Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbil... (414.204)
Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbil... (414.204)
Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
marstufe Gegenstand Aufgabe
§ 3 Die Ausbildungsziele der PHSH entsprechen den Anforderungen in
Art. 7 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Ma-
turitätsschulen (Diplomanerkennungsregle ment der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK]).
§ 4 Die Ausbildungsstandards an der PHSH richten sich nach dem Kom-
petenzstrukturmodell der Pädagogischen Hochschule Zürich.
§ 5
1 Die Ausbildung an der PHSH dauert grundsätzlich drei Jahre, auf- geteilt in sechs Semester, und ist als Vollzeitstudium konzipiert. Sie gliedert sich in ein Basisstudium (1. Studienjahr) und ein Diplomstu- dium (2. und 3. Studienjahr).
2 Ein Teilzeitstudium ist möglich, indem nur ein Teil der Veranstal- tungen besucht wird. Die Ausbildungszeit verlängert sich entspre- chend.
3 Das Basisstudium wird mit dem Bestehen der Module des 1. Stu- dienjahres und der Eignungsabklärung, das Diplomstudium m Bestehen aller Module des 2. und 3. Studienjahres abgeschlossen.
§ 6
1 Entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erhalten Studierende für erfolgreich absolvierte Mo- dule oder Studi enleistungen Kreditpunkte gutgeschrieben. Dabei entspricht ein Kreditpunkt 30 Arbeitsstunden der Studierenden.
2 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms f Primarstufe beträgt 180 Kreditpunkte. Das entspricht jenem eines Bachelorstudiums gem äss den Bologna-Richtlinien.
3 Die Module sind in ihrer Form unterschiedlich. Sie können Vorle- sungen, Seminare, Trainings, Praktika, Projektarbeiten oder selb- ständiges Studium umfassen.
§ 7
1 Bereits erbrachte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante for- male Bildungs - und Studienleistungen werden angemessen ange- rechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufs- praktische Ausbildung ist möglich. Ziele Ausbildungs- standards Dauer und Glie- derun g des Stu- diums Umfang und Struktur der Ausbildung Anrechnung be- reits erbrachter Leistungen
jeden Studenten bzw. chaft, Militä r- oder Zivildienst für maximal ahl der Angebote – Führung – Kommunikation, Gesellschaft und Bil- Diplom Mobilitätsse- mester Studienunter- bruch Ausbildungsbe- reiche
§ 12
1 Die Studierenden können durch die Wahl von Vertiefungen in ihrer Ausbildung Schwerpunkte setzen. Der Vertiefungsbereich kann ver- schiedene Ziele haben:
2) a) Vertiefung in einem Ausbildungsbereich; b) Zusatzqualifikation für besondere Aufgaben innerhalb des Schul- bereichs; c) Förderung der Studien- oder Berufsmobilität (z.B. durch das Ab- solvieren von Modulen an einer anderen Hochschule).
2 Die Studierenden wählen Module aus dem Vertiefungsangebot der PHSH. Der Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung kann auch an anderen Hochschulen absolvierte Module im Vertiefungsbereich an- rechnen.
§ 13
1 Die Wahl des Studiengangs erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende des ersten Semesters ist ein We chsel des Studien- gangs ohne Studienzeitverlängerung möglich.
2 Die Wahl der Pflichtwahlfächer beim Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende des ersten Semesters ist ein Wechsel von Fächern ohne Studien- zeitverlängerung möglich.
3 Für die Wahl von Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten haben sich die Studierenden semester -, jahresweise oder für die ge- samte Ausbildungsdauer schriftlich anzumelden. Die Wahlent- scheide sind grundsätzlich verbindlich.
4 Über Abmeldung bzw. Wechsel nach Ablauf der Einschreibephase entscheidet der Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung endgültig auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin. IV. Basisstudium
§ 14
1 Das Basisstudium beinhaltet folgende Elemente:
1. Grundausbildung – Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik, praktische Grundkompetenzen; – Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungs- gestaltung – Führung – Kommunikation; – Berufspraktische Ausbildung; – Deutschkompetenz. Vertiefungsan- gebote Wahl von Fä- chern, Vertie- fungsmodulen und freiwilligen Angeboten Inhalte des Ba- sisstudiums
2)
2)
2) Prüfungen und Eignungsabklä- rung Fächer
VI. Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
§ 17
1 Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 umfasst acht Fä- cher gemäss Lehrplan Zyklus 1 bzw. Zyklus 2.
2 Obligatorische Fächer sind: a) Deutsch; b) Mathematik; c) Natur, Mensch, Gesellschaft; d) Erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch); e) Medien und Informatik.
3 Aus den folgenden fünf Fächern sind drei auszuwählen (Pflicht- wahlfächer): a) Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch); b) Bewegung und Sport; c) Bildnerisches Gestalten; d) Musik; e) Textiles und Technisches Gestalten.
§ 18 Für den Abschluss des Studiums müssen die Studierenden in der
Fremdsprache bzw. in den Fremdsprachen ihres Profils das Zertifi- kat auf Niveau C1 gemäss europäis chem Sprachenportfolio vorwei- sen. VII. Erweiterungsstudium
§ 19
1 Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer er- weitern Lehrpersonen der Primarstufe da s Fächerprofil ihres Lehr- diploms.
2 Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der f ür das ent- sprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
3 Teilnehmende des Erweiterungsstudiums an der PHSH absolvie- ren die Ausbildungseinheiten innerhalb d es Bachelorstudiengangs oder innerhalb von speziellen Angeboten für berufstätige Lehrperso- nen. Fächer Fremdsprachen Erweiterungs- studium für zu- sätzliche Unter- richtsfächer für Lehrpersonen der Primarstufe
ufe Schuljahre 3 bis 8 für für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 für
2) ür die ent- tudierenden vollzeitlich beansprucht ür zusätzliche Fächer wird zu- ber ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die bis 8 verfügt. ür zusätzliche F ächer zugelas- ür weitere Schuljahre oder ei- ber ein ügt. Erweiterungs- studium für zu- sätzliche Schul- jahre der Pri- marstufe Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
§ 22
1 Ein erfolgreich abgeschlossenes Erweiterungsstudium führt zu ei- nem Erweiterungsdiplom "Lehrbefähigung für das entsprechende Unterrichtsfach bzw. die entsprechenden Schuljahre der Primar- stufe". Das Diplom ergänzt das von der EDK anerkannte Lehrdiplom der Primarstufe.
2 Die Diplomurkunde wird gemäss Art. 19 des Diplomanerkennungs- reglements EDK ausg estellt. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 23
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
§ 24
4)
1 Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Basisstudium befin- den, schliessen dieses und das Diplomstudium nach neuem Recht ab.
2 Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Diplomstudium befin- den, schliessen dieses nach bisherigem Recht ab. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2020, S. 1465.
2) Fassung gemäss V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb- ruar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
3) Aufgehoben durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
4) Eingefügt durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb- ruar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
5) Fassung gemäss V vom 22. Februar 2023, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 379).
6) Aufgehoben durch V vom 22. Februar 2023, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 379). Erweiterungs- diplom Inkrafttreten Übergangs - bestimmung