Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMUV - BMUVBGebV)
BMUVBGebV
Ausfertigungsdatum: 30.06.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 V v. 5.9.2023 I Nr. 247
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 30.6.2021 I 2334 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.10.2021 in Kraft.
Überschrift, Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 5.9.2023 I Nr. 247 mWv 16.9.2023
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 259/2012
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
6. Trinkwasserverordnung,
7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,
8. Verpackungsgesetz,
9. Bundesnaturschutzgesetz,
10. Umweltschadensgesetz,
11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/2117
(ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014,
14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben,
15. Einwegkunststofffondsgesetz.
(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 3 Zeitgebühr
Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung festgelegt sind.
§ 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Oktober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2336 - 2347;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 2
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Abschnitt 3
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Abschnitt 5
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Abschnitt 6
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Abschnitt 7
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Abschnitt 8
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abschnitt 9
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 10
Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt 11
Verordnung (EG) Nr. 338/97
Abschnitt 12
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Abschnitt 13
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Abschnitt 14
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)
Abschnitt 15
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Abschnitt 1
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | |
1.1 | EU-Wirkstoffgenehmigungen | |
1.1.1 | Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.2 | 315 000,00 |
1.1.2 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 | 86 692,28 |
1.1.3 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.4 | 155 600,00 |
1.1.4 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 | 42 885,76 |
1.1.5 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.6 | 49 700,00 |
1.1.6 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 | 13 723,44 |
1.1.7 | Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 | 101 400,00 |
1.2 | Nationale Produktzulassungen | |
1.2.1 | Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | |
1.2.1.1 | eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 77 800,00 |
1.2.1.2 | einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 118 100,00 |
1.2.2 | Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle | |
1.2.2.1 | eines Biozidprodukts | 38 100,00 |
1.2.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 58 200,00 |
1.2.3 | Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle | |
1.2.3.1 | eines Biozidprodukts | 13 000,00 |
1.2.3.2 | einer Biozidproduktfamilie | 19 400,00 |
1.2.4 | Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört | 514,00 |
1.2.5 | Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | |
1.2.5.1 | eines gleichen Biozidprodukts | 980,00 |
1.2.5.2 | einer gleichen Biozidproduktfamilie | 1 470,00 |
1.3 | Vereinfachte Produktzulassungen | |
1.3.1 | Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | |
1.3.1.1 | eines Biozidprodukts | 19 400,00 |
1.3.1.2 | einer Biozidproduktfamilie | 29 200,00 |
1.3.2 | Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt | |
1.3.2.1 | eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts | 2 050,00 |
1.3.2.2 | einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie | 3 050,00 |
1.4 | Gegenseitige Anerkennungen | |
1.4.1 | Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | |
1.4.1.1 | eines Biozidprodukts | 56 700,00 |
1.4.1.2 | einer Biozidproduktfamilie | 74 900,00 |
1.4.2 | Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | |
1.4.2.1 | eines Biozidprodukts | 12 300,00 |
1.4.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 16 300,00 |
1.5 | Unionszulassungen | |
1.5.1 | Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | |
1.5.1.1 | eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 97 300,00 |
1.5.1.2 | einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 147 600,00 |
1.5.2 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle | |
1.5.2.1 | eines Biozidprodukts | 47 600,00 |
1.5.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 72 800,00 |
1.5.3 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle | |
1.5.3.1 | eines Biozidprodukts | 15 200,00 |
1.5.3.2 | einer Biozidproduktfamilie | 23 200,00 |
1.6 | Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen | |
1.6.1 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle | |
1.6.1.1 | eines Biozidprodukts | 786,00 |
1.6.1.2 | einer Biozidproduktfamilie | 1 180,00 |
1.6.2 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle |
1.6.2.1 | eines Biozidprodukts | 17 800,00 |
1.6.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 26 800,00 |
1.6.3 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle | |
1.6.3.1 | eines Biozidprodukts | 53 100,00 |
1.6.3.2 | einer Biozidproduktfamilie | 83 900,00 |
1.6.4 | Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle | |
1.6.4.1 | eines Biozidprodukts | 66 400,00 |
1.6.4.2 | einer Biozidproduktfamilie | 104 900,00 |
1.6.5 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle | |
1.6.5.1 | eines Biozidprodukts | 2 890,00 |
1.6.5.2 | einer Biozidproduktfamilie | 4 410,00 |
1.6.6 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle | |
1.6.6.1 | eines Biozidprodukts | 7 280,00 |
1.6.6.2 | einer Biozidproduktfamilie | 10 800,00 |
1.7 | Sonstige Anträge und Meldungen |
1.7.1 | Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs | 19 100,00 |
1.7.2 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | 514,00 |
1.7.3 | Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung | 127,00 |
1.8 | Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.5.1 | |
1.8.1 | Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produktzulassung | 76 671,93 |
1.8.2 | Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung | 5 532,39 |
1.8.3 | Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidproduktfamilie | 514,52 |
2 | Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemG | nach Zeitaufwand |
3 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |
3.1 | Kosten für Dolmetscher | |
3.2 | Kosten für Dienstreisen | |
4 | Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 | |
4.1 | Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist | 108,00 |
4.2 | Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist | 216,00 |
Abschnitt 2
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 | |
1.1 | Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2 | nach Zeitaufwand |
1.2 | Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 | |
1.2.1 | Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind | nach Zeitaufwand |
1.2.2 | Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind | nach Zeitaufwand |
2 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
2.1 | Kosten für Gutachter | |
2.2 | Kosten für Dolmetscher | |
2.3 | Kosten für Leistungen Dritter | |
2.4 | Kosten für Dienstreisen |
Abschnitt 3
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 194,00 |
Abschnitt 4
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie | 4 230,00 – 5 200,00 |
2 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie | 463,00 – 1 440,00 |
3 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 7 470,00 – 9 570,00 |
4 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung) | nach Zeitaufwand |
5 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung) | nach Zeitaufwand |
6 | Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 918,00 |
7 | Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 283,00 |
8 | Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 354,00 |
9 | Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 226,00 |
10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit. |
Abschnitt 5
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissionshandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG | |
1.1 | Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1122 | 393,00 |
1.2 | Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 2019/1122 | 280,00 |
1.3 | Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/1122 | 281,00 |
1.4 | Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122 | 649,00 |
2 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des TEHG | 480,00 – 5 600,00 |
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. |
