Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen (320.100)
CH - SH

Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen

und Zuständigkeit

Art. 1

Art. 2

Art. 5

Art. 11
Art. 13
Art. 16

Art. 19 B. Gerichte erster Instanz Art. 20

Art. 23
Art. 25

Art. 29 Begriff und allgemeine Rechte der Parteien Art. 33

Art. 37
Art. 40
Art. 43
A. Verteidigung Art. 46 B. Verbeiständung und Vertretung des Geschä- digten Art. C. Einschränkung und Ausschluss von Beiständen und Vertretern Art.
4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren I. Verfahrensgrundsätze Art. 57 II. Verfahrensordnung und Disziplinargewalt A. Allgemeines Art. 63 B. Strafverfahren und Öffentlichkeit Art. III. Formen des Verfahrens A. Allgemeines Art. 75 B. Entscheide, Protokolle, Akten Art. C. Eröffnung und Zustellung Art. D. Termine und Fristen Art.
5. Abschnitt Beweismittel I. Allgemeines Art. 102 II. Personalbeweis A. Allgemeine Bestimmungen Art. 103 B. Der Beschuldigte Art. 106 C. Der Zeuge Art. 108 D. Die Auskunftsperson Art. 123 E. Der Sachverständige Art. 125 III. Andere Beweismittel A. Sachliche Beweismittel Art. 134 B. Amtliche Akten und Berichte Art. 136 C. Augenschein Art. 138
6. Abschnitt Zwangsmassnahmen I. Vorladung und Anhaltung A. Vorladung und Vorführung Art. 141 B. Anhaltung und Polizeihaft Art. 145 II. Untersuchungshaft und ähnliche Massnahmen A. Grundlagen Art. 149 B. Verhaftung Art. 153
C. Haftentlassungsgesuch und gerichtliche Haft- prüfung Art. 159 D. Vollzug der Haft Art. 163 E. Sicherheitsleistung und Friedensbürgschaft Art. 167
Art. 172
Art. 178

Art. 181 D. Überwachungsmassnahmen und verdeckte

Ermittlung Art. 192 E. Untersuchung von Personen Art. 197

Art. 201 G. Verfügung über den Leichnam Art. 202

Einleitung des Strafverfahrens A. Anzeige und Privatklage Art. 204 B. Strafantrag und Ermächtigung Art. 207
Art. 209

Art. 215 B. Durchführung des Untersuchungsverfahrens Art. 217

A. Einstellung des Vorverfahrens Art. 225 B. Erhebung der Anklage Art. 231
Art. 235
Art. 241
Art. 249

Art. 253 A. Teilnahme der Parteien Art. 259

B. Eröffnung und Fortgang der Hauptverhandlung Art. 264
Art. 268

Art. 273 E. Abschluss der Hauptverhandlung Art. 274

Urteile Art. 279
V. Mitteilung von Abwesenheitsurteilen und Neubeur- teilung Art.
9. Abschnitt Privatstrafklageverfahren I. Allgemeines Art. 286 II. Einleitung des Verfahrens bei Ehrverletzungen Art. III. Einleitung des Privatstrafklageverfahrens bei an- deren Antragsdelikten Art. IV. Gerichtliches Verfahren Art. 298 V. Abschluss des Privatstrafklageverfahrens Art.
10. Abschnitt Die Rechtsmittel I. Allgemeines Art. 306 II. Berufung A. Allgemeines Art. 310 B. Berufungsverfahren Art. 314 III. Beschwerde Art. 327 IIIa. Nichtigkeitsbeschwerde Art. 332a IV. Wiederaufnahme des Verfahrens Art.
11. Abschnitt Verfahrenskosten, Entschädigungen und Sicherstellung I. Verfahrenskosten Art. 344 II. Entschädigung Art. 356 III. Sicherheitsleistung und Vermögensbeschlag- nahme Art.
12. Abschnitt Rechtskraft und Vollstreckung I. Rechtskraft Art. 369 II. Vollstreckung A. Gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafen und Massnahmen Art. B. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädi- gungen Art. C. Strafregister, Bewährungshilfe, soziale Betreuung Art.

Art. 382

Art. 387
Art. 390

Art. 393 bis

. Opferhilfe Art. 395a

Art. 396 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 399

Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 Der Kantonsrat
47) Schaffhausen beschliesst als Gesetz:
1. Abschnitt Geltungsbereich und Zuständigkeit I. Allgemeines
Art. 1
1 Dieses Gesetz ist anwendbar bei der Verfolgung und Beurteilung von Strafsachen sowie bei der Vollstreckung von Straferkenntnis- sen durch Behörden des Kantons Schaffhausen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen anderer Gesetze. II. Örtliche Zuständigkeit
Art. 2
1 Die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung strafba- rer Handlungen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes- rechts, welche sinngemäss auch für die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen gelten.
2 Bei streitigem Gerichtsstand innerhalb des Kantons tritt das Ober- gericht an die Stelle der Anklagekammer des Bundesgerichtes.
Art. 3
1 Die Organe der Strafrechtspflege haben ihre Zuständigkeit in je- der Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Geltungsbereic h Gerichtsstand Prüfung von Amtes wegen
1)
47) Gerichtsstands- konflikt mit anderen Kantonen Grundsatz Durchführung der Rechtshilfe Bewilligung von Amtshandlun- gen auswärtiger Behörden
nahme von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Schaff- hausen gemäss Art. 359 StGB bewilligen.
Art. 8
47) Bei politischen oder durch das Mittel der Druckerpresse begange- nen Verbrechen oder Vergehen entscheidet das zuständige Depar- tement über die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten an einen anderen Kanton oder die Übernahme des Strafverfahrens gemäss Art. 356 Abs. 2 StGB.

Art. 9 Der Untersuchungsrichter und nach Anklageerhebung der Vorsit-

zende des mit der Sache befassten Gerichtes sind im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen zuständig, die Auslieferung ei- nes Beschuldigten zum Zwecke der Strafverfolgung oder die Über- nahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat zu beantra- gen. Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung bedarf je- doch stets der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Art. 10 Übertretungen, die nach dem Recht eines anderen Kantons straf-

bar sind, können von den Behörden des Kantons Schaffhausen mitverfolgt und mitbeurteilt werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des Kantons Schaffhausen mit Strafe bedroht ist und der andere Kanton die Strafverfolgung abgetreten hat. Zur Anwen- dung kommt das mildere Recht.
2. Abschnitt Die Behörden der Strafrechtspflege I. Strafverfolgungsbehörden A. Polizei
Art. 11
1 Die polizeilichen Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege wer- den in erster Linie von der Schaffhauser Polizei ausgeübt.
38)
2 Den übrigen Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden kommen polizeiliche Strafverfolgungsbefugnisse nach Massgabe Politische und Pressedelikte Auslieferungs- und Strafüber- nahmebegehren Mitverfolgung ausser- kantonaler Übertretungen Kantonspolizei und andere Polizeiorgane
38)
45) werden durch das Verwaltungsrecht
2) bestimmt.
52) Organisation und Aufsicht Zuständigkeit
Art. 14
1 Die Untersuchungsrichter werden auf unverbindlichen Vorschlag des Obergerichtes vom Kantonsrat
44) gewählt.
2 Das Obergericht kann für die Bearbeitung bestimmter Fälle oder auf begrenzte Zeit ausserordentliche Untersuchungsrichter ernen- nen. Es gibt dem Kantonsrat
44) davon Kenntnis.
3 Im übrigen wird die Organisation des Untersuchungsrichteramtes durch Dekret des Kantonsrates
47) und durch Weisungen des Ober- gerichtes geregelt.
Art. 15
1 Das Verkehrsstrafamt steht unter der Leitung eines Polizeirich- ters. Dieser wird auf unverbindlichen Vorschlag des Regierungsra- tes vom Kantonsrat
44) gewählt.
2 Dem Polizeirichter und seinem vom Regierungrat bezeichneten Stellvertreter kommen bei der Verfolgung von Verkehrswiderhand- lungen die Aufgaben und Befugnisse eines Untersuchungsrichters zu. In dringenden Fällen können die Untersuchungsrichter den Po- lizeirichter vertreten
3 Die Staatsanwaltschaft kann nach Erhebung einer Anklage in Verkehrsstraffällen die Vertretung derselben vor erster Instanz dem Polizeirichter überlassen. C. Staatsanwaltschaft
Art. 16
1 Die Staatsanwaltschaft vertritt den staatlichen Strafanspruch und wacht über die gesetzmässige Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen.
2 Sie entscheidet insbesondere über die Erhebung der Anklage o- der die Einstellung des Verfahrens und vertritt nötigenfalls die An- klage vor allen Gerichten des Kantons.
3 Die Staatsanwaltschaft übt die ihr nach dem Gesetz zukommen- den Aufgaben und Befugnisse im Interesse einer gerechten Straf- rechtspflege auch zugunsten des Beschuldigten aus. Seine Anträ- ge vor Gericht stellt der Staatsanwalt stets nach freier Überzeu- gung.
Art. 17
1 Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf unverbindli- chen Vorschlag des Regierungsrates vom Kantonsrat
44) gewählt. Untersuchungs- richteramt Verkehrs- strafamt Allgemeine Aufgaben und Befugnisse Organisation
44) davon Kenntnis.
45)
. Dieser sorgt für eine gesetzmässige Organisa-
4) , auf die Strafverfolgungsbehörden keine Anwendung.
44) vor-
47) geregelt.
34)
34)
6) Aufsicht des Regierungsrate s Organisation Zuständigkeit bei Verbrechen und Vergehen
34)
keine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB in Frage steht. Ausgenommen sind Tötungsdelikte.
51)
3 Werden mehrere demselben Angeklagten zur Last gelegte oder sonstwie in Zusammenhang stehende Strafsachen gemeinsam ver- folgt und beurteilt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem schwersten Fall.
Art. 21
34) Die Einzelrichter beurteilen endgültig Übertretungsstrafsachen.
Art. 22
34) Zur Untersuchung und erstinstanzlichen Beurteilung von Privat- strafklagesachen sind zuständig: a) die Strafkammern des Kantonsgerichtes bei Ehrverletzungen durch die Presse, wenn eine Partei es verlangt, b) der Einzelrichter bei allen übrigen Ehrverletzungen sowie bei anderen Antragsdelikten, die gemäss Art. 295 Abs. 2 auf den Weg der Privatstrafklage verwiesen werden. C. Obergericht
Art. 23
1 Das Obergericht befindet als Berufungsinstanz über die erstin- stanzlich vom Kantonsgericht beurteilten Strafsachen.
34)
2 Es behandelt ferner Beschwerden gemäss Art. 327 ff. und Nich- tigkeitsbeschwerden gemäss Art. 332a ff.
8)
Art. 24
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über das Untersuchungsrichter- amt und das Kantonsgericht
34) aus und erlässt die zur Einführung und Anwendung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.
2 Das Obergericht prüft von Amtes wegen mindestens einmal jähr- lich die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes und des Untersu- chungsrichteramtes. Es erstattet hierüber sowie über seine eigene Tätigkeit im Rahmen der Strafrechtspflege dem Kantonsrat
44) Oberaufsichtsbehörde Bericht.
34)
3 Das Obergericht trifft im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse die erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, um einen ge- rechten, sicheren und raschen Gang der Strafrechtspflege zu ge- währleisten. Zuständigkeit bei Übertretungen Zuständigkeit im Privatstrafklage- verfahren Aufgaben und Befugnisse als Rechtsmittel- instanz Aufgaben und Befugnisse als Aufsichts- behörde
50)
47)
47) Ausschlies- sungsgründe Ablehnungs- gründe
a) wenn er selber oder eine ihm im Sinne von Art. 25 lit. b, c und d nahestehende Person, Unternehmung oder eine juristische Person, deren Mitglied er ist, vom Ausgang des Verfahrens ei- nen nicht unerheblichen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat, b) wenn er zum Beschuldigten oder Geschädigten im Verhältnis besonderer Freundschaft oder Feindschaft oder in einem be- sonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, c) wenn er ohne amtliche Veranlassung in der Sache Rat erteilt oder aussergerichtlich ein Gutachten abgegeben hat.

Art. 27 Ein Richter kann auch von sich aus in den Ausstand treten, und es

darf ihm dies nicht verweigert werden, wenn er unter Berufung auf sein Amtsgelübde erklärt, dass er sich befangen fühle.

Art. 28 Die Vorschriften über den Ausstand der Richter gelten sinngemäss

auch für alle übrigen in der Strafrechtspflege tätigen Mitarbeiter der Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei. B. Ausstandsverfahren
Art. 29
1 Wer in den Ausstand tritt, hat unverzüglich seinen ordentlichen Stellvertreter oder die Instanz, welche für die Stellvertretung zu sorgen hat, zu benachrichtigen.
2 Bis zum Eingreifen des Stellvertreters hat der Ausstandspflichtige alle Massnahmen zu treffen, welche ohne Gefahr für das Strafver- fahren nicht aufgeschoben werden dürfen.
Art. 30
1 Will eine Partei gestützt auf Art. 25 oder 26 den Ausstand einer Justizperson verlangen, so hat sie bei dem betroffenen Richter o-
45) oder bei der zum Entscheid über den streitigen Ausstand berufenen Instanz ein begründetes Ausstandsbegehren Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund bekanntgeworden ist. Mündliche Ausstandsbegehren sind zu protokollieren.
2 Der betroffene Richter oder Mitarbeiter
45) hat sich zum Aus- standsbegehren unverzüglich zu äussern und bis zum endgültigen Entscheid vorläufig den Ausstand zu nehmen. Erscheint das Aus- Ausstand auf eigenes Begehren Ausstand der übrigen Mitarbeiter
45) Massnahmen bei Ausstand Ausstands- begehren
44) ausserordentliche Ersatz-
52)
9) Entscheid über den streitigen Ausstand Missachtung der Ausstandspflich t Parteien und andere Beteiligte
2 Im gerichtlichen Haupt- oder Rechtsmittelverfahren ist auch die Staatsanwaltschaft Partei, ausgenommen in Privatstrafklagefällen.
1) Allgemeine Parteirechte Besondere Parteirechte Einschränkung der Parteirechte
3 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsicht in Akten- stücke verweigert, so darf auf diese zum Nachteil des Betroffenen nur abgestellt werden, wenn ihr vom wesentlichen Inhalt derselben Kenntnis gegeben worden ist.
Art. 36
1 Zur gültigen Vornahme von Prozesshandlungen bedarf jede Partei der Handlungsfähigkeit.
2 Handlungsunfähige werden durch den Inhaber der elterlichen Ge- walt oder durch den Vormund vertreten, soweit eine Vertretung möglich ist.
3 Ist ein Handlungsunfähiger urteilsfähig und mindestens 15 Jahre alt, so kann er neben seinem gesetzlichen Vertreter diejenigen Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen. II. Die einzelnen Parteien A. Der Beschuldigte
Art. 37
1 Beschuldigter ist, wer von einem Organ der Strafrechtspflege ei- ner strafbaren Handlung verdächtigt und deswegen verfolgt wird.
2 Er wird im Untersuchungsverfahren als Angeschuldigter und mit Erhebung der Anklage als Angeklagter bezeichnet.
Art. 38
1 Bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung gilt der Beschuldigte als nicht schuldig.
2 Er muss sich nicht selber belasten, hat sich aber den vom Gesetz vorgesehenen Eingriffen in seine persönlichen Rechte zu unterzie- hen.
3 Verweigert der Beschuldigte die Mitwirkung, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.

