Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete
vom 19. Juni 1975 (Stand am 19. Juni 1975)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1974²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1974 II 549
Art. 1
¹ Folgende Übereinkommen werden genehmigt:
– das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 1972³ in Paris;
– das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 1974⁴.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.
³ SR 0.451.41
⁴ SR 0.451.45
Art. 2
¹ Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.
² Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Feedback