BMUVBGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMUV - BMUVBGebV)

BMUVBGebV
Ausfertigungsdatum: 30.06.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 V v. 5.9.2023 I Nr. 247
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 30.6.2021 I 2334 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.10.2021 in Kraft.
Überschrift, Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 5.9.2023 I Nr. 247 mWv 16.9.2023

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 259/2012
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
6. Trinkwasserverordnung,
7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,
8. Verpackungsgesetz,
9. Bundesnaturschutzgesetz,
10. Umweltschadensgesetz,
11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/2117
(ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014,
14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben,
15. Einwegkunststofffondsgesetz.
(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 3 Zeitgebühr

Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung festgelegt sind.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Oktober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2336 - 2347;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt 1
 
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
 
Abschnitt 2
 
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
 
Abschnitt 3
 
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
 
Abschnitt 4
 
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
 
Abschnitt 5
 
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
 
Abschnitt 6
 
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
 
Abschnitt 7
 
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
 
Abschnitt 8
 
Verpackungsgesetz (VerpackG)
 
Abschnitt 9
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
 
Abschnitt 10
 
Umweltschadensgesetz (USchadG)
 
Abschnitt 11
 
Verordnung (EG) Nr. 338/97
 
Abschnitt 12
 
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
 
Abschnitt 13
 
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
 
Abschnitt 14
 
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)
 
Abschnitt 15
 
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
 
 
Abschnitt 1
 
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen 
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.2315 000,00
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 86 692,28
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.4155 600,00
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 42 885,76
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.6 49 700,00
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 13 723,44
1.1.7Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014101 400,00
1.2Nationale Produktzulassungen 
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77 800,00
1.2.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8118 100,00
1.2.2Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.2.1eines Biozidprodukts 38 100,00
1.2.2.2einer Biozidproduktfamilie 58 200,00
1.2.3Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.3.1eines Biozidprodukts 13 000,00
1.2.3.2einer Biozidproduktfamilie 19 400,00
1.2.4Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört    514,00
1.2.5Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.5.1eines gleichen Biozidprodukts    980,00
1.2.5.2einer gleichen Biozidproduktfamilie  1 470,00
1.3Vereinfachte Produktzulassungen 
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.3.1.1eines Biozidprodukts 19 400,00
1.3.1.2einer Biozidproduktfamilie 29 200,00
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt 
1.3.2.1eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts  2 050,00
1.3.2.2einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie  3 050,00
1.4Gegenseitige Anerkennungen 
1.4.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.1.1eines Biozidprodukts 56 700,00
1.4.1.2einer Biozidproduktfamilie 74 900,00
1.4.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.2.1eines Biozidprodukts 12 300,00
1.4.2.2einer Biozidproduktfamilie 16 300,00
1.5Unionszulassungen 
1.5.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.5.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 97 300,00
1.5.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8147 600,00
1.5.2Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.2.1eines Biozidprodukts 47 600,00
1.5.2.2einer Biozidproduktfamilie 72 800,00
1.5.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.3.1eines Biozidprodukts 15 200,00
1.5.3.2einer Biozidproduktfamilie 23 200,00
1.6Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen 
1.6.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle 
1.6.1.1eines Biozidprodukts    786,00
1.6.1.2einer Biozidproduktfamilie  1 180,00
1.6.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.2.1eines Biozidprodukts 17 800,00
1.6.2.2einer Biozidproduktfamilie 26 800,00
1.6.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.3.1eines Biozidprodukts 53 100,00
1.6.3.2einer Biozidproduktfamilie 83 900,00
1.6.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.4.1eines Biozidprodukts 66 400,00
1.6.4.2einer Biozidproduktfamilie104 900,00
1.6.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.5.1eines Biozidprodukts  2 890,00
1.6.5.2einer Biozidproduktfamilie  4 410,00
1.6.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.6.1eines Biozidprodukts  7 280,00
1.6.6.2einer Biozidproduktfamilie 10 800,00
1.7Sonstige Anträge und Meldungen 
1.7.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs 19 100,00
1.7.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012    514,00
1.7.3Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung    127,00
1.8Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.5.1 
1.8.1Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produktzulassung 76 671,93
1.8.2Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung  5 532,39
1.8.3Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidproduktfamilie    514,52
2Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemGnach Zeitaufwand
3Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
3.1Kosten für Dolmetscher 
3.2Kosten für Dienstreisen 
4Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 
4.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    108,00
4.2Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    216,00
 
