Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG (480.1)
CH - BL

Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG

Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG Vom 26. Januar 1982 (Stand 1. Januar 1995) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt, und der Regierungsrat des Kantons Basel-Land - schaft, gestützt auf § 23 Ziffer 2 der Staatsverfassung des Kantons Basel- Landschaft, vereinbaren:
1 Allgemeines

§ 1 Betriebe des öffentlichen Verkehrs

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) und die BLT Baselland Transport AG (BLT) betreiben auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Land - schaft Linien des öffentlichen Verkehrs. Um eine zweckmässige Aufgabenerfül - lung zu erreichen, müssen Linien auch grenzüberschreitend geführt werden.

§ 2 Inhalt des Vertrages

1 Der Vertrag regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den BVB und der BLT sowie die Finanzierung des die gemeinsame Kantonsgrenze überschreitenden öffentlichen Verkehrs.

§ 3 * ...

2 Finanzierung

§ 4 Defizitübernahme

1 Die Kantone übernehmen die gesamten nicht durch Betriebs- oder andere Einnahmen gedeckten finanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand er - wachsen, dass auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt die BLT und auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs betrei - ben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323

§ 5 Defizitberechnung

1 Massgebend für die Ermittlung der Betriebsergebnisse sind die von den Ver - kehrsunternehmen jährlich zu erstellenden Betriebsrechnungen für die auf Ge - biet des anderen Kantons liegenden Streckenabschnitte. Die Betriebsrechnun - gen haben die den Linien anrechenbaren Erträge und Aufwendungen vollstän - dig zu erfassen.

§ 6 Ausgleich der Fahrleistung im Trambereich

1 Die BVB sollen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. die BLT auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt möglichst gleich grosse Fahrleistun - gen real erbringen.

§ 7 Leistungsverrechnung

1 Bei der Leistungsverrechnung sollen grundsätzlich alle von den BVB auf Ge - biet des Kantons Basel-Landschaft bzw. von der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt ver - rechnet werden.
2 Die Fahrleistung wird aufgrund des betrieblich erforderlichen Kurseinsatzes berechnet.
3 Anstelle von Zahlungen wird soweit möglich ein realer Ausgleich der Fahrleis - tungen vorgenommen. Nur Mehrleistungen einer Unternehmung werden finan - ziell abgegolten. Als Berechnungsgrundlage für die finanzielle Abgeltung der Mehrleistungen gilt die Kostenstruktur der betriebsführenden Unternehmung. Es dürfen höchstens die effektiven Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Einnahmenaufteilung

1 Der Verkehrsertrag sowie der von der Fahrleistung und Linienführung abhän - gige Nebenertrag werden nach dem Territorialprinzip den BVB bzw. der BLT zugerechnet.

§ 9 Investitionen

1 Die Kantone übernehmen grundsätzlich die auf ihrem Gebiet anfallenden In - vestitionen für feste Anlagen. Für gemeinsam beschlossene Einrichtungen, die beiden Unternehmen dienen, gelangt das Territorialprinzip sinngemäss zur An - wendung. Zukünftiges Rollmaterial wird von der betriebsführenden Unterneh - mung beschafft.

§ 10 Unterhalt

1 Der Unterhalt für Trassee und Fahrleitung der von den BVB betriebenen Lini - en auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird von den BVB zu den ef - fektiven Selbstkosten durchgeführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
3 Zusammenarbeit

§ 11 Mitbestimmung

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verpflichten sich, sich gegen - seitig eine institutionalisierte Mitbestimmung in ihren Verkehrsunternehmen zu gewähren.

§ 12 Tarifverbund

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind bestrebt, zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs auf regionaler Basis den Tarifver - bund weiter auszubauen.

§ 13 Einführung der Vorortslinien

1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Vorortslinien ins Netz der BVB über ihren bisherigen Endpunkt hinaus oder anderweitig einzuführen, die Linie 17 nach Fertigstellung des Trassees, die Linien 10 und 11 nach Vollendung der erforderlichen baulichen Massnahmen.

