Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugk... (481.13)
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Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle

Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle Vom 11. Februar 2014 (Stand 1. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und auf § 15 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012
2 ) , beschliesst:

§ 1 Umfang des Online-Zugriffs

1 Der Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkon - trolle Basel-Landschaft umfasst die folgenden Angaben:
a. Personendaten von natürlichen Personen (Anrede, Vorname, Name, Adresse, Postzustelladresse, Geburtsdatum, Todesdatum, Nationalität, Versicherungsgesellschaft);
b. Personendaten von juristischen Personen (Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag, Adresse, Postzustelladresse, Versicherungsge - sellschaft);
c. Fahrzeugdaten (Kontrollschilder einschliesslich Deponierungsangaben, Stammnummer, Fahrgestellnummer, Typenschein, Datum der letzten amtlichen Prüfung, fahrzeugbezogene Verfügungen der Behörden).

§ 2 Zugriffsberechtigung für Amtsstellen

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten folgende Amtsstellen auf Antrag (§ 3 Abs. 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulas - sung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1:
a. die Polizei Basel-Landschaft;
b. die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel;
c. die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt;
d. * die Steuerverwaltung Basel-Landschaft;
e. die Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt und die Abteilung Erb - schaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft;
1) SGS 100
2) SGS 481 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.014
f. * die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft;
g. * die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft;
h. * die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft.
2 Die Suche erfolgt:
a. * für die Polizei Basel-Landschaft, die Gemeindepolizeien des Kantons Ba - sel-Landschaft, die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft, die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag, nach Stammnum - mer, nach Kontrollschildnummer oder nach Fahrgestellnummer des Fahr - zeugs;
b. für die Steuerverwaltung Basel-Landschaft, die Hauptabteilung Betrei - bungs- und Konkursamt und die Abteilung Erbschaftsamt der Zivilrechts - verwaltung Basel-Landschaft sowie die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag oder nach Kontrollschildnummer des Fahrzeugs.

§ 3 Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs durch

Amtsstellen
1 Die Leitungsperson der Amtsstelle reicht bei der Motorfahrzeugkontrolle Ba - sel-Landschaft einen unterzeichneten Antrag für diejenigen Personen ein, die den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung zur Erfüllung ihrer ge - setzlichen Aufgaben benötigen.
2 Im schriftlichen Antrag ist exakt anzugeben, um welche gesetzlichen Aufga - ben es sich handelt, zu deren Erfüllung der Online-Zugriff benötigt wird.
3 Die Leitung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bewilligt den On - line-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung und definiert das Suchsche - ma.
4 In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass die Online-Zugriffsberechti - gung bei Missbrauch der Systeme und Daten entzogen werden kann (§ 16 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
3 ) ).
5 Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.

§ 4 Zugriffsberechtigung im öffentlichen Datennetz für registrierte

Personen
1 Jede Person erhält nach ihrer Registrierung den Online-Zugriff im öffentlichen Datennetz auf Vorname, Name und Adresse von Kontrollschildinhaberinnen und -inhabern.
2 Der Online-Zugriff ist kostenpflichtig.
3) SGS 481 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.014
3 Die Suche erfolgt nach der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs. Serienan - fragen sind unzulässig.
4 Der Online-Zugriff ist nicht möglich bei Kontrollschildern, deren Inhaberinnen und Inhaber den Zugriff auf ihre Daten haben sperren lassen (§ 15 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
4 ) ).

§ 5 Rechtswirkungen der Online-Daten

1 Die im Abrufverfahren bezogenen Daten der Motorfahrzeugkontrolle Basel- Landschaft stellen nur ein Informationsmittel dar.
2 Für die Richtigkeit dieser Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
4) SGS 481 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.014
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.02.2014 01.03.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.014
05.06.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2018.039
05.06.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2018.039
05.06.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2018.039
19.05.2020 01.06.2020 § 2 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2020.047
19.05.2020 01.06.2020 § 2 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2020.047
19.05.2020 01.06.2020 § 2 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2020.047
19.05.2020 01.06.2020 § 2 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2020.047 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.02.2014 01.03.2014 Erstfassung GS 2014.014

§ 2 Abs. 1, lit. d. 19.05.2020 01.06.2020 geändert GS 2020.047

§ 2 Abs. 1, lit. f. 05.06.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.039

§ 2 Abs. 1, lit. g. 05.06.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.039

§ 2 Abs. 1, lit. g. 19.05.2020 01.06.2020 geändert GS 2020.047

§ 2 Abs. 1, lit. h. 19.05.2020 01.06.2020 eingefügt GS 2020.047

§ 2 Abs. 2, lit. a. 05.06.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.039

§ 2 Abs. 2, lit. a. 19.05.2020 01.06.2020 geändert GS 2020.047

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.014
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