Art. 39 Wo das Gesetz die Mitwirkung oder die Teilnahme des Beschuldig-

ten vorsieht, muss dieser hiezu körperlich und geistig fähig sein. Vorbehalten bleibt seine Vertretung, sofern die persönliche Mitwir- kung oder Teilnahme des Beschuldigten nicht unerlässlich ist. Prozessfähigkei t Begrif f Stellung des Beschuldigten Verhandlungs- fähigkeit
47) Begrif f Privatkläge r Privatstrafkläge r Grundsatz Form und Frist der Zivilklage
Protokoll bis zum Beginn der Hauptverhandlung angebracht wer- den.
2 Der Zivilkläger hat sein Begehren kurz zu begründen und die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen.
Art. 45
1 Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den geltend gemachten Zivilansprüchen zu äussern. Soweit er die Zivilklage vor dem Richter anerkennt, ist dies im Protokoll und im verfahrensab- schliessenden Entscheid vorzumerken.
2 Solange der Beschuldigte nicht freigesprochen oder das Verfah- ren nicht eingestellt worden ist, entscheidet der Strafrichter auch über die Zivilansprüche.
1)
3 Der Richter kann vorerst nur über den Strafpunkt entscheiden und die Zivilansprüche später behandeln.
1)
4 Erfordert die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand, so kann der Strafrichter die An- sprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädig- ten im übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- weisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt der Strafrichter je- doch nach Möglichkeit vollständig.
1) III. Verbeiständung und Vertretung A. Verteidigung
Art. 46
1 Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich sowohl selber zu verteidi- gen als auch einen freigewählten Verteidiger beizuziehen. Der Richter hat den Beschuldigten bei der ersten Einvernahme auf die- ses Recht aufmerksam zu machen.
2 Als freigewählter Verteidiger kann jedermann bezeichnet werden, der handlungsfähig und gut beleumdet ist, es sei denn, a) er stehe im Verdacht, an einer dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Straftat als Mittäter, Anstifter, Gehilfe, Begünstiger oder Hehler beteiligt zu sein, Behandlung der Zivilklage Freiwillige und freie Verbeiständung
47) Obligatorische Verteidigung Amtliche Verteidigung
Art. 49
1 Als amtlicher Verteidiger wird ein im Kanton Schaffhausen zur Be- rufsausübung zugelassener Rechtsanwalt durch Verfügung des Verfahrensleiters bestellt. Wünsche des Beschuldigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2 Jeder im Kanton niedergelassene, praktizierende Rechtsanwalt kann, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, verpflichtet werden, die amtliche Verteidigung zu übernehmen.
3 Der Auftrag dauert in der Regel so lange, als es für das Verfahren erforderlich ist; er ist zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraus- setzungen entfallen oder wenn wichtige Gründe einer Weiterfüh- rung entgegenstehen.

Art. 50 Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen nach einem

vom Obergericht festzusetzenden Tarif
11) aus der Staatskasse ent- schädigt. Er darf kein zusätzliches Honorar fordern oder anneh- men.
Art. 51
1 Der gehörig bevollmächtigte oder amtlich bestellte Verteidiger kann alle nach diesem Gesetz dem Beschuldigten zustehenden Parteirechte ausüben, sofern sich diese nicht ihrer Natur nach oder gemäss ausdrücklicher Vorschrift nur auf den Beschuldigten per- sönlich beziehen.
2 Gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Beschuldigten kann jedoch der Verteidiger keine Rechtsmittel ergreifen oder zurückzie- hen. B. Verbeiständung und Vertretung des Geschädigten
Art. 52
1 Der Geschädigte kann sich verbeiständen oder, soweit nicht aus- drücklich persönliches Handeln oder Erscheinen verlangt wird, ver- treten lassen.
2 Die Bestimmungen von Art. 46 Abs. 2 und 3 sind auf den Beistand oder Vertreter des Geschädigten sinngemäss anwendbar. Bestellung des amtlichen Verteidigers Entschädigung Befugnisse des Verteidigers Grundsatz
12) bestellt werden. Über ein und Vertretern Unentgeltliche Vertretung Gründe Zuständigkeit und Verfahren

Art. 56 Ist ein Beschuldigter infolge von Anordnungen gemäss Art. 54 nicht

mehr ausreichend verteidigt, so sind sofort die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren I. Verfahrensgrundsätze
Art. 57
1 Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, jede vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat im Rahmen ihrer Befugnisse zu verfolgen und zu beurteilen, wenn und solange die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
2 Vorbehalten bleiben die gemäss Art. 289 und 295 Abs. 2 auf dem Wege der Privatstrafklage zu verfolgenden Fälle sowie der Verzicht auf Strafverfolgung gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
Art. 58
1 Sofern nach den Umständen eine Verurteilung oder Bestrafung des Täters im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheint, insbe- sondere wenn sie nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten oder andere Personen von strafbaren Handlungen abzuhalten, darf auf die Verfolgung einer Straftat verzichtet werden, a) wenn das Unrecht der Tat und das Verschulden des Täters ge- ring wären und wenn die Tatfolgen unbedeutend sind oder aus- schliesslich den Täter treffen, b) wenn im Falle der Verurteilung von Strafe abzusehen oder Um- gang zu nehmen wäre, c) wenn nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszufällen wäre,
47) d) wenn die Tat neben anderen dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Straftaten im Hinblick auf die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme offensichtlich ohne Bedeutung wäre, e) wenn eine wegen der Tat im Ausland verbüsste Strafe anzu- rechnen wäre, die der hier zu erwartenden Strafe mindestens gleichkommt, oder f) wenn der Beschuldigte wegen der Tat auf Ersuchen der Schweiz im Ausland verfolgt worden ist. Gewährleistung der Verteidigung Verfolgungs- pflicht Ausnahmen
7) verlangen,
47) Wahrheitserfo r - schung und Be- weiswürdigung Anklage- grundsatz und notwendige Vor- untersuchung Erledigungs- grundsatz Verbot der doppelten Strafverfolgung
3 Ein abschliessend eingestelltes Strafverfahren darf nur wieder er- öffnet werden, wenn sich neue tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares und verfolgbares Verhalten des Beschuldigten ergeben. II. Verfahrensordnung und Disziplinargewalt A. Allgemeines
Art. 63
1 Den Mitgliedern, Mitarbeitern
45) und Angestellten der Strafverfol- gungsbehörden und Gerichte sowie deren Hilfspersonen ist unter- sagt, die in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse von Tat- sachen, an deren Geheimhaltung ein öffentliches oder privates In- teresse besteht, an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Be- kanntgabe erfolge im Rahmen und im Interesse des Strafverfah- rens.
2 Auch die amtlich beigezogenen Sachverständigen und Dolmet- scher haben über die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Auf- trages bekannt geworden sind, Schweigen zu bewahren.
Art. 64
1 Der Verfahrensleiter trifft alle Anordnungen, um eine geordnete Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten.
2 Die Leitung des Verfahrens steht im Vorverfahren dem Untersu- chungsrichter, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem zuständi- gen Einzelrichter oder Gerichtsvorsitzenden zu. Während der Hauptverhandlung kann auch das Gericht verfahrensleitende Be- schlüsse fassen.
Art. 65
1 Beratungen und Abstimmungen der Gerichte sind geheim. Der Gerichtsschreiber nimmt daran mit beratender Stimme teil.
2 Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
3 Mit dem Einverständnis aller Mitglieder können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Art. 66
1 Dem Verfahrensleiter obliegt die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Verhandlung. Schweigepflicht Verfahrens- leitung Beratung und Abstimmung Sitzungspolizei
47) Ungehörige Eingaben Ordnungs- strafen Grundsatz Schranken der Öffentlichkeit
Art. 71
1 Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist oder wenn überwiegende schutzwürdige Interessen es erfordern, kann der Vorsitzende die Öffentlichkeit für die ganze oder für Teile der Verhandlung ausschliessen. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität schliesst er die Öffentlichkeit auf Verlangen des Opfers aus.
1)
2 Die mündliche Urteilseröffnung ist in jedem Fall öffentlich.
3 Der Angeklagte darf auch bei geschlossener Verhandlung verlan- gen, dass ausser seinem Verteidiger bis zu drei ihm nahestehende Personen der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ü- berdies weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, den Zutritt, nötigenfalls unter bestimmten Auflagen, ges- tatten.
4 Wird gegen die Anordnungen des Vorsitzenden betreffend Zulas- sung oder Ausschluss der Öffentlichkeit von einem Betroffenen Wi- derspruch erhoben, so entscheidet hierüber das Gericht unter Vor- behalt der Beschwerde gemäss Art. 327 ff.
41)
Art. 72
1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen können ausnahms- weise Mitteilungen zuhanden der Öffentlichkeit an Vertreter der Presse oder anderer Publikationsmittel herausgegeben werden, so namentlich, wenn eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklä- rung von Straftaten geboten erscheint oder sich eine Orientierung zur Warnung oder Beruhigung der Öffentlichkeit, zur Berichtigung falscher Meldungen oder wegen der besonderen Bedeutung der Sache aufdrängt.
2 Die Orientierung soll in der Regel in Form schriftlicher Mitteilungen durch den zuständigen Verfahrensleiter oder mit dessen Einver- ständnis durch die Polizei erfolgen. Ausnahmsweise kann die Pres- se auch mündlich orientiert werden.
3 Die Mitteilungen sind unter Wahrung des Verfahrenszweckes und unter möglichster Schonung der Betroffenen abzufassen.
Art. 73
1 Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann der Richter durch Vermittlung geeigneter Publikationsmittel die Öffentlichkeit auffor- dern, bei der Fahndung nach verdächtigen Personen oder nach Beweismitteln sowie bei der Ergreifung eines Beschuldigten mitzu- wirken.
2 Das Finanzdepartement
37) kann eine Belohnung aussetzen. Geschlossene Verhandlungen Mitteilungen zuhanden der Öffentlichkeit Öffentliche Ausschreibung
13)
.
53) Gerichtsbericht- erstattung Mündlichkeit und Protokollie- rungspflicht Elektronischer Verkehr Amtssprache und Übersetzung Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers
2 Es sind dem Angeschuldigten oder Angeklagten, auch wenn er verteidigt ist, zumindest der wesentliche Inhalt der gegen ihn erho- benen Anschuldigung oder Anklage, die Beweisergebnisse, die An- träge des Anklägers und des Verteidigers sowie das verurteilende Erkenntnis und die entsprechende Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache mündlich zur Kenntnis zu bringen.
Art. 78
1 Der Dolmetscher wird vom Verhandlungsleiter bestellt und unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB in Pflicht genom- men.
2 Ein Dolmetscher kann von den Parteien abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an seiner Eignung oder an seiner Unbefangen- heit bestehen.
3 Der Dolmetscher erhält für seine Bemühungen aus der Staats- kasse eine angemessene Entschädigung. B. Entscheide, Protokolle, Akten
Art. 79
1 Behördliche Entscheide und Anordnungen ergehen als Verfügun- gen oder als Beschlüsse, je nachdem, ob sie von einem einzelnen Mitarbeiter
45) oder Richter oder von einem Kollegialgericht ausge- hen.
2 Verfügungen und Beschlüsse sind in der Regel zu verurkunden und, soweit nötig, zu begründen. Bei einfachen verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden kann davon abgesehen werden; sie sind aber in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.
3 Schriftliche Verfügungen werden vom verfügenden Mitarbeiter oder Richter, Beschlüsse vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.
1)
4 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über Form und Be- zeichnung bestimmter Entscheide und Anordnungen.
Art. 80
1 Verfahrensabschliessende Entscheide sind behördliche Verfü- gungen und Beschlüsse, welche die Strafverfolgung in einer In- stanz gemäss Art. 61 Abs. 1 vollständig beenden. Sie lauten auf Verurteilung, Freispruch oder abschliessende Einstellung des Ver- fahrens.
2 Die von einem Gericht auf Grund einer öffentlichen oder privaten Anklage nach durchgeführter Hauptverhandlung gefällten verfah- Bestellung des Dolmetschers Verfügungen und Beschlüsse Verfahrensab- schliessende Entscheide, Urteile
45) oder
45) , welcher die zu protokollierende
1) Protokollführun g Verhandlungs- protokoll, Inhalt Formen
4 Das Obergericht erlässt auf dem Verordnungswege nähere Vor- schriften über die Protokollführung und über die Verlesung und Bestätigung der Einvernahmeprotokolle. Es kann weitere Formen der Protokollierung regeln
14)
.
Art. 84
1 Änderungen, Streichungen und Einfügungen im Protokolltext müssen vom Protokollführer unterschriftlich beglaubigt und so aus- geführt sein, dass der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleibt.
2 Das ordnungsgemäss geführte Protokoll bildet als öffentliche Ur- kunde Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts. Gegenbeweis und Ergänzungsbeweis sind jederzeit zulässig.
Art. 85
1 Die Verfügung über die Akten eines hängigen Strafverfahrens steht dem jeweiligen Verfahrensleiter, beim Abschluss des Vorver- fahrens auch der Staatsanwaltschaft zu. Er entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung der Aktenein- sicht an Parteien, Behörden und allfällige berechtigte Dritte und trifft die zur Verhütung von Missbräuchen und Verzögerungen geeigne- ten Massnahmen.
2 Die Einsichtnahme in die Akten durch Parteien und andere Be- rechtigte hat in der Regel unter Aufsicht in den Amtsräumen zu er- folgen. Einsichtsberechtigten Amtspersonen und im Kanton Schaff- hausen zur Berufsausübung zugelassenen Rechtsanwälten sowie nach Ermessen des zuständigen Verfahrensleiters auch anderen besonders vertrauenswürdigen Personen können die Akten kurz- fristig zum Studium überlassen werden.
3 Auf Verlangen können den einsichtsberechtigten Personen gegen Entrichtung einer vom Regierungsrat festzusetzenden Gebühr Ab- schriften oder Kopien angefertigt werden.
Art. 86
1 Die Akten der endgültig abgeschlossenen Strafverfahren werden mindestens bis zum Eintritt der Verfolgungs- und Vollstreckungs- verjährung aufbewahrt.
47)
2 Das Obergericht erlässt darüber nähere Vorschriften
15)
.

Art. 87 Bei jeder Strafverfolgungsbehörde und bei jedem Gericht werden

einfache Geschäftskontrollen geführt, aus denen jederzeit der Ein- Korrekturen, Berichtigungen, Beweiskraft Verfügung über die Akten Archivierung Geschäfts- kontrollen
, Richter oder Gerichtsvorsitzenden von der Kanzlei richtigge-
12) sinngemäss. Eröffnung und Mitteilung Berichtigung und Erläuterung Allgemeiner Inhalt der Mitteilungen
len überdies die Namen der mitwirkenden Richter oder Mitarbei- ter
45) , b) die Strafsache, in welcher die Anordnung oder der Entscheid ergeht, c) die Personen, an welche die Mitteilung sich richtet, unter Nen- nung der Eigenschaft, in der sie am Verfahren beteiligt sind, d) das Datum der Ausfertigung und die Unterschrift des ausferti- genden Beamten.
2 Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren kann die Angabe der Strafsache unterbleiben.
Art. 91
1 Die Zustellung erfolgt in der Regel durch die Post nach den Be- stimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung
16)
.
2 Wo es zweckmässiger erscheint, kann die Zustellung auch durch den Weibel oder durch die Polizei vorgenommen werden; die Vor- schriften der Postgesetzgebung über die Ersatzzustellung gelten dabei sinngemäss.
3 Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Adressat sie verhin- dert.
Art. 92
1 Wenn eine Partei oder ein anderer Beteiligter (Art. 33 Abs. 3) in der Schweiz einen Vertreter hat, so sind die Zustellungen an diesen zu richten, und es ist dessen Sache, den Vertretenen zu benach- richtigen.
2 Vorladungen, mit denen persönliches Erscheinen verlangt wird, sind jedoch stets der vorgeladenen Person zuzustellen; der Bei- stand oder Vertreter erhält eine Kopie, wenn er an der Verhandlung zugelassen wird.
3 Verfahrensabschliessende Entscheide werden auch dem gesetzli- chen Vertreter einer handlungsunfähigen Partei zugestellt.
Art. 93
1 Einer am Verfahren beteiligten Person, welche nicht in der domizil zu bezeichnen.
2 Kommt sie dieser Auflage nicht nach, so wird angenommen, sie verzichte auf die Ausübung der ihr zustehenden Parteirechte. Zustellung Zustellung an Vertreter Zustelldomizil
Adress- änderungen Aufenthalts- ausforschung Öffentliche Zustellung Ansetzung und Erstreckung Einhaltung
oder als Eingabe zu deren Handen der schweizerischen Post über- geben wird.
3 Eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe gilt als rechtzeitig. Sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Art. 99 Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag der Eröffnung nicht

mitgezählt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag oder einen öffentlichen Ruhetag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag. Dies gilt nicht für Fristen, die nach Stunden festgesetzt sind.