§ 14 Zuständigkeit und Kompetenzen

1 Die in den §§ 4 und 9 genannten finanziellen Leistungen werden durch die zuständigen Organe der Kantone beschlossen.
2 Die Tariffragen sind im Tarifverbundvertrag geregelt.
3 Fahrplanänderungen bezüglich Linien der BVB auf Gebiet des Kantons Ba - sel-Landschaft genehmigt die Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft, be - züglich Linien der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt der Verwaltungsrat der BVB gemäss Organisationsgesetz der BVB. Die Unterstellung weiterer, neuer Linien- oder Streckenabschnitte unter diesen Vertrag erfolgt durch über - einstimmende Beschlüsse der Kantonsregierungen.

§ 15 Paritätische Kommission BVB/BLT

1 Als ständiges konsultatives Organ zur Behandlung aller die Vertragspartner gemeinsam betreffenden Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Vertrages stellen, besteht die Paritätische Kommission BVB/BLT.
2 Die Paritätische Kommission zählt 6 Mitglieder. Jede Kantonsregierung be - zeichnet 3 Mitglieder. Die beiden Verkehrsunternehmen sind mindestens durch je 1 Mitglied vertreten.
3 Es steht ihr frei, weitere Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und einen Sekretär zu ernennen.
4 Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet im Turnus ihren Präsidenten. Die - ser gibt im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
5 Entscheidet die Paritätische Kommission nicht einstimmig, so sind die ver - schiedenen Auffassungen in der Berichterstattung anzuführen. Zudem kann die Kommissionsminderheit ihre Auffassung in einem separaten Bericht be - gründen.

§ 16 Aufgaben der Paritätischen Kommission

1 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Betriebsrechnungen der Verkehrsunternehmen gemäss den §§ 4–8. Sie unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und An - trag.
b. Sie nimmt Stellung zu allen baulichen, tarifarischen und dauernden betrieblichen Massnahmen, welche beide Verkehrsunternehmen gemein - sam betreffen, und unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag.
c. Sie kann auch von sich aus zu Fragen aus ihrem Aufgabenbereich Stel - lung beziehen und entsprechende Anträge unterbreiten.
4 Schlussbestimmungen

§ 17 Kündigung

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder der beiden Kantonsregierungen unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von
3 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 18 Gerichtsbarkeit

1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Kantonsregierun - gen beilegen lassen, entscheidet das Bundesgericht. Sofern das Bundesge - richt nicht angerufen werden kann, entscheidet vorbehältlich der Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden endgültig ein vom Bundesamt für Verkehr zu bezeichnender Sachverständiger.

§ 19 Einführung Linie 17

1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, auf seinem Hoheitsgebiet alle Vor - aussetzungen zu schaffen, um auf den Fahrplanwechsel 1985/86 die Einfüh - rung der Linie 17 mindestens bis zur Schiff lande, maximal bis zur Mustermes - se zu ermöglichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
2 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich weiter zu einer Beteiligung an den Erstellungskosten eines allfälligen Tunnels in Binningen für die Linie 17, maxi - mal in der Höhe derjenigen Aufwendungen, welche für die Erstellung der Ver - bindung zwischen der heutigen Haltestelle Dorenbach Linie 17 und der heuti - gen Haltestelle Margarethenstrasse Linie 7 dem Kanton Basel-Stadt angefallen wären.

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Vertrag vom 14. September 1971/5. April 1972
1 ) zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreffend die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten

1 Dieser Vertrag wird am 1. Januar 1983 wirksam. Er bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt
2 ) und durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft
3 )
.
1) GS 24.794
2) Genehmigt am 16. Dezember 1982.
3) Genehmigt am 23. Juni 1983. Der Verwaltungsrat der BLT Baselland Transport AG hat dieser Vereinbarung am 15. März
1982 zugestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung GS 28.323
24.05.1993 01.01.1995 § 3 aufgehoben GS 33.1061 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.01.1982 01.01.1983 Erstfassung GS 28.323

§ 3 24.05.1993 01.01.1995 aufgehoben GS 33.1061

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
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