Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften an der Orientierung... (413.110)
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Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften an der Orientierungsschule

Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften an der Orientierungsschule Vom 19. Oktober 1992 Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Dezember 1992 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , folgende Ordnung: I. Grundsatz

§1. An der Orientierungsschule ist eine enge Zusammenarbeit von

Eltern und Lehrkräften unerlässlich. II. Zusammenarbeit auf Klassenebene

§2. Alle Eltern und Lehrkräfte einer Klasse treffen sich mindestens

zweimal pro Jahr, um sich gegenseitig kennenzulernen, Informationen auszutauschen und gemeinsame Anliegen zu besprechen.
2 Zu den Zusammenkünften sind die Eltern schriftlich einzuladen, fremdsprachige Eltern soweit wie möglich in ihrer Sprache. Mindestens einmal jährlich sollen auch die Schülerinnen und Schüler miteingela- den werden.
3 Die Einladung zu den Zusammenkünften obliegt der Klassenlehre- rin oder dem Klassenlehrer, in Absprache mit ihr bzw. mit ihm auch der Elternsprecherin oder dem Elternsprecher.
4 Eltern können zusätzliche Zusammenkünfte beantragen.

§3. Alle Eltern einer Klasse wählen jährlich bei Schuljahresbeginn

eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Hat es in einem Schulhaus mehr als einen Drittel ausländischer Schü- lerinnen und Schüler und sind im Elternrat aufgrund der Wahlen durch die Eltern nicht mindestens ein Fünftel der Eltern ausländischer Kin- der vertreten, so wählt die Schulhausleitung aus dem Kreise der Eltern ausländischer Kinder bis zu fünf zusätzliche Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Diese haben dieselben Rechte wie die von den Eltern gewählten Mitglieder des Elternrates.
3 In gleicher Weise ist bei einer Untervertretung schweizerischer El- tern vorzugehen.
4 Aufgabe der Elternsprecherin oder des Elternsprechers ist es, Eltern-
5 Der Elternsprecherin oder dem Elternsprecher obliegt es ferner, als Vertrauensperson der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers zu wir- ken und gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Zusammenkünfte von Eltern und Lehrkräften zu gestalten.
6 Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher kann zu Einzelgesprä- chen von Eltern mit Lehrkräften zugezogen werden, sofern beide Sei- ten damit einverstanden sind.

§4. Die Eltern haben das Recht, Probleme, die ihr Kind betreffen,

persönlich mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu bespre- chen.
2 Die Gespräche zwischen Lehrkräften und Eltern im Zusammenhang mit den Lernberichten, Niveauzuweisungen und Übertrittsempfehlun- gen sind in der Verordnung betreffend die Beurteilung der Orientie- rungsschülerinnen und -schüler sowie den Übertritt von der Orientie- rungsschule an die Weiterbildungsschule oder an das Gymnasium gere- gelt.
3 che verständigen, so können sie eine Übersetzerin oder einen Überset- zer beiziehen. Im Bedarfsfall wendet sich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer an die Stellen, welche Übersetzerinnen und Übersetzer vermitteln können.

§5. Im Laufe eines Schuljahres finden möglichst regelmässig verteilt

zehn Elternbesuchstage statt.
2 Dabei sind alle Werktage zu berücksichtigen.
3 III. Zusammenarbeit auf Schulhausebene

§6. Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher aller Klassen bil-

den den Elternrat.

§7. Der Elternrat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsi-

denten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Der Elternrat wählt zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Schul- hauskonferenz.

§8. Der Elternrat jedes Schulhauses hat das Recht, in Fragen, die

sein Schulhaus betreffen, Anträge an die Inspektion zu stellen und von der Inspektion (und von der Lehrerkonferenz) angehört zu werden.
2 An jeder Elternratssitzung soll ein Mitglied der Inspektion teilneh-

§9. Elternrat und Schulhausleitung organisieren unter Beizug der

künftigen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer jährlich im Juni einen Informationsabend für die Eltern der zukünftigen Erstklässlerinnen und Erstklässler. IV. Zusammenarbeit zwischen den Schulhäusern
2)

§ 10.

3) Der Gesamtelternrat der Orientierungsschule (GEROS) be- steht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte aller Schul- häuser.
2 Jeder Elternrat wählt jährlich je eine Vertreterin oder einen Vertre- ter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in den Gesamt- elternrat.

§ 11.

4) Der Gesamtelternrat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Der Gesamtelternrat kann auf Einladung der Lehrkräftekonferenz zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Gesamtelternrates an die Kon- ferenzen delegieren. Diese haben beratende Stimme.

§ 12.

5) Der Gesamtelternrat hat das Recht, in Fragen, die die gesamte Schule betreffen, Anträge an die Inspektion zu stellen und von der Inspektion (und von der Lehrkräftekonferenz) angehört zu werden.
2 An den Sitzungen des Gesamtelternrates soll ein Mitglied der Inspektion teilnehmen.
3 Die Lehrkräftekonferenz kann in den Gesamtelternrat jeweils eine Delegation entsenden. V. Konflikte zwischen Eltern und Lehrkräften
6)

§ 13.

7) Die Eltern besprechen Schulprobleme ihrer Kinder zunächst mit den Lehrkräften. Wenn sie sich mit diesen nicht verständigen kön- nen, wenden sie sich an die Schulhausleitung, wobei sie die Elternspre- cherin, den Elternsprecher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter beiziehen können.
2 Kommt keine Einigung zustande, so können sich Eltern an die zu- ständige höhere Instanz wenden (Rektorat, Inspektion).
3 Bei Konflikten zwischen Elternvertretungen und Lehrkräften ist der gleiche Weg einzuhalten.
VI. Schlussbestimmungen
8)

§ 14.

9) Die Bestimmungen dieser Ordnung treten für die Orientie- rungsschule an die Stelle der §§ 61–69 der Schulordnung vom 1. Okto- ber 1975.
2 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres
1994/95 wirksam.
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