Art. 100 Soweit die Folgen der Nichteinhaltung eines Termins oder einer

Frist nicht ohne weiteres aus dem Gesetz hervorgehen, hat der Richter angemessene Säumnisfolgen im voraus festzusetzen und den Beteiligten bei Ansetzung des Termins oder der Frist anzudro-
Art. 101
1 Erwächst einer am Verfahren beteiligten Person aus ihrer Säum- nis ein erheblicher und endgültiger Rechtsverlust, so kann sie die Wiederherstellung der versäumten Frist oder des versäumten Ter- mins verlangen, wenn sie nachweist, dass ihr oder ihrem Vertreter bezüglich der Säumnis kein grobes Verschulden zur Last fällt.
2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert 10 Tagen seit Weg- fall des Hindernisses schriftlich und mit genügender Bescheinigung bei der Behörde zu stellen, bei welcher die Frist oder der Termin zu wahren gewesen wäre. Ohne besondere Verfügung dieser Behörde kommt dem Wiederherstellungsgesuch keine aufschiebende Wir- kung zu.
3 Der Entscheid über die Wiederherstellung wird von derjenigen Behörde getroffen, welche im Falle der Einhaltung der Frist oder des Termins zur Behandlung der Sache zuständig wäre, bei verfah- rensabschliessenden Entscheiden von der in Art. 370 Abs. 2 ge- nannten Instanz.
4 Wird die Wiederherstellung gewährt, so ist eine neue Frist oder ein neuer Termin anzusetzen. Bei abermaliger Säumnis ist in der Regel eine weitere Wiederherstellung ausgeschlossen.
5 Berechnung der Fristen Säumnisfolgen Wiede r - herstellung
Grundsatz und Schranken der Beweis- erhebung Ve r bot unzulässiger Einwirkung Grundsatz der richterlichen Einvernahme
3 Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen von Verbrechen und Vergehen genügt die polizeiliche Befragung mit schriftlichem Bericht oder Protokoll.
Art. 105
1 Zu Beginn der Einvernahme ist jede Person über ihre Personalien zu befragen. Wenn nötig sind geeignete Erhebungen zur Feststel- lung der Identität durchzuführen.
2 Anschliessend ist dem Einvernommenen der Gegenstand der Einvernahme allgemein zu bezeichnen, und er ist aufzufordern, sich darüber zu äussern. Soweit erforderlich, ist durch entspre- chende Fragen und Vorhalte auf eine Vervollständigung und Be- richtigung der Aussagen sowie auf eine Klärung von Widersprü- chen hinzuwirken. Die Fragen sollen einfach, klar und weder sug- gestiv noch verfänglich sein.
3 Die Aussagen sollen soweit als möglich mit den Worten des Ein- vernommenen, wo es zur Verständlichkeit wichtiger Äusserungen dient, nötigenfalls im Dialekt, zu Protokoll genommen werden.
4 Abschliessend ist der Einvernommene zu fragen, ob er etwas bei- fügen wolle. B. Der Beschuldigte
Art. 106
1 Der Beschuldigte ist über seine persönlichen Verhältnisse, sein Vorleben und über die Beweggründe seines Verhaltens zu befra- gen.
2 Er kann veranlasst werden, einen handgeschriebenen Lebenslauf zu den Akten zu geben.
3 Dem Beschuldigten ist Gelegenheit einzuräumen, zu den einge- holten Leumunds- und Vorstrafenberichten sowie zu den sonstigen Erhebungen über seine Person Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungs- oder Gegenbeweise zu bezeichnen.
Art. 107
1 Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich zu der ihm vorgeworfe- nen strafbaren Handlung zu äussern.
2 Legt der Beschuldigte ein Geständnis ab, so ist er eingehend über den Hergang und die Umstände der Tat sowie über seine Beweg- gründe einzuvernehmen. Das Geständnis ist auf seine Glaubwür- digkeit hin zu überprüfen. Gang der Einvernahme und Protokollierung Einvernahme zur Person Einvernahme zur Sache
Allgemeine Zeugnispflicht Besondere Fälle Aussage- und Wahrheitspflicht Inpflichtnahme und Belehrung
Art. 112
1 Das Zeugnis können verweigern: a) wer mit der beschuldigten Person verheiratet oder verlobt ist, mit ihr eine eingetragene Partnerschaft führt, oder in einer an- deren Form mit ihr ständig zusammenlebt,
50) b) die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in ge- rader Linie oder bis im zweiten Grad in der Seitenlinie, c) Pflegeeltern und Pflegekinder des Beschuldigten, d) Vormund und Beirat des Beschuldigten, e) ...
42)
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Abs. 1 lit. a und lit. b be- steht fort, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft aufge- löst wird.
50)

Art. 113 Jeder Zeuge darf die Auskunft über Tatsachen verweigern, welche

ihm selber oder einer ihm im Sinne von Art. 112 nahestehenden Person strafrechtlich zur Last gelegt werden könnten. Das Opfer kann überdies die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intim- sphäre betreffen.
1)
Art. 114
1 Mitglieder von Behörden und Mitarbeiter
45) sind zur Verweigerung der Aussage berechtigt, soweit sie sich durch die Offenbarung ei- nes Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB strafbar machen könnten.
2 Die in Art. 320 Ziff. 2 StGB vorgesehene schriftliche Einwilligung ist von der vorgesetzten Behörde zu erteilen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Die vorgesetzte Behörde soll vor ihrem Entscheid den privaten Ge- heimnisherrn anhören.
Art. 115
1 Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Zahnärzte, Apothe- ker mit Bezug auf die Ausführung ärztlicher Anordnungen, He- bammen und ihre Hilfspersonen sind zur Verweigerung der Aussa- ge berechtigt, soweit sie sich durch die Offenbarung eines Berufs- geheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen könnten.
2 Der Richter kann die genannten Personen anhalten, einen Ent- scheid über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäss

Art. 321 Ziff. 2 StGB herbeizuführen. Zeugnisverwei-

gerungsrecht Allgemeines Auskunftsver- weigerungsrech t Auskunfts- verweigerungs- recht zur Wah- rung des Amts- geheimnisses Auskunftsve r - weigerungsrech t zur Wahrung von Berufs- geheimnissen
Berücksichti- gung weiterer Geheimhal- tungspflichten Ausübung der Aussageverwei- gerungsrechte Ungerecht- fertigte Zeugnis- verweigerung Einvernahme von Kindern und psychisch Abnormen
3 Erscheint das von einer für diese Aufgabe besonders geeigneten Person aufgenommene polizeiliche Protokoll für die Wahrheitsfin- dung ausreichend und zuverlässig, so soll auf eine Zeugeneinver- nahme verzichtet werden.
Art. 120
1 Der Zeuge ist über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Beziehungen zum Beschuldigten oder zum Geschädig- ten zu befragen, soweit dies zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein kann.
2 Ist die Glaubhaftigkeit der Aussage zweifelhaft und kommt ihr ent- scheidende Bedeutung zu, so kann eine ambulante Untersuchung und Begutachtung des Zeugen durch einen Sachverständigen er- folgen.
Art. 121
1 Zeugen werden in der Regel einzeln und in Abwesenheit später einzuvernehmender Personen befragt.
2 Wo es zur Aufklärung der Sache dienlich ist, können Zeugen an- deren Personen gegenübergestellt werden.
3 Der Richter kann einem Zeugen verbieten, sich mit dem Beschul- digten oder mit anderen Zeugen oder Auskunftspersonen über den Gegenstand der Einvernahme zu besprechen.
Art. 122
1 Von Amtsstellen, Rechtsanwälten und Ärzten, ausnahmsweise auch von anderen Personen, können vorerst schriftliche Auskünfte verlangt und zu den Akten genommen werden.
2 Personen, die schriftliche Auskünfte erteilt oder in der Sache ei- nen amtlichen Rapport erstattet haben, sind als Zeugen nur einzu- vernehmen, wenn ihre Ausführungen zu begründeten Zweifeln An- lass geben oder unzureichend erscheinen. D. Die Auskunftsperson
Art. 123
1 Wer weder als Beschuldigter noch als Zeuge zu behandeln ist, wird als Auskunftsperson befragt.
2 Ist unklar, in welcher Eigenschaft jemand einvernommen werden soll, so kann er vorerst als Auskunftsperson befragt werden. Abklärung der persönlichen Verhältnisse Durchführung der Einvernahme, Konfrontation Schriftliche Berichte und Rapporte Auskunfts- person
Stellung der Auskunfts- person Voraus- setzungen Pflicht zur Annahme des Auftrages und Ausstands- gründe Bestellung
äussern und Anträge zu stellen. Wenn Sachverständige in öffentli- cher Anstellung zur Verfügung stehen, sollen andere Personen nur gewählt werden, soweit besondere Gründe dies erfordern.
2 Werden begründete Einwände gegen die Person eines Sachver- ständigen erhoben oder lehnt dieser den Antrag berechtigterweise ab, so ist eine neue Wahl zu treffen.
Art. 128
1 Der Sachverständige ist vom Richter unter Hinweis auf die Straf- folgen des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB in Pflicht zu nehmen, sofern nicht auf Grund öffentlicher Anstellung die Kenntnis der Gutachterpflichten vorausgesetzt werden darf.
2 Der Richter überwacht und leitet die Tätigkeit des Sachverständi- gen, soweit dies erforderlich erscheint, und setzt wenn nötig für die Abgabe des Gutachtens Fristen an.
3 Kommt ein Sachverständiger seinen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann er mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– bestraft werden, und es kann der Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen werden.
Art. 129
1 Der Richter stellt dem Sachverständigen Fragen, gewährt ihm Ak- teneinsicht und stellt ihm die Unterlagen oder Personen zur Verfü- gung.
2 Die Instruktion des Sachverständigen erfolgt schriftlich; in einfa- chen oder dringenden Fällen kann sie auch mündlich erfolgen. Sie ist zu protokollieren oder schriftlich zu bestätigen.
3 Den Parteien kann Gelegenheit gegeben werden, der mündlichen Instruktion beizuwohnen oder sich zur schriftlichen Instruktion zu äussern und Ergänzungsanträge zu stellen.
Art. 130
1 Der Sachverständige kann zu Prozesshandlungen beigezogen und ermächtigt werden, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Aus- kunftspersonen zu stellen.
2 Hält er ergänzende Abklärungen für nötig, die er nicht kraft seiner Fachkenntnisse oder Fertigkeiten selber vornehmen kann, so stellt er dem Richter Antrag. Der Richter kann den Sachverständigen ermächtigen, einfache Erhebungen selber vorzunehmen. Inpflichtnahme und Überwachung Instruktion des Sach- verständigen Durchführung des Auftrages
Erstattung des Gutachtens Ergänzungen und neues Gutachten Entschädigung Begrif f
Art. 135
1 Die sachlichen Beweismittel sind nach Möglichkeit vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen. Bei Abschriften und Kopien kann eine amtliche Beglaubigung verlangt oder eingeholt werden.
2 Auf berechtigte öffentliche oder private Interessen ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
3 Ist es nicht möglich oder nicht tunlich, einen Beweisgegenstand zu den Akten zu nehmen, so ist er auf geeignete Weise aktenkundig zu machen. B. Amtliche Akten und Berichte

Art. 136 Akten anderer behördlicher Verfahren und Auszüge aus öffentli-

chen Registern sind beizuziehen, soweit sie zum Beweise der Tat oder zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse notwendig und geeignet sind.
Art. 137
1 Im Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ist in der Regel ein Leumundsbericht einzuholen.
2 Werden die darin enthaltenen Angaben bestritten und sind sie für die Beurteilung wesentlich, so sind sie näher abzuklären. C. Augenschein

Art. 138 Dem Augenschein unterliegen Örtlichkeiten, dem Richter nicht un-

mittelbar zur Verfügung stehende Beweismittel und Vorgänge, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können.

Art. 139 Die Ergebnisse des Augenscheins sind durch Protokollierung sowie

gegebenenfalls durch Aufnahme von Photographien, Plänen, Mo- dellen und dergleichen für das weitere Verfahren festzuhalten. Behandlung Vorakten und Register- auszüge Leumunds- berichte Gegenstand des Augenscheins Aufzeichnung
45) vornehmen lassen. Duldungspflicht Vorladung Form und Frist
Art. 143
1 Wer einer ordnungsgemäss an ihn ergangenen richterlichen Vor- ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann vom Verfahrensleiter gemäss Art. 68 mit Ordnungsstrafe und mit den durch seine Säumnis entstandenen Kosten belegt werden.
2 Kann der Säumige nachträglich glaubhaft machen, dass er am rechtzeitigen Erscheinen und an der rechtzeitigen Benachrichtigung der vorladenden Behörde schuldlos verhindert war, so werden die- se Folgen wieder aufgehoben.
Art. 144
1 Wer einer ordnungsgemäss an ihn ergangenen richterlichen Vor- ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann zwangsweise vorgeführt werden.
2 Ohne vorherige Vorladung darf die Vorführung nur verfügt wer- den, wenn das sofortige Erscheinen einer Person im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist. Die Vorführung eines Beschuldigten ist jedoch stets zulässig, wenn ein Haftgrund gemäss Art. 149 gege- ben ist.
3 Die Vorführung wird in sinngemässer Anwendung der Bestim- mungen über den Zuführungsbefehl vom Richter angeordnet und von der Polizei vollzogen. B. Anhaltung und Polizeihaft
Art. 145
1 Jedermann ist berechtigt, einen auf frischer Tat ertappten oder verfolgten Straftäter zur Feststellung der Personalien oder zur Ver- hinderung der Flucht anzuhalten. Ebenso ist jedermann zur Anhal- tung eines öffentlich zur Verhaftung Ausgeschriebenen befugt.
2 Die betreffende Person darf nicht länger festgehalten werden, als zur sofortigen Feststellung ihrer Tat und ihrer Identität oder zur Ü- bergabe an die Polizei erforderlich ist.
3 Wenn jemand bei der rechtmässigen Verfolgung oder Anhaltung eines Straftäters einen Schaden erleidet, der anderweitig nicht ge- deckt wird, kann ihm der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.
Art. 146
1 Die Polizei hat jeden anzuhalten, der in ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder ein Vergehen ausführt oder unmittelbar danach betroffen wird. Säumnisfolgen Vorführung Allgemeines Anhaltungsrecht Polizeiliche Anhaltung
38)
38) Zuführung an den Polizeiposten Polizeihaft
II. Untersuchungshaft und ähnliche Massnahmen A. Grundlagen
Art. 149
1 Untersuchungshaft kann angeordnet und aufrechterhalten wer- den, wenn und solange der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem einer der nachfol- gend genannten Haftgründe gegeben ist.
2 Ein Haftgrund besteht, wenn nach den Umständen ernstlich zu befürchten ist, a) der Beschuldigte werde sich durch Flucht dem Strafverfahren oder einer zu erwartenden Strafe oder Massnahme entziehen (Fluchtgefahr), b) der Beschuldigte werde durch Beeinflussung von Personen o- der durch Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel die Wahr- heitsfindung gefährden (Kollusionsgefahr) oder c) der Beschuldigte werde durch Begehung weiterer Straftaten die Sicherheit anderer in schwerwiegender Weise gefährden (Wie- derholungsgefahr).
3 Die Untersuchungshaft ist in jedem Fall aufzuheben, wenn ihre weitere Dauer im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Mass- nahme offenbar unverhältnismässig wäre.

