Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
                            Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften  an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät  der Universität Basel  Vom 19. Dezember 2007  Vom Universitätsrat genehmigt am 31. Januar 2008  Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel er-  lässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat,  gestützt auf § 16 lit. d des Universitätsstatuts vom 12. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  folgende Studienordnung.  I. Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Wirtschaftswissen-
                            schaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden:  Fakultät) der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Wirt-  schaftswissenschaften im Masterstudium studieren.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den
                            Grad eines «Master of Science in Business and Economics» ohne Ver-  tiefungsrichtung oder mit einer der folgenden Vertiefungsrichtungen:  «Major in Finance, Controlling and Banking», «Major in International  Trade, Growth and the Environment», «Major in Labour Economics,  Human Resources and Organization», «Major in Markets and Public  Policy», «Major in Marketing and Strategic Management», «Major in  Monetary Economics and Financial Markets» und «Major in Quantita-  tive Methods».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstu-  dium Wirtschaftswissenschaften (im Folgenden: Wegleitung) ausge-  führt. Diese wird von der Fakultät erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss im  Umfang von 180 KP im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an einer  von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schwei-  zerischen universitären Hochschule werden zu den universitären kon-  sekutiven Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrich-  tung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die über einen an der Universität Basel erworbenen  Grad eines «Bachelor of Arts in Business and Economics» verfügen,  sind direkt zum Masterstudium Wirtschaftswissenschaften zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zulassung für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt  nicht automatisch, sondern auf Antrag der Prüfungskommission. Diese  empfiehlt dem Rektorat die Zulassung. Die Zulassungsverfügung er-  geht vom Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äquiva-  lent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auf-  lage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuho-  len. Dies ist möglich, wenn die Auflagen 30 KP nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wird ein Bachelorabschluss einer anerkannten Hochschule für die  Zulassung zu einem bestimmten Masterstudiengang nicht als äquiva-  lent beurteilt, kann die Fakultät den Antrag ablehnen oder eine Zulas-  sung zur Vorbereitung auf das Masterstudium beantragen, um die feh-  lenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von maximal 60 Kredit-  punkten zu erwerben. Details sind in der Wegleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Studierende, die an einer anderen schweizerischen oder ausländi-  schen Universität oder Hochschule vom Studium der Wirtschaftswis-  senschaften oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen  wurden, können in der Regel nicht zum Masterstudium Wirtschaftswis-  senschaften an der Universität Basel zugelassen werden.  II. Studium  Gliederung des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften umfasst 90 Kre-
                            ditpunkte mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern bei Vollzeitstu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fakultät genehmigt die Anzahl der pro Lehrveranstaltung er-  werbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium Wirtschaftswissen-  schaften.  Aufbau des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Masterstudium umfasst Lehrveranstaltungen in folgenden
                            Modulen:  a) Kernmodul BWL  b) Kernmodul VWL  c) Vertiefungsmodule:  – Finance, Controlling and Banking  – International Trade, Growth and the Environment  – Labour Economics, Human Resources and Organization  – Markets and Public Policy  – Marketing and Strategic Management  – Monetary Economics and Financial Markets  – Quantitative Methods  d) Modul Seminararbeiten  e) Modul Wahlbereich  f) Modul Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerb-  baren Kreditpunkte werden im mittelfristigen Lehrplan sowie im aktu-  ellen Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Curriculumskommission kann Lehrveranstaltungen aus den  Kernmodulen als Pflichtveranstaltungen für das Absolvieren eines  Vertiefungsmoduls erklären. Eine solche Regelung ist in der Weglei-  tung zu definieren und zu publizieren.  Bestehen des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte
                            erworben sind:  a) 12 KP aus dem Kernmodul BWL  b) 12 KP aus dem Kernmodul VWL  c) 42 KP aus den Vertiefungsmodulen und dem Modul Wahlbereich  d) 6 KP aus dem Modul Seminararbeiten  e) 18 KP aus dem Modul Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die 6 KP aus dem Modul Seminararbeiten umfassen eine Seminarar-  beit inklusive Präsentation in einem Seminar, das unter dem Modul Se-  minararbeiten aufgeführt ist. Weitere Einzelheiten zu den unter § 6  Abs. 1 aufgeführten Modulen sind in der Wegleitung ausgeführt. Diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierenden, die das Masterstudium bestanden haben, wird der  Grad eines «Master of Science in Business and Economics» mit oder  ohne Vertiefungsrichtung (Major) verliehen und ein entsprechendes  Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über das Thema der Masterar-  beit, die erworbenen KP und ihre Bewertung sowie die Masternote.  Der akademische Grad wird mit «MSc« abgekürzt und kann mit dem  Zusatz «Universität Basel« verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Masternote berechnet sich als mit den Kreditpunkten gewichte-  tes Mittel aller benoteten Studienleistungen des Masterstudiums und  wird auf eine Zehntelnote gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die auf eine Zehntelnote gerundete Masternote wird ohne Prädikat  bekannt gegeben. Als Massstab für die Beurteilung der so errechneten  Gesamtleistung im Masterstudium dient die folgende Notenskala:
                        
                        
                    
                    
                    
