Vereinbarung (zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend Verlegung der schweizerisch-badischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe)
zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend Verlegung der schweizerisch-badischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe Abgeschlossen am 29. Oktober 1907 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. Juli 1908 In Kraft getreten am 23. August 1908 ¹ BS 11 45
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs,
haben beschlossen, den Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Baden am 21. Dezember 1906² abgeschlossenen Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Deutsche Reich durch eine zu diesem Zwecke zu treffende Vereinbarung zu verleihen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten sind, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig geprüft und in Ordnung befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen:
² SR 0.132.136.1
Art. 1
Die Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Baden am 21. Dezember 1906 abgeschlossenen, in Abschrift beigefügten³ Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe werden hierdurch für das Deutsche Reich und ihm gegenüber als rechtswirksam anerkannt.
³ SR 0.132.136.1
Art. 2
Diese Vereinbarung soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.
Die Vereinbarung soll einen Monat nach dem Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden in kraft treten, und es soll damit die im Artikel V des badisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 vorbehaltene Zustimmung des Reichs als erfolgt gelten.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei Ausfertigungen mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen.
Geschehen in Bern am 29. Oktober 1907.
Müller | von Bülow |
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