Art. 150 Wegen Wiederholungsgefahr darf Untersuchungshaft nur angeord-

net werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet erscheint, a) der Beschuldigte habe zahlreiche oder ein schweres, vom Ge- setz mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheits- strafe bedrohtes Verbrechen begangen,
47) b) der Beschuldigte habe bereits einmal während des Verfahrens erneut ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt o- der versucht, oder c) der Beschuldigte bedürfe dringend einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64 StGB).
47)
Art. 150a
46)
1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn aufgrund kon- kreter Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde eine schwere Straftat ausführen. Voraus- setzungen der Untersuchungs- haft Einschränkung bei Wieder- holungsgefahr Untersuchungs- haft wegen Ausführungs- gefahr
Sicherheitshaft Ersatz- massnahmen Zuführungs- befehl
und Zuführung eines Beschuldigten zum Zweck der Verhaftung an- ordnen.
2 Die Anordnung ergeht in Form eines schriftlichen Befehls an die Polizei und enthält: a) die Amtsbezeichnung, den Namen und die Unterschrift des Ausstellers, b) die Anweisung an die Polizei, eine bestimmte Person festzu- nehmen und zur weiteren Verfügung des Verfahrensleiters der Schaffhauser Polizei zuzuführen,
47) c) die Angabe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat und des Haftgrundes.
3 In dringenden Fällen kann die Anordnung auch in anderer Form erfolgen, ist aber umgehend in den Akten zu vermerken oder schriftlich zu bestätigen.
Art. 154
1 Die Polizei hat die ihr erteilten Zuführungsbefehle unter möglichs- ter Schonung der Betroffenen zu vollziehen. Art. 146 Abs. 3 ist an- wendbar.
2 Dem Festgenommenen ist dabei der wesentliche Inhalt des Zu- führungsbefehls bekanntzugeben.
3 Über Ort, Zeit und Umstände der Festnahme sowie über den Zeit- punkt der Zuführung an die Schaffhauser Polizei ist ein schriftlicher Rapport zu erstellen und umgehend dem zuständigen Verfahrens- leiter zu übermitteln.
47)
Art. 155
1 Hat der festzunehmende Beschuldigte in der Schweiz keinen be- kannten Aufenthalt, so kann er auf Grund des Zuführungsbefehls zur Verhaftung ausgeschrieben werden.
2 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fernmeldeeinrichtungen und Fahndungsmittel der Polizei. Diese bestimmt vorbehältlich beson- derer Anordnungen des Richters die Verbreitung nach der Bedeu- tung der Tat und dem möglichen Aufenthaltsort des Beschuldigten.
Art. 156
1 Jede auf Grund eines Zuführungsbefehls festgenommene oder gemäss Art. 148 polizeilich inhaftierte Person muss ohne Verzug, in der Regel innert 24 Stunden seit der Zuführung an die Schaffhau- ser Polizei, vom zuständigen Richter zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft persönlich angehört werden, sofern sie nicht vorher entlassen wird.
38) Vollzug Polizeiliche Ausschreibung Anhörung durch den Richter
Haftprüfung Richterliche Haftverfügung Benachrichti- gung von Be- zugspersonen Haftentlas- sungsgesuch
2 Sofern gegen die gerichtliche Anordnung, Bestätigung oder Auf- hebung der Haft keine Beschwerde offensteht oder hängig ist, kann auch nach Anklageerhebung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden. Der Verfahrensleiter befindet alsdann beförderlich über die Auf- rechterhaltung oder Aufhebung der Haft und teilt seinen Entscheid den Parteien schriftlich mit kurzer Begründung mit.
Art. 160
1 Soll der Freiheitsentzug im Vorverfahren länger als 10 Tage seit Erlass der Haftverfügung oder über die im letzten Haftprüfungsent- scheid gesetzte Frist hinaus andauern, so übermittelt der Untersu- chungsrichter vor Ablauf der genannten Fristen von Amtes wegen die Akten dem Kantonsgericht mit einem kurz begründeten Antrag auf Bestätigung der rechtmässigen Fortdauer der Haft.
2 Eine Kopie dieses Antrages wird gleichzeitig dem Verhafteten und seinem allfälligen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft zuge- stellt mit dem Hinweis auf das Recht, sich innert drei Tagen dazu zu äussern.
3 Erlässt der Untersuchungsrichter in der Sache einen Strafbefehl oder eine Überweisungsverfügung, so werden die in Abs. 1 ge- nannten Fristen um 14 Tage verlängert.
Art. 161
1 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet innert fünf Tagen seit Eingang des Haftentlassungsgesuches gemäss Art. 159 Abs. 1 oder eines Antrages gemäss Art. 160 Abs. 1 als Haftprü- fungsrichter über die Berechtigung der Fortdauer der Untersu- chungshaft.
2 Vor seiner erstmaligen Entscheidung hat der Haftprüfungsrichter den Verhafteten persönlich anzuhören. Bei weiteren Haftprüfungen findet eine solche Anhörung nur statt, wenn es der Verhaftete aus- drücklich verlangt oder wenn es der Haftprüfungsrichter für ange- bracht hält.
3 Dem Untersuchungsrichter sowie auf Begehren auch dem Vertei- diger und dem Staatsanwalt ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
4 Durch das Haftprüfungsverfahren darf der Zweck der Untersu- chung nicht gefährdet werden. Haftprüfung von Amtes wegen Gerichtliches Haftprüfungs- verfahren
17)
. Haftprüfungs- entscheid Haftanstalt Stellung des Inhaftierten Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere mit dem Verteidiger
doch kann bis zum Abschluss der Untersuchung eine Überwachung angeordnet werden.
3 Nach der ersten einlässlichen Einvernahme durch den Untersu- chungsrichter, jedenfalls aber nach Ablauf von 15 Tagen seit Erlass der Haftverfügung, dürfen Besprechungen und Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und seinem im Kanton Schaffhausen als Rechtsanwalt zugelassenen Verteidiger inhaltlich nicht mehr kontrolliert werden. Vorbehalten bleibt Art. 54.
Art. 166
1 Ein im wesentlichen geständiger Beschuldigter, der eine unbe- dingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme zu erwarten hat, kann auf sein Gesuch hin in eine entsprechende Vollzugsanstalt eingewiesen werden, sofern es der Stand des Verfahrens erlaubt.
47)
2 Die Anordnung erfolgt durch den Verfahrensleiter, im Vorverfah- ren auf Antrag des Untersuchungsrichters durch den Haftprüfungs- richter. Der Beschuldigte ist vorher persönlich anzuhören, nachdem er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte.
3 Der Eintritt in die Vollzugsanstalt gilt in diesen Fällen als Antritt der Strafe oder Massnahme. Der Beschuldigte unterliegt den Voll- zugsbedingungen, soweit die Zwecke der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen, bleibt aber weiterhin zur Verfügung des Verfah- rensleiters. E. Sicherheitsleistung und Friedensbürgschaft
Art. 167
1 Bei Fluchtgefahr kann dem Beschuldigten eine Sicherheitsleistung dafür abgenommen werden, dass er sich jederzeit zu Prozesshand- lungen sowie zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen wer- de.
2 Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten und der Schwere der ihm vorgewor- fenen Tat. Sie kann durch Hinterlegung von Bargeld, soliden Wert- papieren oder hinreichenden Garantien einer in der Schweiz nie- dergelassenen Bank geleistet werden. Vorzeitiger Antritt von Strafen und Massnahmen Sicherheits- leistung
47)
47) Verfall Freigabe Zuständige Behörde Friedens- bürgschaft
III. Andere Zwangsmassnahmen A. Beschlagnahme
Art. 172
1 Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegens- tände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, sind mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen.
2 Gegenstände, namentlich Schriftstücke und Aufzeichnungen, die ein Amts- oder Berufsgeheimnis enthalten, über welches der Inha- ber gemäss Art. 114 und 115 die Auskunft verweigern könnte, sind von der Beschlagnahme ausgenommen; ebenso die Verteidi- gungskorrespondenz, soweit sie nicht nach Art. 165 der Überwa- chung unterliegt.
3 Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Be- gehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, können in je- dem Falle beschlagnahmt werden.
Art. 173
1 Die Beschlagnahme wird vom Richter in der Regel schriftlich an- geordnet.
2 Über die beschlagnahmten Gegenstände ist ein Verzeichnis anzu- legen, von welchem der bisherige Inhaber eine Kopie erhält.
Art. 174
1 Die Polizei ist verpflichtet, Gegenstände, welche der Beschlag- nahme unterliegen, vorläufig sicherzustellen.
2 Sofern nach den gegebenen Umständen polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, sind Privatpersonen zur vorläufi- gen Sicherstellung von Beschlagnahmeobjekten befugt. Sie haben diese sofort dem Richter oder der Polizei abzuliefern.
3 Wird gestützt auf Art. 172 Abs. 2 behauptet, ein Gegenstand un- terliege nicht der Beschlagnahme, so kann der Inhaber oder die nach Art. 183 zugezogene Person die Versiegelung verlangen. Voraus- setzungen Zuständigkeit und Form Vorläufige Sicherstellung
49) Entscheid über die beschlag- nahmten Gegenstände Mehrere oder unbekannte Berechtigte Vorzeitige Verwertung
B. Herausgabepflicht
Art. 178
1 Wer Gegenstände oder Vermögenswerte in Gewahrsam hat, die gemäss Art. 172 beschlagnahmt werden können, ist verpflichtet, diese auf amtliche Aufforderung hin herauszugeben oder jederzeit für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten.
2 Die zwangsweise Beschaffung der Beschlagnahmeobjekte mittels Durchsuchung bleibt jederzeit vorbehalten.
Art. 179
1 Die Aufforderung zur Herausgabe erfolgt durch schriftlichen Be- fehl des Richters unter möglichst genauer Bezeichnung der Ge- genstände oder Vermögenswerte und unter Hinweis auf die Folgen ungerechtfertigter Verweigerung.
2 In dringenden Fällen kann die Aufforderung auch mündlich erge- hen oder durch die Polizei ausgesprochen werden. Auf Begehren des Pflichtigen ist jedoch nachträglich ein Herausgabebefehl aus- zustellen.
Art. 180
1 Wer seiner Herausgabepflicht nicht nachkommt, kann vom Richter wie ein ungehorsamer Zeuge nach Art. 118 behandelt werden.
2 Gegenüber Beschuldigten und Personen, welche gemäss Art. 112 und 113 zur Aussageverweigerung berechtigt wären, sind Beuge- haft und Strafandrohung nicht zulässig. C. Durchsuchung

Art. 181 Die Durchsuchung von Wohnungen und anderen nicht allgemein

zugänglichen Örtlichkeiten darf ohne Einwilligung des Berechtigten nur vorgenommen werden zum Zwecke der Auffindung von Tatspu- ren und Beschlagnahmeobjekten sowie zur Ergreifung gesuchter Personen, sofern nach den Umständen zu vermuten ist, dass sich gesuchte Spuren, Gegenstände oder Personen in diesen Örtlich- keiten befinden. Grundsatz Zuständigkeit und Form Ungerecht- fertigte Herausgabe- verweigerung Hausdurch- suchung
45) und vom Betroffenen oder den an seiner Stelle Zuständigkeit und Form Durchführung Protokollierung Personen- und Sachdurch- suchung
erzwungen werden. Die Durchsuchung einer Person ist von Perso- nen
45) gleichen Geschlechts vorzunehmen.
Art. 186
1 Schriftstücke und andere Aufzeichnungen dürfen inhaltlich nur überprüft werden, wenn nach den Umständen zu vermuten ist, dass sich darunter Dokumente befinden, die gemäss Art. 172 zu be- schlagnahmen sind.
2 Die Überprüfung ist in jedem Falle unter möglichster Schonung berechtigter Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen.
Art. 187
1 Die Überprüfung von Aufzeichnungen ist vom Richter anzuordnen und durchzuführen, es sei denn, der Inhaber gestatte ausdrücklich die Überprüfung durch andere Personen. Im Rahmen einer Perso- nen- oder Sachdurchsuchung steht die Befugnis in dringenden Fäl- len auch der Polizei zu.
2 Zur Durchführung kann eine fachkundige Vertrauensperson bei- gezogen werden, die wie ein Sachverständiger zu behandeln ist. In besonderen Fällen kann der Richter dieser Person die Überprüfung übertragen.
Art. 188
1 Dem Inhaber ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Überprüfung zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern und ihr beizuwohnen.
2 Widersetzt er sich der Überprüfung, so sind die Aufzeichnungen zu versiegeln und amtlich zu verwahren.
Art. 189
1 Das Obergericht entscheidet auf Antrag des Richters, der die Ü- berprüfung angeordnet hat, und nach Anhörung der Betroffenen sowie allenfalls einer fachkundigen Vertrauensperson über die Ent- siegelung.
2 Wird diese bewilligt, so bestimmt das Obergericht zugleich das weitere Vorgehen. Es kann den Beizug einer fachkundigen Ver- trauensperson anordnen oder diese mit der Überprüfung betrauen.
3 Wird die Entsiegelung nicht bewilligt, so sind die versiegelten Auf- zeichnungen zurückzugeben. Überprüfung von Aufzeichnungen Zuständigkeit Verfahren, Versiegelung Entsiegelung
Ermittlung
47)
47)
47) Durchsuchung bei Trägern von Amts- oder Be- rufsgeheim- nissen Zufallsfunde Post- und Fernmelde- verkehr sowie technische Überwachungs- geräte
47) Verdeckte Ermittlung
47)
Art. 194-196
48) E. Untersuchung von Personen
Art. 197
1 Zur Feststellung des Sachverhaltes oder zur Abklärung der Zu- rechnungsfähigkeit, der Verhandlungs- oder Hafterstehungsfähig- keit oder der Massnahmebedürftigkeit kann eine Untersuchung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Beschuldigten angeord- net werden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur zu- lässig, wenn dadurch kein Nachteil für die Gesundheit zu befürch- ten ist.
2 Die Untersuchung einer nicht beschuldigten Person darf gegen ih- ren Willen nur stattfinden, wenn dadurch ein erheblicher Sachver- halt festgestellt werden kann, der sich auf andere Weise nicht be- weisen lässt. Zeugnisverweigerung schliesst die Vornahme der Un- tersuchung nicht aus.
Art. 198
1 Die Anordnung der Untersuchung erfolgt durch den Richter. Wenn der Zweck der Massnahme keinen Aufschub duldet, kann auch die Polizei die Untersuchung eines Beschuldigten anordnen.
2 Mit der Durchführung ist ein Arzt oder eine andere fachkundige Person zu beauftragen.
3 Nötigenfalls kann die Untersuchung erzwungen werden.
Art. 199
1 Wenn es zur Durchführung einer Untersuchung erforderlich ist, kann der Beschuldigte in eine Klinik eingewiesen werden.
2 Der Aufenthalt in der Klinik soll sechs Wochen nicht übersteigen und kann als Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Sinne von Art. 163 Abs. 2 behandelt werden.