                6.0 (ausgezeichnet), 5.5 (sehr gut), 5.0 (gut), 4.5 (befriedigend) und 4.0
                            (genügend).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Studierende, die das Masterstudium nicht bestanden haben, werden  vom Studium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel  ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt mittels Verfügung durch den  Dekan und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskom-  mission.  III. Leistungsüberprüfungen  Erwerb von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Reguläre Lehrveranstaltungen umfassen folgende Formen:
                            a) Vorlesung  b) Vorlesung mit Übung  c) Seminar  d) Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreditpunkte werden in diesen Veranstaltungen durch genügende  studentische Leistungen erworben, und zwar in Form von:  a) Semesterendprüfungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Erfah-  rungsnoten,  b) Seminarleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leistungen, die nicht im Rahmen einer regulären Lehrveranstal-  tung erzielt werden (z.B. eine Tätigkeit als Tutorin oder Tutor), können  nur Kreditpunkte angerechnet werden, wenn zuvor ein Learning Con-  tract abgeschlossen wurde. Details regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für gleiche und ähnliche Studienleistungen werden nur einmal Kre-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Studentische Leistungen werden grundsätzlich immer mit einer
                            Note bewertet, in Ausnahmefällen mit bestanden/nicht bestanden  (pass/fail). Dies wird den Studierenden spätestens mit Beginn der  Lehrveranstaltung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benotung kann in ganzen, halben oder Zehntelnoten erfolgen.  Semesterendprüfungen oder Semesterendprüfungen in Verbindung mit  Erfahrungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die studentischen Leistungen zu den Lehrveranstaltungen mit
                            Ausnahme der Seminare werden überprüft durch:  a) die Semesterendprüfung oder  b) die Semesterendprüfung in Verbindung mit der Erfahrungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Semesterendprüfungen finden jeweils am Ende des jeweiligen  Semesters, jedoch spätestens 6 Wochen nach Semesterende statt. Bei  Blockveranstaltungen findet eine Semesterendprüfung nach beendeter  Veranstaltung statt. Bei Lehrveranstaltungen, die sich über zwei Seme-  ster erstrecken, können sie auch nur am Ende des zweiten Semesters  stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Semesterendprüfungen können schriftlich, mündlich, schriftlich und  mündlich, durch eine schriftliche Hausarbeit oder einen Vortrag erfol-  gen. Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von der bzw. dem verant-  wortlichen Dozierenden festgelegt und zu Beginn des Semesters be-  kanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungen werden von der bzw. dem für die Lehrveranstaltung  zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestan-  den/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden  in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines Beisit-  zers statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erfahrungsnote kann insbesondere für schriftliche und mündli-  che Zwischenprüfungen, Aufsätze, Präsentationen und das Lösen von  Aufgabenblättern vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden in einer Lehrveranstaltung Studienleistungen während des  Semesters in Form einer Erfahrungsnote bewertet, setzt sich die Ge-  samtnote in dieser Vorlesung aus der Erfahrungsnote und der Note der  Semesterendprüfung zusammen. Die Gewichtung der Erfahrungsnote  kann bis zu 50% betragen. Einzelheiten sind in der Wegleitung und für  die individuelle Veranstaltung im elektronischen Vorlesungsverzeich-  nis ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Form, Umfang und Zeitpunkt der Seminararbeit sowie allfällige  Überarbeitungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstal-  tung bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Seminararbeiten werden im Rahmen von Seminaren, die im Modul  Seminararbeiten aufgeführt sind, verfasst und in der Veranstaltung vor-  getragen. Details regelt die Wegleitung.  Tutorielle Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können maximal 6 KP
                            im Modul Wahlbereich. angerechnet werden. Dazu ist ein vorgängig  abgeschlossener Learning Contract notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die Prüfungskom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Näheres regelt die Wegleitung.  Das Modul Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Studierende verfassen ihre Masterarbeit vorzugsweise am Ende
                            des Masterstudiums. Sie werden frühestens zur Masterarbeit zugelas-  sen, wenn sie mindestens 30 KP aus den in § 6 lit. a bis c genannten Mo-  dulen erworben haben und wenn die Betreuerin bzw. der Betreuer be-  reit ist, die Masterarbeit auf der Basis der vorhandenen Kenntnisse der  Studentin bzw. des Studenten im konkreten Themabereich zu be-  treuen. Details regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Masterarbeit wird unter der Betreuung einer von der Fakultät er-  mächtigten Dozentin bzw. eines Dozenten verfasst. Diese bzw. dieser  setzt das Thema der Masterarbeit in Absprache mit der Studentin bzw.  dem Studenten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Masterarbeit dauert 15 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Wunsch und auf Zustimmung des Studierenden, sowie mit Zu-  stimmung der bzw. des betreuenden Dozierenden kann anstelle einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15-wöchigen Masterarbeit eine auf maximal ein halbes Jahr begrenzte  freie wissenschaftliche Arbeit geschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Masterarbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten begut-  achtet und benotet. Dabei wird berücksichtigt, dass bei einer freien wis-  senschaftlichen Arbeit in der Regel mehr Bearbeitungszeit zur Verfü-  gung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Note des Moduls Masterarbeit beinhaltet die Note für die Ma-  sterarbeit. Die Fakultät kann zusätzlich beschliessen, dass für den Ab-  schluss des Moduls Masterarbeit ein Masterkolloquium notwendig ist,  das ebenfalls benotet wird. Die Note für das Masterkolloquium fliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Eine als ungenügend bewertete Masterarbeit wird von einem von der  Prüfungskommission ausgewählten anderen Mitglied der Fakultät  oder einem auswärtigen Experten bzw. einer auswärtigen Expertin be-  gutachtet und benotet. Die endgültige Note der Masterarbeit bildet das  Mittel dieser beiden Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Ein nicht bestandenes Modul Masterarbeit kann einmal wiederholt  werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium  Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel.  Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Nach Abschluss der schriftlichen Leistungsüberprüfungen wird
                            der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht gewährt.  Die Einsichtsperiode ist zeitlich beschränkt. Details regelt die Weglei-  tung.  Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen an-
                            melden. Die Anmeldung erfolgt direkt durch das Belegen von Veran-  staltungen. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf der Belegfrist  nicht mehr möglich. Ausnahmen werden im Rahmen der Härtefallre-  gelung in § 19 behandelt. Ein Antrag auf Verschiebung von Leistungs-  überprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des  Vorliegens triftiger Gründe, wie Krankheit oder Unfall, schriftlich  beim Studiendekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist das Studiende-  kanat unverzüglich schriftlich und nach Möglichkeit vor dem Prüfungs-  termin zu informieren. Dem Studiendekanat ist in der Regel innerhalb  von 14 Tagen nach der versäumten Leistungsüberprüfung ein ärztliches  Zeugnis vorzulegen. Eine nachträgliche Meldung wird nur berücksich-  tigt, wenn diese vor Antritt der Prüfung objektiv nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Details zum Prüfungswesen (z.B. Anmeldung, Abmeldung,  erlaubte Hilfsmittel) sind in der Wegleitung präzisiert. Studierende  sind verpflichtet, die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur  Kenntnis zu nehmen.  Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Falls eine Studentin oder ein Student eine Leistungsüberprü-
                            fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,  gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Über die Anrechnung von Kreditpunkten, die in einem anderen
                            Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw.  werden, entscheidet die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs-  leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die  Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Prü-  fungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fakultät erlässt Richtlinien zur Anrechnung von Studienleistun-  gen.  IV. Zuständigkeiten  Prüfungskommission der Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Mitglieder der Prüfungskommission sind alle hauptamtlichen
                            Professorinnen und Professoren und alle Assistenzprofessorinnen und  -professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewie-  senen Aufgaben wahr und entscheidet in allen Fragen der Leistungs-  überprüfung, für die diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Dar-  über hinaus trägt sie die Gesamtverantwortung für die Organisation  und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission kann Entscheide an die Vorsitzende bzw.  den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs-  kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie  auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Vorsitz obliegt einer bzw. einem von der Fakultät aus dem Kreis  der hauptamtlichen Professorinnen bzw. Professoren gewählten Per-  son. Diese leitet das Studiendekanat.  Curriculumskommission der Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Curriculumskommission setzt sich zusammen aus je einer
                            Vertreterin bzw. einem Vertreter der Vertiefungsrichtungen im Master-  studium, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bachelorstudiums,  einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Studierenden sowie einer  Vertreterin bzw. einem Vertreter der Assistierenden. Sie wird vom Stu-  diendekan geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Rechtsmittel  Verfügungen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
                            der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung  versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den  Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä-  gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz-  ten Rekurskommission angefochten werden.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
                            dium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 oder später beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die vor dem 1. August 2008 das Masterstudium aufge-  nommen haben, können auf der Basis der Ordnung für das Masterstu-  dium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 ihr Studium bis spä-  testens Ende Frühjahrssemester 2010 abschliessen. Für einen späteren  Studienabschluss erfolgt ein Wechsel ins neue Masterstudium gemäss  Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unter Abs. 2 erwähnten Studierenden können in das neue Ma-  sterstudium wechseln. Ihnen werden die besuchten Veranstaltungen in  den entsprechenden Modulen angerechnet, sofern die Module diese  Veranstaltungen beinhalten. Anträge sind an das Studiendekanat zu  richten.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2008
                            wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das Masterstu-  dium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 aufgehoben.