im Rahmen des Antrags durchgeführten Arbei - ten fällig wird.
2 Der Beitrag wird an die Bedingung geknüpft, dass eine Vereinbarung zwi - schen dem Fonds und dem Projektträger abgeschlossen wird. Die Vereinba - rung sieht die Zahlungsmodalitäten des Beitrags und die Überwachung des wirtschaftlichen Einflusses gemäss Artikel 43 Abs. 1 Bst. b vor und enthält eine Klausel über eine allfällige Rückzahlung.
Art. 46 Rückzahlung des Beitrags
1 Der Beitrag muss von der Empfängerin oder vom Empfänger oder von der Käuferin oder vom Käufer einer finanziell unterstützten Anlage zurückge - zahlt werden, wenn:
a) die Rückzahlungsbedingungen der Vereinbarung erfüllt sind, die ge - stützt auf Artikel 45 Abs. 2 abgeschlossen wurde;
b) die Anlage zu einem anderen Zweck eingesetzt wird, als demjenigen, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, und insbesondere, falls der neue Zweck nicht mehr touristischer Art ist;
c) die Anlage die Bedingungen gemäss Artikel 43 Abs. 1 nicht erfüllt.
2 Das Reglement legt die Rückzahlungsmodalitäten fest.
4.2 Beiträge für Kleinprojekte
Art. 47 Grundsatz
1 Ein Beitrag kann für die Ausrüstung und die Einrichtung von Kleinprojek - ten gewährt werden, die eine Gesamtinvestition von mindestens 500'000 Franken bis höchstens 5 Millionen Franken erfordern.
2 Der Beitrag besteht in der Teilfinanzierung der Mittel, die in den touristi - schen Teil des Projekts investiert werden.
Art. 48 Festlegung des Beitrags
1 Der Beitrag an Kleinprojekte hängt von der Höhe der Referenzinvestition ab.
2 Der Beitragssatz sinkt mit zunehmender Investition.
3 Im Reglement wird der Beitragssatz festgelegt.
4.3 Beiträge für Grossprojekte
Art. 49 Grundsatz
1 Ein Beitrag kann für die Ausrüstung und die Einrichtung von Grossprojek - ten gewährt werden, die eine Gesamtinvestition von über 5 Millionen Fran - ken erfordern.
2 Der Beitrag besteht in der Teilfinanzierung der Mittel, die in den touristi - schen Teil des Projekts investiert werden.
Art. 50 Festlegung des Beitrags
1 Der Beitrag an Grossprojekte wird im Reglement festgelegt.
2 Er darf jedoch eine Million Franken nicht übersteigen.
4.4 Beiträge für Projekte von kantonaler Bedeutung
Art. 51 Grundsatz
1 Ein Beitrag an Projekte von kantonaler Bedeutung und von allgemeinem In - teresse, die für die Entwicklung des Freiburger Tourismus entscheidend sind, kann für Anlagen und ihre Einrichtung gewährt werden. Diese können ein - zeln oder gemeinsam von einem oder mehreren Akteuren einer touristischen Branche vorgelegt werden.
2 Der Beitrag besteht in der Teilfinanzierung der Mittel, die in den touristi - schen Teil des Projekts investiert werden.
Art. 52 Festlegung des Beitrags
1 Der Beitrag an Projekte von kantonaler Bedeutung wird an die Bedingung geknüpft, dass sich die regionalen Körperschaften und Gemeinden der Regio - nen, in denen die Projekte realisiert werden sollen, finanziell beteiligen.
2 Er beläuft sich auf das Doppelte des Beitrags der betroffenen regionalen Körperschaften und Gemeinden, aber höchstens auf 49 % der Gesamtinvesti - tion.
Art. 53 Modalitäten
1 Der Verwaltungsausschuss kann im Rahmen der im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel den Beitrag an Projekte von kantonaler Bedeutung in Form von bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen gewähren.
2 Eine Anlage kann nur einmal in fünfzehn Jahren in den Genuss dieses Bei - trags gelangen.
3 Das Reglement legt die übrigen Modalitäten für die Gewährung der Beiträ - ge fest.
Art. 54 Eigentum und Pacht
1 Eine Anlage, die im Rahmen eines Beitrags an ein Projekt von kantonaler Bedeutung unterstützt wird, geht in das Eigentum einer bestehenden oder zu gründenden gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft über und wird der Betrei - berin oder dem Betreiber verpachtet.
2 Der Staatsrat kann in besonderen Fällen auf Antrag des Verwaltungsaus - schusses Ausnahmen von der Eigentumsübertragung bewilligen.
3 Der Fonds kann sich bis zu einem Anteil von 49 % am Kapital der ge - mischtwirtschaftlichen Gesellschaft beteiligen, das mehrheitlich von den betroffenen öffentlichen Körperschaften gehalten wird.
5 Strafbestimmungen und Rechtsmittel
Art. 55 Widerhandlungen
1 Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder absichtlich das Ver - fahren behindert oder sich weigert, verlangte Auskünfte im Zusammenhang mit der Aufenthaltstaxe zu erteilen, kann mit einer Busse von 100 bis 10'000 Franken bestraft werden.
2 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
3 Die Zahlung der Busse befreit nicht von der Bezahlung der Taxen.
Art. 56 Beschwerde
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be - schwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
6 Übergangsbestimmungen
Art. 57 Neue offizielle Anerkennung – Regionale Tourismusorganisatio -
nen (Art. 12)
1 Die regionalen Tourismusorganisationen, die unter bisherigem Recht tätig waren, müssen innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem FTV bekannt geben, ob sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder auf ihre Befugnisse ver - zichten möchten.
2 Die betroffenen regionalen Tourismusorganisationen verfügen danach über eine Frist von zwölf Monaten, um ihre Statuten anzupassen und die offizielle Anerkennung nach neuem Recht zu beantragen.
Art. 58 Aufenthaltstaxen
1 Die Erhebung der Aufenthaltstaxen richtet sich nach altem Recht bis zum Ende des Jahres, in dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist.
2 Guthaben oder Reserven, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angehäuft wor - den sind, werden gemäss ihrem ursprünglichen Zweck verwendet.
Art. 59 Tourismusförderungsfonds (Art. 39 ff.)
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten ordentlichen Hilfen bleiben dem bisherigen Recht unterstellt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.10.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.10.2021 01.01.2022 2021_123
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