Art. 200 Die Polizei ist befugt, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben not-

wendig erscheint, Personen erkennungsdienstlich zu behandeln. Einzelheiten werden durch Verordnung des Regierungsrates gere- gelt
18)
. Voraus- setzungen Anordnung und Durchführung Einweisung in eine Klinik Erkennungs- dienstliche Massnahmen
Anordnung Sicherstellung Weitere Massnahmen Allgemeines Anzeigerecht
Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Die Strafanzei- ge bedarf keiner besonderen Form.
2 Untersuchungsbehörden und Staatsanwaltschaft können die bei ihnen eingehenden Strafanzeigen zur näheren Abklärung an die Polizei weisen.
3 Dem Anzeiger ist auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm in dem Strafver- fahren nicht zu, wenn er nicht als Privat- oder Zivilkläger daran teil- nehmen kann.
Art. 205
1 Der Geschädigte kann bei der Anzeigeerstattung oder in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens schriftlich oder zu Protokoll sei- nen Willen bekunden, die ihm nach dem Gesetz zustehenden Par- teirechte wahrzunehmen. Er kann sich dabei auf die Ausübung ein- zelner Parteirechte beschränken.
2 Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden haben einen Ge- schädigten in der Regel zu Beginn des Strafverfahrens zu einer entsprechenden Erklärung aufzufordern. Hievon kann abgesehen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Verfahrens zu befürchten ist, wenn der Aufenthalt des Geschädigten nicht bekannt ist oder wenn die Sache voraussichtlich durch Einstellung des Verfahrens erledigt werden kann.
Art. 206
1 Behörden und Mitarbeiter
45) sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung eine schwerwiegende Straf- tat bekannt wird.
2 Von dieser Pflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt, sind Amtspersonen, deren Aufgaben ein persönliches Vertrauens- verhältnis zu einem Beteiligten voraussetzen.
3 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Täter ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen familiärer Beziehungen gemäss Art. 112 oder ein allgemei- nes Auskunftsverweigerungsrecht gemäss Art. 113 zustehen wür- de. Privatklage und Zivilklage Pflicht zur Strafanzeige
Antrags- oder Ermächtigungs- erfordernis Form des Strafantrages Zweck des Ermittlungs- verfahrens Polizeiliche Ermittlungen
Art. 211
1 Die Polizei erstellt über die von ihr getroffenen Massnahmen und Feststellungen schriftliche Rapporte und übermittelt diese samt den Protokollen, weiteren Akten und sichergestellten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde.
2 Die Übermittlung der Rapporte kann unterbleiben, wenn und so- lange für eine untersuchungsrichterliche Handlung oder Entschei- dung offensichtlich kein Anlass besteht.

Art. 212 Die Polizei hat unverzüglich den Untersuchungsrichter zu benach-

richtigen, a) wenn die Anordnung einer dem Richter vorbehaltenen Mass- nahme dringend geboten erscheint, b) wenn ein Tötungsdelikt oder ein vom Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohtes Verbrechen in Frage steht,
47) c) wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwie- rigkeiten bietet, d) wenn es der Untersuchungsrichter oder der Staatsanwalt ver- langt.
Art. 213
1 Sobald der Untersuchungsrichter benachrichtigt worden ist, steht ihm die Leitung der Ermittlungen zu.
2 Er prüft die von der Polizei getroffenen Massnahmen und erteilt die nötigen Anweisungen. In wichtigen Fällen hat der Untersu- chungsrichter wesentliche Ermittlungshandlungen, insbesondere Einvernahmen, in Zusammenarbeit mit der Polizei selber durchzu- führen.
3 In besonders wichtigen Fällen hat der Untersuchungsrichter die Staatsanwaltschaft zu orientieren.
Art. 214
1 Der Untersuchungsrichter verfügt durch Aktenvermerk die Eröff- nung der Untersuchung, wenn der Verdacht einer strafbaren Hand- lung begründet ist und die Voraussetzungen zu deren Verfolgung gegeben erscheinen. Andernfalls stellt er das Verfahren ein oder ordnet weitere Ermittlungen an.
2 Die Eröffnungsverfügung bezeichnet die Person des Angeschul- digten, sofern sie bekannt ist, und die Tat, welche Gegenstand des Rapport- erstattung Sofortige Be- nachrichtigung des Untersu- chungsrichters Aufgaben des Untersuchungs- richters Verfügungen des Untersuchungs- richters
1) Zweck und Um- fang des Unter- suchungsver- fahrens Einstweilige Einstellung
d) wenn der Entscheid in der Sache von der künftigen Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
2 Vor der einstweiligen Einstellung sind die Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten ist, und die nötigen Fahndungsmass- nahmen zu treffen.
3 Die einstweilige Einstellung erfolgt schriftlich mit summarischer Begründung zu den Akten, welche der Staatsanwaltschaft zur Ein- sicht und zu allfälligen abweichenden Anordnungen vorzulegen sind. Für die Ausfertigung und Zustellung oder Mitteilung an die Parteien und andere Beteiligte gilt Art. 227 sinngemäss, soweit der Untersuchungszweck nicht entgegensteht. B. Durchführung des Untersuchungsverfahrens
Art. 217
1 Ist mit einer Verurteilung zu rechnen, so soll der Angeschuldigte mindestens einmal untersuchungsrichterlich einvernommen wer- den.
2 Bei weitläufigen Untersuchungen sind deren wesentliche Ergeb- nisse dem Angeschuldigten in einer Schlusseinvernahme vorzuhal- ten, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu neh- men.
Art. 218
1 Der Untersuchungsrichter gewährt dem Angeschuldigten und dem Geschädigten auf Verlangen Einsicht in die Akten, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt, spätestens jedoch vor deren Abschluss.
2 Die Einsicht in Protokolle von Untersuchungshandlungen, an de- nen den Verfahrensbeteiligten das Recht zur Teilnahme zustand, ist jederzeit zu gestatten.
Art. 219
1 Dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger ist Gelegenheit zu geben, an richterlichen Einvernahmen von Zeugen, Auskunftsper- sonen und Sachverständigen sowie an richterlichen Augenscheinen teilzunehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Untersuchungs- zwecks zu befürchten ist.
2 Die Teilnahme ist stets zu gestatten, wenn die Beweiserhebung voraussichtlich nicht wiederholt wird. Einvernahme des Ange- schuldigten A kteneinsicht Teilnahme des Ange- schuldigten
Teilnahme des Verteidigers an Einvernahmen des Angeschul- digten Teilnahme des Privatklägers Ausübung der Teilnahme- rechte Befugnisse der Staatsanwalt- schaft
vorher die Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen verlangen.
3 Der Untersuchungsrichter prüft, ob die vom Staatsanwalt verlang- ten Massnahmen rechtlich zulässig sind.
Art. 224
1 Erachtet der Untersuchungsrichter die Untersuchung für vollstän- dig, so vermerkt er deren Abschluss in den Akten und legt diese mit seiner Überweisungs- oder Einstellungsverfügung dem Staatsan- walt vor oder erlässt einen Strafbefehl.
2 Wenn nicht besondere Gründe für eine getrennte Behandlung der Fälle sprechen, sollen mehrere denselben Beschuldigten betreffen- de oder sonstwie zusammenhängende Untersuchungen nach Mög- lichkeit gleichzeitig abgeschlossen werden. III. Abschluss des Vorverfahrens A. Einstellung des Vorverfahrens

Art. 225 Das Vorverfahren wird eingestellt, sobald sich ergibt, dass zurei-

chende Gründe für eine Eröffnung oder Weiterführung der Untersu- chung oder für eine Anklageerhebung nicht oder nicht mehr vor- handen sind, insbesondere, a) wenn ein nicht zu beseitigendes verfahrensrechtliches Hinder- nis der Verfolgung und Beurteilung der Sache entgegensteht, b) wenn ein strafbares Verhalten eines Beschuldigten nicht vorliegt oder nicht nachzuweisen ist, c) wenn gemäss Art. 58 StPO und Art. 52–55 StGB auf die Verfol- gung einer strafbaren Handlung verzichtet wird.
47)
Art. 226
1 Der Untersuchungsrichter verfügt die Einstellung des Vorverfah- Anordnungen über die Nebenpunkte.
2 Die Verfügung bedarf der Genehmigung durch die Staatsanwalt- schaft. Schluss- verfügung Einstellungs- gründe Einstellungs- verfügung
1)
1) Zustellung und Mitteilung Einsprache Wirkung der Einsprache
Art. 230
1 Hält der Staatsanwalt eine Weiterführung des Verfahrens nicht für gerechtfertigt, so bestätigt er die Einstellung und entscheidet zugleich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen; die Art. 351 und 359 sind anwendbar. Stehen andere Massnahmen, namentlich Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss

Art. 69–73 StGB, in Frage, überweist er die Akten anschliessend dem zuständigen Richter zum separaten Entscheid.

47)
2 Auf entsprechendes Begehren gemäss Art. 61 Abs. 2 kann der Staatsanwalt in seiner Einstellungsverfügung ausdrücklich die Nichtschuld des Angeschuldigten feststellen. Dieser Feststellung kommt vorbehältlich der Beschwerde an das Obergericht die Wir- kung eines freisprechenden Urteils zu.
3 Die Verfügung des Staatsanwalts ist kurz zu begründen und dem Einsprecher sowie den übrigen Betroffenen unter Hinweis auf das Recht zur Beschwerde gemäss Art. 327 ff. schriftlich mitzuteilen. B. Erhebung der Anklage
Art. 231
1 Erachtet der Untersuchungsrichter eine gerichtliche Verfolgung und Beurteilung der Sache auf Grund der Untersuchungsergebnis- se als gerechtfertigt, so schliesst er das Untersuchungsverfahren mit einer Überweisungsverfügung ab.
2 Die Überweisungsverfügung wird schriftlich erlassen und bezeich- net: a) das nach Auffassung des Untersuchungsrichters zur Beurtei- lung zuständige Gericht, b) die Personalien des Angeschuldigten, gegebenenfalls mit dem Hinweis auf ausgestandene oder noch bestehende Untersu- chungshaft, c) die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Straftat unter Um- schreibung aller für den gesetzlichen Tatbestand bedeutsamen Umstände mit möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit so- wie unter Nennung des Geschädigten, d) die nach Auffassung des Untersuchungsrichters anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
3 Eine Überweisungsverfügung ist auch zu erlassen, wenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse die Anordnung einer thera- peutischen Massnahmen oder Verwahrung gegenüber einem An- geschuldigten geboten erscheint, der im Zustand der Schuldunfä- higkeit eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen hat.
47) Bestätigung der Einstellung Überweisungs- verfügung
Beilagen Entscheid der Staatsanwalt- schaft Anklageschrift Voraus- setzungen
2 Eine Strafverfügung kann ferner erlassen werden, wenn bei einem der Beurteilungskompetenz des Einzelrichters unterliegenden Ver- gehen lediglich eine Geldstrafe bis 180 Tagessätzen angemessen erscheint, sofern der Beschuldigte den wesentlichen Sachverhalt zu Protokoll anerkannt und auf eine untersuchungsrichterliche Anhö- rung ausdrücklich verzichtet hat.
51)
3 Mit der Strafverfügung kann Einziehung nach Art. 69–72 StGB verbunden werden.
47)

Art. 236 Die Strafverfügung bezeichnet möglichst kurz, aber genau:

a) die Person des Angeschuldigten, b) die ihm zur Last gelegte Tat unter Nennung von Ort und Zeit sowie des Geschädigten und unter Angabe der für den gesetzli- chen Tatbestand bedeutsamen Umstände, c) die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, d) die Strafe, die allfällige Ersatzfreiheitsstrafe und die allfällige Anordnung gemeinnütziger Arbeit,
47) e) die allfällig einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte und f) die Kostenfolgen.
Art. 237
1 Die Strafverfügung wird schriftlich ausgefertigt und dem Ange- schuldigten sowie weiteren Betroffenen mit der Belehrung über das Recht zur Einsprache zugestellt.
2 Von der Ausfertigung und Zustellung kann abgesehen werden, wenn der Angeschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet und für Busse oder Geldstrafe und Kosten genügende Sicherheit geleistet hat.
47)
3 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist, oder wenn eine Zustellung an den Angeschuldigten nicht erfolgt, sind die Strafver- fügungen mit den Akten der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorzu- legen.
Art. 238
1 Gegen die ihm zugestellte Strafverfügung kann der Ange- schuldigte innert 10 Tagen bei der Untersuchungsbehörde Einspra- che erheben.
2 Der Privatkläger sowie weitere Betroffene sind zur Einsprache nur berechtigt, soweit sie durch den Entscheid in Nebenpunkten unmit- telbar beschwert sind. Inhalt der Strafverfügung Zustellung Einspracherecht
51) Wirkung und Rückzug der Einsprache Vereinfachte Untersuchung Anwendungs- bereich
2 Soweit Zivilansprüche vom Angeschuldigten anerkannt worden sind, ist dies im Strafbefehl vorzumerken; andernfalls werden sie auf den Zivilweg verwiesen.
Art. 242
1 Der Strafbefehl enthält: a) die Personalien des Angeschuldigten, b) die Umschreibung der ihm zur Last gelegten Straftat unter An- gabe aller für den gesetzlichen Tatbestand bedeutsamen Um- stände und möglichst genauer Bezeichnung von Ort und Zeit sowie des Geschädigten, c) die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, d) den Entscheid über Schuld, Strafen und Nebenpunkte im Sinne von Art. 277 Abs. 2, e) die Belehrung über das Recht zur Einsprache und über die Rechtskraft, f) eine kurze Begründung.
2
...
36)
Art. 243
1 Der Strafbefehl wird schriftlich ausgefertigt und dem Angeschul- digten, dem Privatkläger sowie den übrigen Betroffenen zugestellt. Zusätzlich kann eine mündliche Eröffnung und Erläuterung erfol- gen.
2 Den Einspracheberechtigten sind die Akten offenzuhalten.
3 Nach Ablauf der für den Angeschuldigten geltenden Einsprache- frist wird der Strafbefehl mit den Akten der Staatsanwaltschaft vor- gelegt.
Art. 244
1 Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen seit der Zustellung bei der Untersuchungsbehörde schriftlich Ein- sprache erheben. Aus der Einspracheerklärung soll ersichtlich sein, inwiefern eine Änderung des Strafbefehls beantragt wird. Richtet sich die Einsprache nur gegen Nebenpunkte, so ist sie zu begrün- den.
2 Die Staatsanwaltschaft kann ihrerseits innert 10 Tagen seit der erheben und begründen.
3 Der Privatkläger sowie allfällige weitere Betroffene sind zur Ein- sprache nur berechtigt, soweit sie durch den Entscheid über Ne- benpunkte unmittelbar beschwert sind. Sie haben ihre Einsprache Inhalt des Strafbefehls Zustellung Einsprache
Rechtskraft Wirkung der Einsprache Verfahren bei Einsprachen gegen Neben- punkte
Art. 248
1 Jeder Einsprecher kann seine Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge im Hauptverfahren zurückziehen, sofern nicht inzwi- schen der Strafbefehl durch eine neue Verfügung gemäss Art. 246 Abs. 2 oder Art. 247 Abs. 2 ersetzt worden ist.
2 Unentschuldigtes Ausbleiben eines zum Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichteten Einsprechers gilt als Rückzug der Einsprache.
8. Abschnitt Hauptverfahren I. Allgemeines
Art. 249
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Hauptver- fahren vor den Strafkammern des Kantonsgerichtes und sinnge- mäss für das Hauptverfahren vor den Einzelrichtern.
34)
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für das Privat- strafklageverfahren.
Art. 250
1 Das Hauptverfahren wird durch Einreichung der Anklageschrift beim Kantonsgerichtspräsidenten eröffnet.
2 Dem Angeklagten sind die Akten zur Einsicht offenzuhalten, dem Zivilkläger und den anderen Beteiligten, soweit es zur Wahrung ih- rer berechtigten Interessen geboten erscheint.
3 Die Anklage kann bis zu Beginn der Hauptverhandlung zurückge- zogen werden.
4 Bei Rückzug der Anklage durch die Staatsanwaltschaft oder nach Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss

Art. 257 Abs. 2 oder 269 Abs. 3 finden die Vorschriften über den Abschluss des Vorverfahrens wiederum Anwendung.

