Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend... (495)
Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend... (495)
Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des
Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die
elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen Vom 22. November 1902 (Stand 1. Februar 1903) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Vollziehung des Arti - kel 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902
1 ) betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, lautend: «Baumäste, durch welche eine be - stehende Schwach- oder Starkstromleitung gefährdet oder gestört wird, sind vom Eigentümer auf Verlangen der betreffenden Anlage gegen Entschädigung zu beseitigen. Wenn der Eigentümer die Berechtigung des Verlangens bestrei - tet oder wenn die beiden Parteien sich über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können, so entscheidet endgültig eine durch die Kantonsregierung zu bezeichnende Lokalbehörde innert längstens acht Tagen; diese wird nötigen - falls auch für Ausführung ihres Urteils besorgt sein. Die Kosten sind durch die Unternehmung zu tragen», beschliesst:
§ 1
1 Als Lokalbehörde, welche gemäss Absatz 2 des angeführten Artikel 44 allfälli - ge Entscheide zu treffen und nötigenfalls für Ausführung daheriger Beschlüsse zu sorgen hat, wird für jede Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet.
2 Sollte für die Ausführung eines Entscheides die Anordnung besonderer Mass - nahmen notwendig werden, so hat der Gemeinderat vorerst die Weisung des Regierungsrates einzuholen.
§ 2
1 Jeder Entscheid soll in das Gemeinderatsprotokoll eingetragen und es soll je eine Ausfertigung den beiden beteiligten Parteien zugestellt werden.
2 Für die Ausfertigungen hat der Gemeindeschreiber eine Gebühr von je fünfzig Rappen zu beziehen.
3 Für besondere Auslagen, für Augenscheine usw. können die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates eine angemessene Entschädigung in Rechnung bringen. Allfällige Anstände hierüber entscheidet der Regierungsrat.
1) SR 734.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148
§ 3
1 Dieser Beschluss soll im Amtsblatt publiziert
2 ) werden und tritt auf den 1. Fe - bruar 1903 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbe - schluss vom 15. Januar 1890 (GS 14.47) als aufgehoben erklärt.
2) A 1902 II 566 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.1902 01.02.1903 Erlass Erstfassung GS 15.148 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.11.1902 01.02.1903 Erstfassung GS 15.148 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 15.148