Abschnitt 6
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV | |
1.1 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung | 7 590,00 |
1.2 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung | 15 100,00 |
1.3 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeit | nach Zeitaufwand |
1.4 | Änderung der Liste | nach Zeitaufwand |
2 | Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV | 801,00 |
3 | Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf Antrag nach § 43 Absatz 2 TrinkwV | 44 300,00 |
4 | Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV |
4.1 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag | 7 800,00 |
4.2 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag | 3 560,00 |
4.3 | Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag | 7 720,00 |
Abschnitt 7
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem UER-Register | |
1.1 | Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV | 427,00 |
1.2 | Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV | 305,00 |
1.3 | Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV | 317,00 |
2 | Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV | 1 930,00 – 5 230,00 |
3 | Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV | 508,00 – 4 900,00 |
4 | Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 bis 34 UERV | 637,00 |
5 | Kontrollen nach § 44 UERV | 466,00 – 7 430,00 |
Abschnitt 8
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG | 122,00 |
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe | ||
2 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
3 | Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 9
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten oder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten | |
1.1 | Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
1.2 | Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland | nach Zeitaufwand |
2 | Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels |
2.1 | Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG erlassenen Vorschriften | nach Zeitaufwand |
2.2 | Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | |
2.2.1 | Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.2.2 | Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.2.3 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.2.4 | Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.2.5 | Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.2.6 | Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.3 | Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | |
2.3.1 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellung | nach Zeitaufwand |
2.3.2 | Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.3.3 | Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.3.4 | Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.4 | Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | |
2.4.1 | Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.4.2 | Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
2.4.3 | Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
3 | Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG | |
3.1 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland | 43,85 |
3.2 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Gebührenbefreiung aus. |
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. | ||
3.3 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentatbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. | |
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. |
3.4 | Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung) | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 10
Umweltschadensgesetz (USchadG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | nach Zeitaufwand |
2 | Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG) | nach Zeitaufwand |
3 | Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG) | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 11
Verordnung (EG) Nr. 338/97
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare | |
1.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | |
1.1.1 | Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 59,65 |
1.1.2 | Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 64,25 |
1.1.3 | Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 66,35 |
1.1.4 | Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | nach Zeitaufwand |
1.1.5 | Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) | 0,95 |
1.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | |
1.2.1 | Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 44,75 |
1.2.2 | Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung ) | 39,45 |
1.2.3 | Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 49,75 |
1.2.4 | Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | nach Zeitaufwand |
1.2.5 | Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) | 0,71 |
1.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | |
1.3.1 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) | 35,60 |
1.3.2 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) | 38,35 |
1.3.3 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) | 39,60 |
1.3.4 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) | nach Zeitaufwand |
1.3.5 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) | 0,57 |
1.4 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 |
1.4.1 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 83,85 |
1.4.2 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | nach Zeitaufwand |
2 | Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) | |
2.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 41,35 |
2.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 24,15 |
2.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 23,90 |
2.4 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 58,15 |
3 | Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung |
3.1 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. | |
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. |
3.2 | Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. | |
3.3 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. | |
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. |
Abschnitt 12
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung | |
1.1 | Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 68,50 |
1.2 | Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 34,85 |
1.3 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 100,00 |
1.4 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 50,40 |
1.5 | Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 25,10 |
1.6 | Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 12,55 |
1.7 | Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 85,25 |
1.8 | Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung (Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | nach Zeitaufwand |
2 | Zulassung und Registrierung |
2.1 | Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen) | nach Zeitaufwand |
2.2 | Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Verpackungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen) | nach Zeitaufwand |
3 | Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, gestohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 39,70 |
4 | Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung |
4.1 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheinigungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. | |
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. |
4.2 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. | |
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. |
Abschnitt 13
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll
und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeichneten Rechtsakte | nach Zeitaufwand |
2 | Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsG | nach Zeitaufwand |
3 | Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsG | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 14
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
(RobErhÜbkG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG | nach Zeitaufwand |
2 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. | |
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. |
Abschnitt 15
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG | |
1.1 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.2 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.3 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.4 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.5 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.6 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.7 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.8 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
1.9 | Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
2 | Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
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