Art. 251
1 Ergeben sich im Verlauf des Hauptverfahrens neue Tatumstände Anklage bilden, so gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gele- genheit zur Ausdehnung oder Ergänzung der Anklageschrift. Rückzug der Einsprache Anwendungs- bereich Rechts- hängigkeit Gegenstand des Haupt- verfahrens
Vereinigung und Trennung von Straffällen Haftverfügung Mitteilung der Anklageschrift
3 Gleichzeitig setzt der Präsident Frist zur Stellung von Beweisan- trägen an. In weitläufigen oder komplizierten Fällen kann der Ver- teidiger aufgefordert werden, sich darüber zu äussern, ob und wie- weit der Angeklagte die Anklage anerkenne oder bestreite.
Art. 255
1 Stellt der Präsident fest, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt oder Prozesshindernisse bestehen, und kann er den Mangel nicht beheben, so verfügt er die Einstellung des Verfahrens und trifft die nötigen Anordnungen über die Nebenpunkte.
2 Mit Zustimmung des Staatsanwaltes und des Angeklagten kann der Präsident nach Art. 58 auf Strafverfolgung verzichten und das Verfahren einstellen.
3 Die Einstellungsverfügung wird schriftlich mit kurzer Begründung erlassen und den Parteien zugestellt.
Art. 256
34)
1 Der Präsident weist die Strafsache einer Kammer oder dem Ein- zelrichter zu nach den Vorschriften von Art. 20 und 21 auf Grund der Anklage und der Anträge der Parteien.
2 Ist er der Auffassung, dass der Fall die von der Staatsanwalt- schaft vorgesehene Beurteilungsbefugnis des Einzelrichters über- steigt, so weist er die Sache einer Strafkammer zu. Eine Rückwei- sung findet nicht statt.
Art. 257
1 Der Präsident bestimmt auf Grund der Anträge der Staatsanwalt- schaft und des Angeklagten sowie nach eigenem Ermessen, wel- che Beweise in der Hauptverhandlung abzunehmen sind. Abge- lehnte Anträge können in der Hauptverhandlung erneuert werden, und es entscheidet alsdann endgültig das Gericht.
2 Eine Rückweisung der Akten an den Untersuchungsrichter zur Er- gänzung der Untersuchung bedarf der Zustimmung der Staatsan- waltschaft.
3 Der Präsident legt ausserdem den Zeitpunkt der Hauptverhand- Zirkulation; in dringenden Fällen können sie in der Hauptverhand- lung bekanntgegeben werden.
4 Unter den in Art. 216 genannten Voraussetzungen kann der Prä- sident das Verfahren einstweilen einstellen. Einstellung des Verfahrens Bestimmung der Zuständigkeit Weitere Anordnungen des Präsidenten
47) Vorsorgliche Beweis- aufnahme Angeklagte r Ausbleiben des Angeklagten Abwesenheits- verfahren
2 Die zum Termin erschienenen Parteivertreter, namentlich ein ge- hörig bevollmächtigter oder von den Angehörigen des Angeklagten beauftragter Verteidiger, werden zum Vortrag zugelassen. Amtliche Verteidigung eines unentschuldigt Abwesenden findet nicht statt.
Art. 262
1 Wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine frei- heitsentziehende Massnahme (Art. 59–61 und 64 StGB) in Frage steht, hat die Staatsanwaltschaft die Anklage in der Hauptverhand- lung mündlich zu vertreten. Aus besonderen Gründen, namentlich bei einfach gelagerten Fällen, kann der Gerichtsvorsitzende den Vertreter der Staatsanwaltschaft auf dessen Gesuch hin von der Teilnahmepflicht befreien.
47)
2 Im übrigen steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, an der Hauptverhandlung teilzunehmen oder schriftliche Anträge mit kur- zer Begründung einzureichen. Aus besonderen Gründen, nament- lich bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, kann der Vorsitzende der Strafkammer den Vertreter der Anklage zum persönlichen Er- scheinen verpflichten.
3 In Fällen einzelrichterlicher Zuständigkeit kann die Staatsanwalt- schaft auf die Stellung und Begründung von Anträgen verzichten.
Art. 263
1 Dem Privat- und Zivilkläger ist Gelegenheit zu geben, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn er dies rechtzeitig verlangt hat.
2 Der Vorsitzende bestimmt, ob einem Privat- oder Zivilkläger, der als Zeuge oder als Auskunftsperson einvernommen werden soll, die Anwesenheit gestattet ist. B. Eröffnung und Fortgang der Hauptverhandlung
Art. 264
1 Zu Beginn der Hauptverhandlung können die Parteien Vorfragen aufwerfen, wie über die Besetzung und Zuständigkeit des Gerichts, die Öffentlichkeit und die Zweiteilung der Verhandlung, sowie An- träge auf Ergänzung der Akten und des Beweisverfahrens stellen.
2 Das Gericht entscheidet darüber sofort oder im Endentscheid. Es kann das Verfahren im Sinne von Art. 255 durch Beschluss einstel- len. Staatsanwalt- schaft Privat- und Zivilkläger Vorfragen und Ergänzungs- anträge, Verlesung der Anklageschrift
Notwendige Anwesenheit Einheit der Haupt- verhandlung Zweiteilung der Hauptverhand- lung
C. Beweisverfahren
Art. 268
1 Der Angeklagte ist zunächst zur Person und zur Anklage zu be- fragen sowie zu den wesentlichen Ergebnissen der Untersuchung und zu den Beweismitteln anzuhören.
2 Mehrere Angeklagte können getrennt befragt werden.
Art. 269
1 Das Gericht kann unter Vorbehalt von Art. 270 nach Anhörung der anwesenden Parteien von weiteren Beweiserhebungen absehen, soweit die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens eine sichere Be- urteilung der Sache gewährleisten.
2 Bestehen begründete Zweifel an der Gesetzmässigkeit, Vollstän- digkeit oder Zuverlässigkeit der bisherigen Beweiserhebungen, so hat das Gericht alle gesetzlich vorgesehenen Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, soweit sie zur Feststellung der für seinen Ent- scheid bedeutsamen Tatsachen erforderlich sind. Nötigenfalls ist die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen.
3 Ausnahmsweise kann das Gericht die Akten zur entsprechenden Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückweisen, wenn wei- tere Abklärungen oder Beweisermittlungen geboten erscheinen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht durchführbar sind.
Art. 270
1 Das Gericht hat Personen, deren Aussagen für das Urteil im Schuld- oder Strafpunkt von erheblicher Bedeutung sein können, im Rahmen der Hauptverhandlung einzuvernehmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 122 und 131 Abs. 2.
2 Soweit diese Aussagen bereits nach den Vorschriften dieses Ge- setzes zu den Akten erhoben worden sind, kann von der Einver- nahme abgesehen werden, a) wenn weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte eine solche rechtzeitig beantragt hat, b) wenn die antragstellende Partei oder ihr Vertreter an einer frü- heren Einvernahme dieser Person teilgenommen hat, c) wenn die Einvernahme in der Hauptverhandlung für diese Per- son eine unzumutbare Belastung darstellen würde oder im Sin- ne von Art. 119 unangebracht wäre oder d) wenn die Einvernahme zu unverhältnismässigen Umtrieben füh- ren könnte, namentlich wenn eine Vielzahl gleichartiger oder ähnlicher Straftaten zu beurteilen ist oder wenn es sich dabei Befragung des Angeklagten Weiteres Beweis- verfahren Unmittelbarkeit
47) Besondere Fälle Durchführung der Beweis- aufnahme
D. Parteivorträge
Art. 273
1 Nach Schluss des Beweisverfahrens erhalten der Staatsanwalt und hernach der Angeklagte oder sein Verteidiger das Wort zur Stellung und Begründung ihrer Schlussanträge. Der Vorsitzende kann ihnen weitere Vorträge gestatten.
2 Dem anwesenden Privat- oder Zivilkläger ist im Anschluss an den ersten Vortrag des Staatsanwaltes Gelegenheit zur kurzen Begrün- dung der Zivilforderung oder eines allfälligen Begehrens um Aus- richtung einer Prozessentschädigung zu geben.
3 Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. E. Abschluss der Hauptverhandlung
Art. 274
1 Die Hauptverhandlung schliesst in der Regel mit der Fällung und Eröffnung eines Sachurteils. Dieses lautete auf Verurteilung oder Freispruch.
2 Erweist sich eine Beurteilung der Sache wegen eines unüberwind- lichen Verfahrenshindernisses als unzulässig, wird das Verfahren abschliessend eingestellt (Prozessurteil). Eine Einstellung kann auch erfolgen, wenn der Staatsanwalt gemäss Art. 58 auf die weite- re Verfolgung verzichtet und wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte zustimmt.
3 Kommt das Gericht zum Schluss, der Fall übersteige seine Spruchkompetenz oder sei nicht spruchreif, so beschliesst oder verfügt es den Abbruch oder die Vertagung der Hauptverhandlung und trifft die nötigen Anordnungen für eine Fortführung des Verfah- rens.
Art. 275
1 Das Gericht fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptver- handlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung.
2 Ist eine nach Art. 270 gebotene unmittelbare Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so Protokolle einer früheren Einvernahme der einzuvernehmenden Person abstützen. Reihenfolge und Zahl der Vorträge Entscheidung des Gerichts Urteilsbildung
47)
47)
47) Gegenstand des Urteils Urteilsdispositiv, Haupt- und Nebenpunkte Urteilseröffnung
IV. Mitteilung, Begründung und Ausfertigung der Urteile
Art. 279
1 Den Parteien und anderen durch den Entscheid in Nebenpunkten unmittelbar in ihren Rechten Betroffenen wird das Urteilsdispositiv im Anschluss an die mündliche Eröffnung umgehend schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
2 Von der Mitteilung an den Angeklagten darf nur abgesehen wer- den, wenn dieser schriftlich oder durch eine entsprechende Erklä- rung zu Protokoll ausdrücklich auf die Mitteilung und auf die Ergrei- fung eines Rechtsmittels gegen das ihm mündlich eröffnete Urteil verzichtet hat.
3 Wenn eine Zustellung an den Angeklagten auf andere Weise nicht möglich ist, wird eine öffentliche Zustellung gemäss Art. 96 ange- ordnet.
Art. 280
1 Die gerichtlichen Urteile sind mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, welche vom Gerichtsvorsitzenden oder vom Einzelrichter sowie vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ist.
2 Sofern kein Rechtsmittel angemeldet wird, kann von einer schrift- lichen Begründung abgesehen werden, a) wenn die mündliche Eröffnung mit den hauptsächlichen Urteils- gründen im Verhandlungsprotokoll festgehalten ist und b) wenn das Urteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von der Anklageschrift abweicht.
3 Erfolgt keine vollständige Ausfertigung des Urteils nach Art. 281, so können die Parteien und allfällige weitere Berechtigte eine Kopie oder Abschrift der schriftlichen Begründung oder im Fall von Abs. 2 einen Protokollauszug über die Urteilseröffnung verlangen.
Art. 281
1 Wurde von einer mündlichen Eröffnung gemäss Art. 278 abgese- hen, so ist das Urteil unter Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Anklageschrift, der Parteianträge, der schriftlichen Begründung gemäss Art. 280 Abs. 1 und des Urteilsdispositivs vollständig aus- zufertigen und so rasch als möglich den Parteien und allfälligen weiteren Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
2 Dasselbe gilt, wenn gegen ein mündlich eröffnetes und gemäss

Art. 279 mitgeteiltes Urteil rechtzeitig ein Rechtsmittel angemeldet Schriftliche

Mitteilung und Rechtsmittel- belehrung Schriftliche Urteils- begründung Ausfertigung und Mitteilung des begründeten Urteils
Neubeurteilung Mitteilung von Abwesenheits- urteilen Recht auf Neubeurteilung Wirkung des Begehrens
senheitsurteils oder den Fortgang eines hiegegen hängigen Beru- fungsverfahrens.
2 Der Präsident des Gerichtes, welches das Abwesenheitsurteil ge- fällt hat, ist jedoch befugt, sämtliche nach diesem Gesetz zulässi- gen verfahrensrechtlichen Massnahmen, wie Sicherheitshaft, Er- satzmassnahmen oder Sicherheitsleistung gemäss Art. 364, anzu- ordnen.
Art. 285
1 Liegt ein gültiges Begehren um Neubeurteilung vor, so wird eine neue Hauptverhandlung angesetzt, zu welcher der Gesuchsteller unter der Androhung vorgeladen wird, dass abermaliges unent- schuldigtes Ausbleiben als Rückzug des Begehrens betrachtet würde.
2 Erscheint der Gesuchsteller zum neuen Termin und zieht er sein Begehren nicht spätestens bei Beginn der Verhandlung zurück, so fällt das Abwesenheitsurteil dahin, und es findet das ordentliche Verfahren statt.
3 Andernfalls bleibt es bei der Rechtskraft des Abwesenheitsurteils, und dessen Vollstreckung wird fortgesetzt. Ein weiteres Gesuch um Neubeurteilung ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt die Weiterfüh- rung eines von anderen Parteien angestrengten Berufungsverfah- rens.
9. Abschnitt Privatstrafklageverfahren I. Allgemeines
Art. 286
1 Bei der Verfolgung und Beurteilung von Ehrverletzungen sowie anderen Antragsdelikten, die gestützt auf Art. 295 Abs. 2 in das Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, ist nach den nachfol- genden Bestimmungen vorzugehen.
2 Soweit diesen keine besondere Regelung zu entnehmen ist, gel- ten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 287
1 Der Privatstrafkläger kann zur Sicherstellung der Verfahrenskos- ten angehalten werden unter der Androhung, dass im Säumnisfall Hinfall oder Fortbestand des Abwesenheits- urteils Anwendungs- bereich und an- wendbares Recht Sicherstellungs- pflicht
34) schriftlich ein Verfahren zur Ermittlung
34) kann bei der Vorschusspflich t Ausschliesslich- keit der Privat- strafklage Anrufung des Friedensrichters Verfahren bei unbekannter Täterschaft
2 Ist nach Abschluss des Verfahrens der Beschuldigte ermittelt, so setzt der Einzelrichter
34) dem Antragsteller Frist zur Anrufung des Friedensrichters.
Art. 292
1 Der Friedensrichter führt eine Sühneverhandlung durch, für wel- che sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung
12) gelten.
2 Erhebt der Beschuldigte seinerseits Ehrverletzungsklage, so ist darüber gleichzeitig zu verhandeln.
Art. 293
1 Wird die Streitsache weder in der Sühneverhandlung noch wäh- rend der nächsten 10 Tage ausseramtlich erledigt, so fertigt der Friedensrichter die Weisung aus und stellt diese dem Einzelrich- ter
34) zu.
2 Die Weisung enthält: a) die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Bei- stände oder Vertreter, b) die Umschreibung der eingeklagten Ehrverletzung unter mög- lichst genauer Bezeichnung von Ort und Zeit der Tat, c) das Datum der Klageeinleitung sowie der Sühneverhandlung, d) die Feststellung, dass die Sache auf gütlichem Wege nicht habe erledigt werden können, e) ein Verzeichnis der von den Parteien eingelegten Akten, f) die Kostenbestimmung, g) das Datum der Ausfertigung und die Unterschrift des Friedens- richters.
3 Über eine Gegenklage des Beschuldigten ist eine besondere Wei- sung auszustellen.
Art. 294
34)
1 Will eine Partei bei Ehrverletzungen durch die Presse gemäss Art.
22 lit. a die Beurteilung durch eine Strafkammer des Kantonsge- richtes verlangen, so hat sie dieses Begehren in der Sühnever- handlung, spätestens aber vor Ausstellung der Weisung zu stellen. Die Wahl ist endgültig.
2 Der Friedensrichter übermittelt in diesem Fall die Weisung an eine den Vorschriften der Art. 298 ff. durchführt. Sühne- verhandlung Weisung Beurteilung durch eine Strafkammer
anderen Antragsdelikten
38)
47)
34) Verfolgung bei anderen An- tragsdelikten Verweisungs- verfügung Inhalt und Bedeutung der Verweisungs- verfügung
dehnung der Privatstrafklage auf weitere Täter oder Teilnehmer nach Art. 32 StGB und die Anpassung der Sachverhaltsumschrei- bung an das Verfahrensergebnis.
47) IV. Gerichtliches Verfahren

Art. 298 Nach Eingang der Weisung des Friedensrichters oder der Verwei-

sungsverfügung des Untersuchungsrichters ordnet der Einzelrich- ter
34) eine mündliche Verhandlung an, zu welcher die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen haben, um ihre Anträge zu stel- len und zu begründen sowie ihre Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen.
Art. 299
1 Kann der Privatstrafkläger nicht vorgeladen werden oder bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, so wird angenommen, er verzichte auf die Durchführung des Verfahrens.
2 Bleibt ein Angeklagter unentschuldigt aus, so ist sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende vorzu- gehen.