Abschnitt 2
 
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 
1.1Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2nach Zeitaufwand
1.2Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 
1.2.1Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindnach Zeitaufwand
1.2.2Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindnach Zeitaufwand
2Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
2.1Kosten für Gutachter 
2.2Kosten für Dolmetscher 
2.3Kosten für Leistungen Dritter 
2.4Kosten für Dienstreisen 
 
Abschnitt 3
 
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006194,00
 
Abschnitt 4
 
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie4 230,00 – 5 200,00
2Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie  463,00 – 1 440,00
3Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes7 470,00 – 9 570,00
4Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung)nach Zeitaufwand
5Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung)nach Zeitaufwand
6Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes918,00
7Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes283,00
8Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes354,00
9Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes226,00
10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit. 
 
Abschnitt 5
 
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissionshandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG 
1.1Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1122393,00
1.2Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 2019/1122280,00
1.3Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/1122281,00
1.4Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122649,00
2Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des TEHG480,00 – 5 600,00
 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. 
 
Abschnitt 6
 
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV 
1.1Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung 7 590,00
1.2Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung15 100,00
1.3Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeitnach Zeitaufwand
1.4Änderung der Listenach Zeitaufwand
2Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV   801,00
3Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf Antrag nach § 43 Absatz 2 TrinkwV44 300,00
4Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV 
4.1Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag 7 800,00
4.2Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag 3 560,00
4.3Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag 7 720,00
 
Abschnitt 7
 
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem UER-Register 
1.1Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV427,00
1.2Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV305,00
1.3Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV317,00
2Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV1 930,00 – 5 230,00
3Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV  508,00 – 4 900,00
4Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 bis 34 UERV637,00
5Kontrollen nach § 44 UERV  466,00 – 7 430,00
 
Abschnitt 8
 
Verpackungsgesetz (VerpackG)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG122,00
 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe 
2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
3Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen istnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 9
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten oder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten 
1.1Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchGnach Zeitaufwand
1.2Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Auslandnach Zeitaufwand
2Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.1Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG erlassenen Vorschriftennach Zeitaufwand
2.2Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.2.1Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.2Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.3Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.4Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.5Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.6Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.3.1Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellungnach Zeitaufwand
2.3.2Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3.3Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3.4Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.4.1Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4.2Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4.3Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
3Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG 
3.1Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland43,85
3.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentatbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
3.4Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz  1 Nummer  2 Buchstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung)nach Zeitaufwand
 
Abschnitt 10
 
Umweltschadensgesetz (USchadG)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockelsnach Zeitaufwand
2Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG)nach Zeitaufwand
3Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG)nach Zeitaufwand
 
Abschnitt 11
 
Verordnung (EG) Nr. 338/97
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare 
1.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.1.1Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)59,65
1.1.2Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)64,25
1.1.3Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)66,35
1.1.4Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)nach Zeitaufwand
1.1.5Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,95
1.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.2.1Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)44,75
1.2.2Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung )39,45
1.2.3Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)49,75
1.2.4Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)nach Zeitaufwand
1.2.5Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,71
1.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.3.1Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)35,60
1.3.2Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)38,35
1.3.3Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)39,60
1.3.4Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)nach Zeitaufwand
1.3.5Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,57
1.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.4.1Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)83,85
1.4.2Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)nach Zeitaufwand
2Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) 
2.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/9741,35
2.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9724,15
2.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9723,90
2.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/9758,15
3Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
3.1Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
3.2Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
 
Abschnitt 12
 
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung 
1.1Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 68,50
1.2Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 34,85
1.3Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006100,00
1.4Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 50,40
1.5Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 25,10
1.6Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 12,55
1.7Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 85,25
1.8Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung (Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006nach Zeitaufwand
2Zulassung und Registrierung 
2.1Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
2.2Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Verpackungsbetrieben nach Artikel  66 Absatz  7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
3Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, gestohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 39,70
4Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
4.1Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheinigungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
4.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
 
Abschnitt 13
 
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll
und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeichneten Rechtsaktenach Zeitaufwand
2Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsGnach Zeitaufwand
3Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach §  2 Absatz  2 NagProtUmsGnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 14
 
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
(RobErhÜbkG)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkGnach Zeitaufwand
2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
 
Abschnitt 15
 
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG 
1.1Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.3Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.4Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.5Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.6Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.7Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.8Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
1.9Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
2Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
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