Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst
                            vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969¹ über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ [ AS 1970 345 . AS 2003 187 Anhang Ziff. I 27].
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
                            ¹ Der Strassenunterhalt im aktiven Dienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Betrieb und alle Unterhaltsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs für die Bedürfnisse der Gesamtverteidigung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für die Dauer einer Kriegsmobilmachung gelten die entsprechenden Vorschriften des Generalstabschefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            ¹ Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bund koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen nach den Artikeln 5 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit
                            ¹ Alle zivilen und militärischen Stellen, die den Strassenunterhalt im aktiven Dienst planen, vorbereiten oder durchführen, arbeiten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie unterstützen sich gegenseitig mit Personal, Fahrzeugen und Geräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Offenzuhaltende Strassen
                            ¹ Die für die Gesamtverteidigung notwendigen Strassen erster Priorität sind in den Anhängen 1 und 2 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991³  aufgeführt und in der Strassenkarte der Schweiz 1:200 000 orange (Autobahnen und Autostrassen), rot (Hauptstrassen als Durchgangsstrassen) und gelb (Hauptstrassen als Verbindungsstrassen) bezeichnet.⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Strassen zweiter und dritter Priorität werden von den Kantonen im Einvernehmen mit den Gesamtverteidigungspartnern festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 741.272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Koordination
Art. 5 ⁵ Bund
                            Das Bundesamt für Strassen⁶ koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung im Bund und zwischen den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS  2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantone
                            ¹ Jeder Kanton bezeichnet einen verantwortlichen Leiter für den Strassenunterhalt im aktiven Dienst. Dieser leitet und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Gesamtverteidigungspartnern die Vorbereitung und Durchführung im ganzen Gebiet seines Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² In der Regel leitet der Verantwortliche der zivilen Strassenunterhaltsorganisation des Kantons auch den Strassenunterhalt im aktiven Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Militärisches Verbindungsorgan
                            Das für den Kanton zuständige Territorialkommando ist Verbindungsorgan zwischen militärischen und zivilen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ⁷ Personal
                            Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienstpflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 2017⁸ über die Militärdienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸ SR 512.21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 ⁹ Fahrzeuge
                            Die notwendigen Fahrzeuge werden mit einer Requisitionsverfügung sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 ¹⁰ Vollzug
                            Das Bundesamt für Strassen vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. Oktober 1975¹¹ über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹¹ In der AS nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.