Art. 300 Wer gegenüber dem Richter die presserechtliche Verantwortlichkeit

übernommen hat, kann sich dieser in einem späteren Verfahrens- stadium nur entschlagen, wenn an seiner Stelle eine ihm in der Verantwortung vorgehende Person bis zur Fällung des erstinstanz- lichen Urteils in den Prozess eintritt.
Art. 301
1 Werden weitere Beweiserhebungen nötig, so trifft der Richter die hiezu erforderlichen Anordnungen.
2 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, an den Beweisaufnahmen teilzunehmen und sich zum Ergebnis mündlich oder schriftlich zu äussern.
3 Ergibt sich durch das Beweisverfahren in strafrechtlicher Hinsicht eine veränderte Rechtslage, so sind die Parteien zur Änderung ih- rer ursprünglichen Anträge befugt. Mündliche Verhandlung Säumnis Besonderheit bei Pressedelikten Beweis- verfahren
47)
34) die gesetzlichen Voraussetzungen für ei- Ausdehnung des Verfahrens Einstellung Rückweisung an die Staats- anwaltschaft Urteil
10. Abschnitt Die Rechtsmittel I. Allgemeines

Art. 306 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regeln enthält, sind die

übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf das Rechtsmittelver- fahren sinngemäss anwendbar.
Art. 307
1 Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, können unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
2 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht.
Art. 307a
19) Wird die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten oder das Rechtsmittel zurückgezogen, so kann der Obergerichtspräsident über Nichtein- treten beziehungsweise Abschreibung entscheiden. Art. 326 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 308
1 Führt ein Rechtsmittel zur Änderung eines Entscheides im Schuldpunkt zugunsten eines Beschuldigten oder Verurteilten, so ist der Entscheid von Amtes wegen auch zugunsten der anderen an der gleichen Tat beteiligten Beschuldigten oder Verurteilten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu ändern, sofern die Entschei- dungsgründe auch für diese zutreffen.
2 Soweit notwendig sind die betroffenen Mitbeschuldigten oder Mit- verurteilten und die Staatsanwaltschaft vorher anzuhören.
Art. 309
6) Die Entscheide der Rechtsmittelinstanz sind schriftlich abzufassen und vorbehältlich Art. 280 Abs. 2 zu begründen, wobei auf die Sachdarstellung und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, soweit diese als zutreffend erscheinen. Anwendbares Recht Mangelhafte Eingaben Fristversäumnis oder Rückzug des Rechts- mittels Ausdehnung Rechtsmittel- entscheide
34)
1) Gegenstand der Berufung und Legitimation Berufungs- anmeldung Anschluss- berufung Wirkung
2 Beschränkt sich die Berufung auf Nebenpunkte, so wird die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils in den Hauptpunk- ten nicht berührt. B. Berufungsverfahren
Art. 314
1 Das Berufungsverfahren wird durch die Einreichung einer Beru- fungsanmeldung bei der Gerichtskanzlei erster Instanz eröffnet.
2 Ist die Zulässigkeit einer Berufung zweifelhaft oder streitig, so kann das Obergericht hierüber vorweg in einem schriftlichen Ver- fahren entscheiden.
3 Liegt nur in Nebenpunkten (Art. 277 Abs. 2) Berufung vor, so kann durch Verfügung des Obergerichtspräsidenten die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils in den Hauptpunkten festgestellt wer- den.
Art. 315
1 Das Obergericht entscheidet über die Berufung in der Regel auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung.
2 Es kann statt dessen ein schriftliches Verfahren durchführen: a) wenn sich die Berufung ausschliesslich auf Nebenpunkte be- zieht, oder b) wenn bei Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters
34) keine Freiheitsstrafe in Frage steht, oder c) wenn die Parteien, soweit sie erreichbar sind, zustimmen.
Art. 316
1 Nach Zustellung der begründeten Urteilsausfertigung an die Par- teien gemäss Art. 281 werden die Akten dem Präsidenten des O- bergerichts übermittelt. Dieser kann die Appellanten zu einer Ver- deutlichung ihrer Berufungsanträge auffordern.
2 Der Obergerichtspräsident trifft im weiteren alle zur Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Anordnungen. Er entschei- det von Amtes wegen oder auf Antrag, ob das mündliche oder das schriftliche Verfahren stattfinden soll, sowie über die Notwendigkeit eines ergänzenden Beweisverfahrens.
3 Werden die Verfügungen des Präsidenten von einer Partei ange- fochten, so entscheidet endgültig das Gericht. Eröf f nung und Vorprüfung der Zulässigkeit Form des Beru- fungsverfahrens Aufgaben des Obergerichts- präsidenten
Schriftliches Verfahren Vorladung zur Berufungs- verhandlung Ausbleiben des Angeklagten Teilnahme der Staatsanwalt- schaft Teilnahme des appellierenden Geschädigten
Art. 322
1 In der Berufungsverhandlung findet eine Beweisabnahme nur aus besonderen Gründen statt.
2 Nach allfälligen Beweisaufnahmen erhalten die Appellanten, ge- gebenenfalls zuerst der Staatsanwalt, und hernach die Appellaten das Wort zur Begründung ihrer Anträge. Der Zivilkläger kann sich zu seiner Zivilforderung auch äussern, wenn er keine Berufung ein- gelegt hat.
3 Der Präsident kann den Parteien weitere Vorträge gestatten.
4 Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Art. 323
1 Das Obergericht ist bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Ur- teils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und nicht an die von den Parteien gestellten Anträge gebunden.
2 Das Obergericht darf keine schärfere Strafe aussprechen als die Vorinstanz, wenn nur der Angeklagte oder zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft appelliert hat. Die Anordnung von Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt nicht als schärfere Bestrafung.
47)
3 Das Verbot der Schlechterstellung entfällt, soweit die dem Ange- klagten nachteiligen Umstände der Vorinstanz nicht bekannt waren.

Art. 324 Das Obergericht erlässt ein neues Urteil. Ausnahmsweise, nament-

lich wenn wesentliche Verfahrensmängel bestehen, kann es das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur neuen Behand- lung an die Vorinstanz oder an die Staatsanwaltschaft zurückwei- sen.
Art. 325
1 Sofern eine Berufungsverhandlung stattgefunden hat, wird das Ur- teil in der Regel mündlich eröffnet.
2
...
20)
Art. 326
1 Der Appellant kann seine Berufung bis zum Schluss der Beru- fungsverhandlung, im schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückziehen.
2 Erfolgt der Rückzug, bevor der Obergerichtspräsident im Beru- fungsverfahren eine Verfügung getroffen hat, so kann die Ab- Berufungs- verhandlung Umfang der Überprüfung Entscheid Eröffnung und Mitteilung Rückzug der Berufung
34)
47) Zulässigkeit Legitimation Beschwerde- gründe
3 Gleiches gilt bei schwerwiegenden prozessualen Eingriffen in per- sönliche Rechte eines Verfahrensbeteiligten, insbesondere durch Untersuchungshaft und ähnliche Massnahmen, sowie bei Nichtzu- lassung, Einschränkung oder Ausschluss von Beiständen oder Ver- tretern.
Art. 330
1 Die Beschwerde ist schriftlich mit Antrag und Begründung beim Obergericht einzureichen.
2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine bestimmte Amtshand- lung, namentlich gegen eine Verfügung oder gegen einen Be- schluss, so muss sie innert 10 Tagen erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der beanstandeten Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei schriftli- cher Mitteilung mit dem Tage der Zustellung.
3 Auf Gesuch hin kann der Präsident des Obergerichtes eine ein- malige Nachfrist von höchstens 30 Tagen zur näheren Begründung einräumen.
4 Im übrigen kann Beschwerde geführt werden, solange der Be- schwerdeführer damit ein rechtliches Interesse wahrt.
Art. 331
1 Sofern sich die Beschwerde nicht ohne weiteres als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist, ist der beschwerdebe- klagten Instanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und zur allfälligen Abhilfe zu geben.
2 Das Obergericht oder dessen Präsident kann die erforderlichen Abklärungen vornehmen oder vornehmen lassen, den übrigen Be- teiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben und nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen zum Schutz bedrohter Rechte treffen.
3 Ohne besondere Verfügung des Obergerichtspräsidenten kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. In dringenden Fällen kann jedoch die Staatsanwaltschaft vorsorgliche Anordnun- gen bis zum Einschreiten des Obergerichtspräsidenten treffen.
Art. 332
1 Das Obergericht entscheidet auf Grund der Akten und der zusätz- mündliche Verhandlung durchführen.
2 Hält das Obergericht die Beschwerde für begründet, so trifft es die erforderlichen Anordnungen. Es kann eine angefochtene Verfügung oder einen Beschluss ändern oder aufheben und durch einen eige- Form und Frist Verfahren
21) oder eines Strafver-
45)
19)
19)
34)
19)
19) Gegenstand der Beschwerde und Legitimation Nichtigkeits- gründe Beschwerde- anmeldung und -begründung
Art. 332d
19) Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt die Vollstreckung des ange- fochtenen Urteils nur, wenn aufschiebende Wirkung beantragt und vom Präsidenten des Obergerichtes bewilligt worden ist.
Art. 332e
19)
1 Sofern sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ohne weiteres als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist, ist dem Ein- zelrichter
34) und, soweit erforderlich, der Gegenpartei und den übri- gen Beteiligten Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
2 Das Obergericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Ver- handlung über die Beschwerde.
3 Hält das Obergericht die Beschwerde für begründet, so kann es das angefochtene Urteil aufheben und durch einen eigenen Ent- scheid ersetzen oder das Verfahren zur neuen Behandlung zu- rückweisen. IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
Art. 333
1 Die Wiederaufnahme eines durch Urteil, Strafbefehl, Strafverfü- gung oder durch andere Sachentscheide rechtskräftig abgeschlos- senen Verfahrens kann verlangt werden, a) wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die der urteilen- den Behörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestell- ten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine wesent- lich mildere Beurteilung eines Verurteilten oder die Verurteilung eines Freigesprochenen zu bewirken, b) wenn die Verurteilung in einem unverträglichen Widerspruch steht zu einem seither in der gleichen Sache ergangenen Straf- urteil, c) wenn ein in der Sache ergangener Entscheid einer internationa- len Behörde es erfordert; d) wenn ein Fall von Art. 65 Abs. 2 StGB (nachträgliche Verwah- rung) vorliegt.
49)
2 Die Revision des Entscheides über den Zivilpunkt richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
12)
. Wirkung Beschwerde- verfahren und Entscheid Revisions- gründe
47)
49) Legitimation Form und Frist Wirkung, vo r - sorgliche Mass- nahmen Amtlicher Rechtsbeistand Vernehm- lassungen
Art. 339
1 Das Obergericht prüft auf Grund der Akten und der Rechtsschrif- ten, ob das Wiederaufnahmegesuch in der vorgeschriebenen Wei- se angebracht und ob ein Revisionsgrund hinreichend geltend ge- macht worden ist.
2 Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
Art. 340
1 Erachtet das Obergericht das Gesuch als zulässig, so kann es zur Beurteilung der Wiederaufnahmegründe Beweise erheben oder durch die Untersuchungsbehörde abnehmen lassen.
2 Dem Gesuchsteller und dem Gesuchgegner ist Gelegenheit zu geben, den Beweiserhebungen beizuwohnen und hernach dazu Stellung zu nehmen.
Art. 341
1 Wenn sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist, wird es unter gleichzeitiger Aufhebung allfälliger vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
2 Hält das Obergericht die geltend gemachten Revisionsgründe für gegeben, so ordnet es durch Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Der Beschluss bestimmt, in welchem Umfang die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entschei- des durch die anerkannten Wiederaufnahmegründe beseitigt wer- den und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Art. 342
1 Die Behörde, an welche die Sache überwiesen wird, führt in dem vom Wiederaufnahmebeschluss bezeichneten Umfang ein neues Verfahren durch.
2 Der Verurteilte kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
3 Beweise sind nur insoweit zu erheben, als die Akten des früheren Verfahrens sowie die im Wiederaufnahmeverfahren aufgenomme- nen Beweise für die Beurteilung nicht ausreichen.
4 Der neue Entscheid lautet auf Bestätigung oder Aufhebung und Änderung des früheren Erkenntnisses. Zulässigkeits- prüfung Prüfung der Wieder- aufnahme- gründe Entscheid über die Wiederauf- nahme Wiederaufge- nommenes Verfahren
41)
1. bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren
1.1 mit Einstellungsverfügung Fr. 50 bis 3'000
1.2 mit Strafverfügung Fr. 25 bis 1’500
2. bei Abschluss des Untersuchungsverfahrens Entschädi- gungs- ansprüche Begriff und Um- fang der Verfah- renskosten Staatsgebühren für das Vor-, Haupt- und Rechtsmittel- verfahren
2.1 mit Einstellungsverfügung Fr. 100 bis 50'000
2.2 mit Strafbefehl Fr. 100 bis 10'000
2.3 mit Überweisungsverfü- gung Fr. 100 bis 100'000 b) Für das Hauptverfahren
1. bei Erledigung ohne Urteil
1.1 mit Einstellungs- oder Ab- schreibungsverfügung Fr. 50 bis 3'000
1.2 mit Beschluss eines Kol- legialgerichtes Fr. 100 bis 6'000
2. bei Erledigung durch Urteil
2.1 eines Einzelrichters Fr. 100 bis 30'000
2.2 einer Strafkammer Fr. 300 bis 100'000 c) Für das Berufungsverfahren
1. bei Erledigung ohne Berufungsurteil
1.1 Durch Präsidialverfügung Fr. 50 bis 5’000
1.2 durch Gerichtsbeschluss Fr. 200 bis 50'000
2. bei Erledigung durch Urteil Fr. 100 bis 100'000
2 In Fällen besonderen Umfangs, namentlich bei Straftaten mit ei- nem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 2 Mio., können die vorstehen- den Ansätze angemessen erhöht werden, wobei die Obergrenze in der Regel 5 % der Deliktssumme nicht übersteigen soll.
Art. 345a
43) Für alle anderen Entscheide, welche eine Strafrechtspflegebehörde erlässt, insbesondere für nachträgliche richterliche Anordnungen, selbständige Entscheide über Nebenpunkte, sitzungspolizeiliche Massnahmen sowie für Entscheide in Beschwerde- oder Wieder- aufnahmeverfahren, beträgt die Staatsgebühr: a) bei Verfügungen Fr. 50 bis 2'000 b) bei Gerichtsbeschlüssen Fr. 100 bis 5'000
Art. 346
1 Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt, so- weit er schuldig gesprochen wird.
2 Er ist jedoch von der Kostentragung in dem Masse zu entlasten, als das Verfahren ohne sein Zutun ungerechtfertigterweise ausge- dehnt oder erschwert worden ist. Staatsgebühren für andere Entscheide Kostenpflicht des verurteilten Beschuldigten
47) Kostenpflicht des Beschuldigten bei Einstellung oder Freispruch Kostenpflicht mehrerer Be- schuldigter Kostenpflicht der juristischen Person, des Geschäftsherrn oder des Familienhaupte s Kostenpflicht des Anzeigers oder Geschädigten Kosten des Rechtsmittel- verfahrens
2 Wenn jemand mit seinen Anträgen durchdringt, werden ihm keine Kosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegt, es sei denn, die Aufhebung oder Änderung eines vorinstanzlichen Entscheides er- folge lediglich ermessensweise oder auf Grund von Voraussetzun- gen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Art. 352
1 Die im Privatstrafklageverfahren entstandenen Kosten sind in der Regel von den Parteien zu tragen.
2 Bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch trägt der Pri- vatstrafkläger die Verfahrenskosten, im Falle der Schuldigspre- chung der Beschuldigte. Von dieser Regel darf abgewichen wer- den, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere soweit eine Partei das Verfahren durch leichtfertiges, unkorrektes oder verwerfliches Verhalten veranlasst oder erschwert hat.
3 Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse genommen werden.

