Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und ... (451.41)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete

    vom 19. Juni 1975 (Stand am 19. Juni 1975)
    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1974²,
    beschliesst:
    ¹ SR 101 ² BBl 1974 II 549
    Art. 1
    ¹ Folgende Übereinkommen werden genehmigt:
    – das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abge­schlossen am 23. November 1972³ in Paris;
    – das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was­ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Fe­bruar 1974⁴.
    ² Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.
    ³ SR 0.451.41
    ⁴ SR 0.451.45
    Art. 2
    ¹ Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.
    ² Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.
    Art. 3
    Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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