Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
vom 24. September 1993 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 12 Absatz 4 der Verordnung vom 17. April 1991² über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ² SR 844.1
Art. 1 Einkommensgrenzen
¹ Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940³ über die Erhebung einer direkten Bundessteuer haben, das 42 700 Franken nicht übersteigt.
² Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2200 Franken.
³ [BS 6 350; AS 1950 1467 , 1954 1316 , 1958 398 , 1971 947 , 1973 1066 , 1975 1213 , 1977 2103 , 1978 2066 , 1982 144 , 1984 584 , 1985 1222 , 1988 878 , 1992 1072 . AS 1991 1184 Art. 201]. Heute: nach dem BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer ( SR 642.11 ).
Art. 2 Vermögensgrenzen
¹ Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein Vermögen haben, das 127 300 Franken nicht übersteigt.
² Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 15 000 Franken.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
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