Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des
Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die
elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen Vom 22. November 1902 (Stand 1. Februar 1903) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Vollziehung des Arti - kel 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902
1 ) betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, lautend: «Baumäste, durch welche eine be - stehende Schwach- oder Starkstromleitung gefährdet oder gestört wird, sind vom Eigentümer auf Verlangen der betreffenden Anlage gegen Entschädigung zu beseitigen. Wenn der Eigentümer die Berechtigung des Verlangens bestrei - tet oder wenn die beiden Parteien sich über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können, so entscheidet endgültig eine durch die Kantonsregierung zu bezeichnende Lokalbehörde innert längstens acht Tagen; diese wird nötigen - falls auch für Ausführung ihres Urteils besorgt sein. Die Kosten sind durch die Unternehmung zu tragen», beschliesst:
§ 1
1 Als Lokalbehörde, welche gemäss Absatz 2 des angeführten Artikel 44 allfälli - ge Entscheide zu treffen und nötigenfalls für Ausführung daheriger Beschlüsse zu sorgen hat, wird für jede Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet.
2 Sollte für die Ausführung eines Entscheides die Anordnung besonderer Mass - nahmen notwendig werden, so hat der Gemeinderat vorerst die Weisung des Regierungsrates einzuholen.
§ 2
1 Jeder Entscheid soll in das Gemeinderatsprotokoll eingetragen und es soll je eine Ausfertigung den beiden beteiligten Parteien zugestellt werden.
2 Für die Ausfertigungen hat der Gemeindeschreiber eine Gebühr von je fünfzig Rappen zu beziehen.
3 Für besondere Auslagen, für Augenscheine usw. können die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates eine angemessene Entschädigung in Rechnung bringen. Allfällige Anstände hierüber entscheidet der Regierungsrat.
1) SR 734.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148
§ 3
1 Dieser Beschluss soll im Amtsblatt publiziert
2 ) werden und tritt auf den 1. Fe - bruar 1903 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbe - schluss vom 15. Januar 1890 (GS 14.47) als aufgehoben erklärt.
2) A 1902 II 566 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.1902 01.02.1903 Erlass Erstfassung GS 15.148 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.11.1902 01.02.1903 Erstfassung GS 15.148 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148
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