Art. 353 Stirbt ein Kostenpflichtiger vor rechtskräftiger Erledigung des Ver-

fahrens, so können die Verfahrenskosten seinem Nachlass über- bunden werden, wenn dies nach den Umständen nicht unbillig er- scheint.
Art. 354
1 Die Behörde, die einen Entscheid fällt, ordnet zugleich auch die Kostenfolgen.
2 Sind zusätzliche Abklärungen erforderlich, so kann der Kosten- entscheid ganz oder teilweise aufgeschoben und gegebenenfalls dem Vorsitzenden überlassen werden. Bei Einstellungen im Vorver- fahren kann stattdessen auf die Erhebung von Kosten ermessens- weise verzichtet werden.
3 Bei Zwischenentscheiden kann die Kostenregelung dem verfah- rensabschliessenden Entscheid vorbehalten werden. Ebenso kön- nen die Kosten bei teilweiser Einstellung des Verfahrens bei der Hauptsache belassen werden. Kostentragung im Privatstraf- klageverfahren Tod des Kosten- pflichtigen Zuständigkeit und Verfahren
11) , Vereinbarung der Parteien Entschädi- gungsanspruch des Be- schuldigten bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch Verweigerung und Herabset- zung der Ent- schädigung
Art. 358
47) Wenn es nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, kann auch einem Beschuldigten, dem nach den vorstehenden Be- stimmungen kein Entschädigungsanspruch zusteht, eine Entschä- digung für ausgestandene Untersuchungshaft ausgerichtet werden, soweit die nach Art. 51 StGB anrechenbare Haft die ausgespro- chene Strafe übersteigt
.
Art. 359
1 Wer mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren ganz oder teil- weise durchdringt, erhält auf Begehren eine angemessene Ent- schädigung für die ihm erwachsenen Auslagen und Umtriebe, es sei denn, die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides erfolge lediglich im Rahmen des behördlichen Ermessens oder auf Grund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem vo- rinstanzlichen Entscheid ergeben haben.
2 Wird ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zurückgezogen, nicht zugelassen oder als unbegründet abgewiesen, so kann der Gegenpartei für die ihr aus ihrer notwendigen und pflichtgemässen Mitwirkung am Rechtsmittelverfahren erwachsenen Auslagen und Umtriebe auf Begehren eine angemessene Entschädigung ausge- richtet werden.
Art. 360
1 Die nach den vorstehende Bestimmungen auszurichtenden Ent- schädigungen werden aus der Staatskasse bezahlt.
2 Unter den Voraussetzungen von Art. 350 kann auf Anzeiger oder Geschädigte Rückgriff genommen werden.

Art. 361 Einem Privat- oder Zivilkläger kann auf sein Begehren eine Pro-

zessentschädigung für die ihm aus seiner berechtigten Beteiligung am Strafverfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe zu Lasten des kostenpflichtigen Beschuldigten zugesprochen werden.
Art. 362
1 Für die einer Partei im Privatstrafklageverfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe kann ihr auf Begehren eine angemessene Prozessentschädigung zu Lasten der kostenpflichtigen Gegenpartei zugesprochen werden.
2 Eine Entschädigungspflicht des Staates ist ausgeschlossen. Entschädigung nach Billigkeit für überschies- sende Unter- suchungshaft Entschädigung im Rechtsmittel- verfahren Entschä- digungspflicht des Staates und Rückgriff Prozessent- schädigung an Privat- oder Zivilkläger Prozessent- schädigung im Privatstrafklage- verfahren
Vermögensbeschlagnahme
47)
47) Zuständigkeit und Verfahren Sicherstellungs- pflicht Vermögensbe- schlagnahme Durchführung der Vermögens- beschlagnahme
4 In dringenden Fällen kann die Polizei die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte vorläufig zurückhalten.

Art. 367 Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung und bei der Vermö-

gensbeschlagnahme ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Angehörigen sowie auf die Rechte Dritter angemessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 368
1 Über die Verwendung und Verwertung der geleisteten Sicherheit oder der beschlagnahmten Vermögenswerte befindet die zuständi- ge Behörde im verfahrensabschliessenden Entscheid.
2 Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig ver- wertet werden.
3 Mit der Durchführung der Verwertung kann das Konkursamt be- auftragt werden, das sinngemäss das Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) anwendet. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Auslösung zu geben.
4 Die Sicherheit oder der Verwertungserlös dient in erster Linie zur Bezahlung der Kosten.
12. Abschnitt Rechtskraft und Vollstreckung I. Rechtskraft
Art. 369
1 Urteile und andere Sachentscheide, gegen welche Berufung oder Einsprache zulässig ist, erwachsen in Rechtskraft a) mit dem unbenützten Ablauf der Berufungs- oder Einsprache- frist, b) mit dem Verzicht aller Berechtigten auf Berufung oder Einspra- che, c) mit dem Rückzug der Berufung oder der Einsprache.
2 Die übrigen verfahrensabschliessenden Entscheide, namentlich Einstellungen sowie Entscheide des Obergerichtes, werden mit ih- rer Ausfällung rechtskräftig. Schranken Verwendung und Verwertung Eintritt der Rechtskraft
34) Massnahmen
47)
47)
23)
.
24) , soweit das Gesetz nicht eine richterliche Behör-
47) Feststellung der Rechtskraft Aufgaben und Befugnisse des Regierungsrate s Zuständigkeit
2 Die zuständige Behörde überwacht ferner die Einhaltung der ei- nem Verurteilten im Zusammenhang mit dem Aufschub des Straf- vollzuges erteilten Weisungen und trifft alle übrigen Vollstreckungs- entscheide.
Art. 373
1 Eine rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheits- entziehende Massnahme ist sofort zu vollziehen, wenn Fluchtge- fahr oder eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmezweckes besteht.
2 In den übrigen Fällen erlässt die zuständige Behörde einen Straf- antrittsbefehl. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann sie einen Aufschub bewilligen.
Art. 374
1 Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, die polizeiliche Vorführung und die Verhaftung des Verurteilten anordnen und nöti- genfalls eine Ausschreibung veranlassen.
47)
2 Sie ist auch befugt, die Auslieferung eines Verurteilten zum Zweck des Straf- oder Massnahmenvollzuges zu beantragen.
Art. 375
1 Die Kosten des Vollzuges von gemeinnütziger Arbeit, Freiheits- strafen und Massnahmen trägt der Staat.
47)
2 Der Verurteilte beziehungsweise der von einer Massnahme Be- troffene kann zum Ersatz verpflichtet werden, wenn dadurch sein späteres Fortkommen nicht erschwert wird. Bei Minderjährigen können die Eltern belangt werden.
Art. 376
1)
1 Das Verfahren bei Vollstreckungsanordnungen der Verwaltungs- behörden richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
4)
.
2 Wird Sicherheitshaft angeordnet, sind die Art. 159 ff. sinngemäss anwendbar. Vollzugsbeginn Vorführung, Sicherheitshaft und Auslieferung
47) Vollzugskosten Verfahren
Entschädigungen
47)
47) einer Ersatzfreiheitsstrafe.
47) Betreuung
47)
26) geregelt. Vollzug von Geldstrafen und Bussen
47) Verfahrens- kosten und Entschädigun- gen Eintreibung und Erlass von Kosten Strafregiste r
Art. 381
47) Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Bewährungshilfe sowie die soziale Betreuung für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs (Art. 93 ff. StGB). III. Nachträgliche richterliche Anordnungen
Art. 382
47) Wo das Bundesrecht nachträgliche Entscheide und Anordnungen betreffend die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen dem Richter vorbehält, finden die nachfolgenden Bestimmungen An- wendung.
Art. 383
1 Vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Bundesrechts ist für die nachträglichen Entscheide und Anordnungen derjenige Rich- ter zuständig, der das rechtskräftig gewordene Straf- oder Mass- nahmenerkenntnis ausgefällt hat.
2 Über die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile sowie über die Löschung derselben im Strafregister befindet der Einzelrichter des Kantonsgerichts.
Art. 384
1 Die Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden sowie die Behörden der Strafrechtspflege sind zur Meldung der ihnen amtlich zur Kenntnis gelangten Gründe für eine nachträgliche richterliche An- ordnung verpflichtet.
2 Die Vollstreckungsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind be- fugt, Antrag zu stellen.
Art. 385
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, hat der zustän- dige Richter das Verfahren von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen, sobald ihm zureichende Gründe für eine nachträgli- che Anordnung oder Entscheidung im Sinne von Art. 382 bekannt werden.
2 Er stellt die nötigen Erhebungen über die für den Entscheid be- deutsamen Tatsachen an und gibt den Betroffenen Gelegenheit, sich zu äussern. Bewährungs- hilfe, soziale Betreuung
47) Anwendungs- bereich Zuständigkeit Meldepflicht und Antragsrecht Verfahren
44) steht die Oberaufsicht über die Verwaltung der
12) abzulegen. Entscheid Oberaufsicht Inpflichtnahme der Strafrechts- pflegeorgane Amtsübergang
B. Ermächtigung
Art. 390
42)
Art. 391
1 Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder des Re- gierungsrates oder des Obergerichtes wegen einer im Amte be- gangenen strafbaren Handlung bedarf der Ermächtigung durch den Kantonsrat
44)
.
2 Ausgenommen sind Widerhandlungen im Strassenverkehr.
Art. 392
1 Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen eine Ermächtigung erforderlich ist, sind die entsprechenden Strafanzeigen, Rapporte oder Privatstrafklagen schriftlich beim Büro des Kantonsrates anzubringen. Dieses nimmt die nötigen Erhebungen vor oder lässt sie durch einen eigens bestellten ausserordentlichen Untersu- chungsrichter vornehmen und unterbreitet alsdann dem Kantons- rat
44) Bericht und Antrag.
2 Der Kantonsrat
44) entscheidet hierauf, ob und wieweit die Er- mächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen oder zu verweigern sei.
3 Wird die Ermächtigung erteilt, so findet das ordentliche Strafver- fahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt. Können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte infolge Aus- standes nicht gehörig besetzt werden, so bestimmt der Kantons- rat
44) die ausserordentlichen Stellvertreter. C. Begnadigung
Art. 393
1 Der Kantonsrat
44) kann durch Begnadigung alle in einem verurtei- lenden Erkenntnis rechtskräftig ausgesprochenen Strafen ganz o- der teilweise erlassen oder in mildere Strafarten umwandeln.
2 Strafrechtliche Massnahmen sowie Entscheide über Zivilansprü- che und Verfahrenskosten sind nicht Gegenstand der Begnadi- gung.
3 Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
Art. 394
1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet dem Kan- tonsrat
44) einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, so- Strafverfolgung gegen Regie- rungsräte und Oberrichter Verfahren Gegenstand der Begnadigung Verfahren
44) zieht die Strafak-
44) wird dem Gesuchsteller, dem
47)
. Opferhilfe
1)
1)
39) entscheidet über Gesuche um Ent-
4)
.
1)
4) sind sinngemäss anwendbar. Bedingte Begnadigung, Widerruf Entschädigung und Genugtuung, Zuständigkeit Rechtsmittel
Art. 395c
40) D. Weitere Ergänzungsvorschriften
Art. 396
1 Vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen haben die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Verwaltungen öffentlicher Anstalten und Betriebe den Strafrechts- pflegeorganen die für das Strafverfahren benötigten Auskünfte zu erteilen und erforderlichenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Die Art.
114 und 172 Abs. 2 finden dabei sinngemäss Anwendung.
2 Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte haben ihrerseits die zuständigen Verwaltungsbehörden zu benachrichtigen und ih- nen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich im Ver- laufe eines Strafverfahrens Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtli- cher Massnahmen ergibt.
Art. 397
47)
1 Das Departement des Innern ist zuständig für die Bezeichnung der Praxen und Spitäler gemäss Art. 119 Abs. 4 StGB.
2 Es bezeichnet die Meldestelle gemäss Art. 119 Abs. 5 und Art.
120 Abs. 2 StGB.

Art. 398 Zur Stellung des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Un-

terstützungspflichten im Sinne von Art. 217 StGB sind neben den von Bundesrechts wegen Antragsberechtigten auch die zur Betreu- ung der unterhaltsberechtigten Person zuständigen Vormund- schafts- oder Fürsorgebehörden befugt. II. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 399
1 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a) Gesetz über die Einführung des schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB) vom 22. September 1941
27) : Die Abschnitte B bis F, umfassend die Art. 26 bis 118, sowie die

Art. 119 bis 124 werden aufgehoben und durch folgende Bestim- mungen teilweise ersetzt:

Verhältnis der Strafrechts- pflegeorgane zu den übrigen Behörden Schwange r - schaftsunter- brechung
47) Antragsrecht bei Vernachlässi- gung von Unter- stützungs- pflichten Änderung bis- herigen Rechts
29) :
c) Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892
30) : In Art. 209 Abs. 1 wird der Passus «gegen die Beschlüsse der Ge- meinderäte als Strafbehörden an das Bezirksgericht...» aufgeho- ben.

Art. 400 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a) Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. März
1909; b) Gesetz über die Schutzaufsicht vom 12. Februar 1934; c) Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über den unmittelbaren Busseneinzug vom 4. Mai 1964; d) Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Bezeichnung der zum Strafantrag wegen Ver- nachlässigung von Unterstützungspflichten zuständigen Behör- den vom 24. Dezember 1952; e) Verordnung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen zur Einführung der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 1910; f) Verordnung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen über das Verfahren bei Liquidation der Kosten im Strafprozess vom
1. Mai 1891; g) Verordnung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen betreffend die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. No- vember 1974.

Art. 401 Der Kantonsrat

44) ist befugt, alle in diesem Gesetz genannten Franken-Beträge auf dem Dekretswege den veränderten Verhält- nissen anzupassen.
Art. 402
1 Das Gesetz findet auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hän- gigen Strafverfahren Anwendung, sofern noch keine Anklage erho- ben worden ist.
2 Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Art. 403
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
31) Aufhebung bisherigen Rechts Ä nderung durch Dekret Übergangsrecht Inkrafttreten
32) und in die kantonale Ge-
33)
Fussnoten:
1) Fassung gemäss G vom 7. Dezember 1992, in Kraft getreten am 1. April 1993 (Amtsblatt 1993, S. 341).
2) SHR 530.100, 530.111.
3) SHR 173.610.
4) SHR 172.200.
5) SHR 173.410, 173.510.
6) Fassung gemäss G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
7) SHR 101.000.
8) Fassung gemäss G vom 21. August 1995, im Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
9) Fassung gemäss bzw. eingefügt durch G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
10) Aufgehoben durch G vom 7. Dezember 1992, in Kraft getreten am 1. April 1993 (Amtsblatt 1993, S. 341).
11) SHR 173.811.
12) SHR 273.100.
13) SHR 320.511.
14) SHR 173.121.
15) SHR 320.111.
16) SR 783.0, 783.01
17) SHR 341.201.
18) SHR 320.411.
19) Eingefügt durch G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
20) Aufgehoben durch G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
21) SHR 180.100.
22) SHR 320.150.
23) SHR 343.110, 343.130.
24) SHR 341.101.
25) SHR 320.151.
26) SHR 331.101.
27) SHR 311.100.
28) Text eingefügt im genannten Erlass.
29) SHR 320.300.
30) SHR 120.100.
31) In Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S. 699).
32) Amtsblatt 1988, S. 581 ff.
33) G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amts- blatt 1995, S. 1675).
1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639).
1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639). Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833). Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1354, 1355). April 2002 (Amtsblatt 2002, S. 463).
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 729, S. 1263). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 729, S. 1263). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 729, S. 1263). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
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