Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben (843.143.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben

vom 29. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf Artikel 51 der Verordnung vom 30. November 1981² zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ² SR 843.1
Art. 1 Grundsatz
Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zu­sätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).
Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten
1 Die Grenzen der Erstellungskosten für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden wie folgt festgesetzt:

PHH

Zimmerzahl

Nutzwert der Wohnung
und der Wohnanlage

Mietwohnung
Fr.

Eigentumswohnung
Fr.

Einfamilienhaus
Fr.

1

1

genügend

120 000

140 000

gut

145 000

170 000

hervorragend

170 000

200 000

2

2

genügend

145 000

170 000

gut

170 000

200 000

hervorragend

195 000

230 000

3

3

genügend

170 000

200 000

gut

195 000

230 000

hervorragend

225 000

260 000

4

3–4

genügend

195 000

230 000

320 000

gut

225 000

260 000

350 000

hervorragend

255 000

290 000

375 000

5

4–5

genügend

225 000

260 000

350 000

gut

255 000

290 000

375 000

hervorragend

280 000

315 000

400 000

6

4–6

genügend

255 000

290 000

375 000

gut

280 000

315 000

400 000

hervorragend

305 000

340 000

425 000

7

5–7

genügend

280 000

315 000

400 000

gut

305 000

340 000

425 000

hervorragend

330 000

365 000

455 000

8

5–8

genügend

305 000

340 000

425 000

gut

330 000

365 000

455 000

hervorragend

355 000

395 000

480 000

2 Die Grenzen der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze werden auf 21 000 Franken festgesetzt.
Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen
Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Lie­genschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.
Art. 4 Invalidenwohnungen
Das Bundesamt für Wohnungswesen prüft im Einzelfall, ob die Kosten von Invali­denwohnungen angemessen sind.
Art. 5 Alterswohnungen
Werden für Alterswohnungen nachweislich besondere bauliche Mehraufwendungen erbracht, so können die Kostengrenzen bis zu 10 Prozent erhöht werden.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. August 1995³ über die Erstellungskosten bei Wohnbau­vorhaben wird aufgehoben.
³ [ AS 1995 4266 ]
Art. 7 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
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