Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und Ägypten (0.142.113.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und Ägypten

Abgeschlossen am 7. Juni 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. November 1934³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. März 1935 In Kraft getreten am 10. März 1935 ¹ BS 11 593; BBl 1934 III 337 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe die­ser Sammlung. ³ Art. 1 des BB vom 8. Nov. 1934 ( SR 172.211.215 )
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät Fouad I., König von Ägypten,
vom Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern enger zu knüpfen und die gegenseitigen Beziehungen zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll­machten, die nachstehenden Artikel unterzeichnet haben:
Art. 1
Immerwährender Friede und unveränderliche Freundschaft sollen zwischen der Schweiz und Ägypten sowie zwischen ihren Staatsangehörigen und Untertanen bestehen.
Art. 2 ⁴
Jeder der vertragschliessenden Teile kann diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen, die in den Städten, Häfen und Plätzen des andern Teils Wohnsitz nehmen, in denen auch Vertreter gleicher Art eines dritten Landes zugelassen sind.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten müssen, um ihr Amt antreten zu können, das Exequatur oder eine andere gültige Ermächtigung der Regierung des Aufenthaltslandes besitzen. Es ist der Regierung, die ein Exequatur oder eine ähnliche Ermächtigung erteilt hat, unbenommen, sie zurückzuziehen, wenn sie es für gut findet. Sofern sie von diesem Rechte Gebrauch macht, wird sie die Gründe dieses Entzuges bekanntgeben.
Die diplomatischen Vertreter beider Länder geniessen die gleichen Rechte, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, wie sie den Vertretern gleichen Ranges und gleicher Art der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft gewährt werden.
⁴ Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ( SR 0.191.01 ) sowie das Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Be­zie­hun­gen ( SR 0.191.02 ).
Art. 3
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und tritt in Kraft am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Kairo sobald als möglich stattfinden soll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in Kairo, in doppelter Ausfertigung, am siebenten Juni neunzehnhundertundvierunddreissig.

Henri Martin
E. Trembley

Yehia

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