Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (112.11)
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Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

GS 92, 776
1 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) Vom 6. Juni 1993 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 24 der Kantonsverfassung vom 8. Ju ni 1986
1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

27. Oktober 1992

beschliesst:

1. Grundlagen

§ 1 Inhalt des Bürgerrechtsgesetzes

1 Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kant ons- und des Ge- meindebürgerrechts.

§ 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1 Das Gemeindebürgerrecht ist die Grundlage des Kanto nsbürgerrechtes. Es bestimmt die Heimat im Sinne von Artikel 22 des Schwei zerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
2)
.
2 Das Kantonsbürgerrecht kann nur erwerben, wer ein G emeindebürger- recht zugesichert erhalten hat.

2. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen

§ 3 Grundsatz

1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürg errechtes von Gesetzes wegen richten sich nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG)
3) , nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch
4) und nach diesem Gesetz.*

§ 4 Findelkind

1 Das Findelkind erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wird, sofern die Mutter oder die Eltern nicht ermit telt werden können.
1 ) BGS 111.1 .
2 ) SR 210 .
3 ) SR 141.0 .
4 ) SR 210 .
2

3. Erwerb durch Einbürgerung

*

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Gesuchseinreichung

1 Ausserkantonale Schweizer Bürger und Bürgerinnen sow ie ausländische Staatsangehörige haben das Einbürgerungsgesuch bei d er Bürgergemein- de einzureichen.
2 Die Bürgergemeinde hat das Departement innert 30 T agen über das Ein- bürgerungsgesuch zu informieren.

§ 6 Anzahl Bürgerrechte

1 Schweizer Bürger und Bürgerinnen haben bei der Einre ichung des Gesu- ches um Einbürgerung im Kanton Solothurn nachzuweisen, dass sie nicht mehr als ein kantonales Bürgerrecht besitzen.
2 Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen haben bei der E inreichung des Gesuchs um Einbürgerung in einer weiteren solothurn ischen Gemeinde nachzuweisen, dass sie nicht mehr als zwei solothurni sche Gemeindebür- gerrechte besitzen.

§ 7* Ehegatten sowie durch eingetragene Partnersch aft verbundene

Personen, Kinder und Jugendliche
1 Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft ve rbundene Personen können einzeln oder gemeinsam eingebürgert werden.
2 Die Einbürgerung erstreckt sich in der Regel auch auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der Gesuchst ellerin oder des Ge- suchstellers stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.

§ 8 Minderjährige und Personen unter umfassender B eistandschaft*

1 Minderjährige Personen von mehr als 16 Jahren und Personen unter um- fassender Beistandschaft können, mit Einwilligung d er gesetzlichen Vertre- tung, selbständig ein Gesuch um Einbürgerung stelle n.*
2 Wenn wichtige Gründe vorliegen, werden Gesuche auch für Unmündige unter 16 Jahren entgegengenommen.

§ 9 Ehrenbürgerrecht

1 Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht ha- ben, können zu Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürgern mi t allen Rechten und Pflichten ernannt werden.
2

§ 6 dieses Gesetzes ist auf das Ehrenbürgerrecht ni cht anwendbar.

§ 10 Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürger ung

1 Die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbür gerung von ausländi- schen Staatsangehörigen richten sich nach dem eidgen össischen Bürger-
3

3.2. Kantonsbürgerrecht

3.2.1. Schweizer Bürger und Bürgerinnen

§ 11 Aufnahmevoraussetzungen

a) Wohnsitzerfordernis
1 Schweizer Bürger und Bürgerinnen können ein Gesuch u m Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie zwei Jahre i m Kanton Wohnsitz hatten.

§ 12 b) weitere Voraussetzungen

1 Ferner haben sich Schweizer Bürger und Bürgerinnen da rüber auszuwei- sen, dass sie a) handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretun g dem Gesuch zugestimmt hat; b) die schweizerische Rechtsordnung beachten; c) ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

§ 13 Zuständigkeit

1 Das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürger und Bürge rinnen wird vom Departement verliehen.

3.2.2. Ausländische Staatsangehörige

§ 14 Aufnahmevoraussetzungen

a) Wohnsitzerfordernis
1 Ausländische Staatsangehörige können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie mindestens vier Jahre im Kanton Wohnsitz hatten, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der G esuchstellung.*
2 Für die Frist von vier Jahren wird die Zeit, während w elcher der Bewerber oder die Bewerberin zwischen dem vollendeten 8. und 1 8. Altersjahr im Kanton gelebt hat, doppelt gerechnet.*
3 Ist der Bewerber oder die Bewerberin eine eingetra gene Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgeri n eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweis en, dass er oder sie:* a)* insgesamt während zwei Jahren im Kanton Solothurn Wohnsitz hat- te, wovon mindestens ein Jahr vor der Gesuchstellung; und b)* seit drei Jahren mit dieser Person in eingetrag ener Partnerschaft lebt.
3bis Die kürzere Frist nach Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partner schaft durch eine Wiedereinbürgerung oder durch eine erleichterte Ein bürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil e rwirbt.*
4
4 Der Wohnsitz in der Schweiz gilt bei der Abreise ins Ausland als aufgege- ben, wenn der Ausländer oder die Ausländerin sich b ei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monate n tatsächlich im Ausland lebt. Der Aufenthalt im Ausland oder in ein em anderen Kanton für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Wei- terbildungszwecken mit der Absicht auf Rückkehr unte rbricht den Wohn- sitz jedoch nicht.*

§ 15 b) weitere Voraussetzungen

1 Ferner haben sich ausländische Staatsangehörige darü ber auszuweisen, dass sie a) handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretun g dem Gesuch zugestimmt hat; b) die schweizerische Rechtsordnung beachten; c) ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen; d) genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Be hörden, Mit- bürgerinnen und Mitbürgern besitzen; e) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pf lichten kennen und verstehen; f)* mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sin d und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen; g)* am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung t eilnehmen; und h)* die Integration des Ehemannes oder der Ehefrau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der minderjährigen Kinder unter elterlicher Sorge unterstützen und förder n.
2 Der Situation von Personen, welche die Kriterien gemä ss Absatz 1 Buch- staben d, e und g aufgrund einer Behinderung oder Kr ankheit oder ande- ren gewichtigen Umständen nicht oder nur unter ersc hwerten Bedingun- gen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tra gen.*

§ 15

bis * Staatsbürgerliche Kurse
1 Ausländische Staatsangehörige, die sich um das Bürg errecht bewerben, müssen als Voraussetzung für die Aufnahme ins Bürgerr echt einen Neu- bürgerkurs im Umfang von mindestens zwölf Stunden besu chen, welcher mit einer erfolgreich bestandenen Lernkontrolle abge schlossen werden kann.
2 Vermittelt werden die in der Schweiz geltenden Grundw erte und Grund- rechte, die demokratisch-rechtsstaatliche Ordnung s owie wirtschaftliche, kulturelle und politische Grundzüge der Schweiz, des Ka ntons und der Gemeinden.
3 Das Departement kann vom Besuch des Neubürgerkurse s befreien, wenn die vorausgesetzten Kenntnisse auf andere Art nachgew iesen werden.
4 Der Kanton kann Neubürgerkurse und andere staatsbür gerliche Kurse mit Beiträgen unterstützen.

§ 16 Zuständigkeit

1 Das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehör ige wird vom Re- gierungsrat verliehen.
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Fachko mmission Bürger- recht.
5
3 Die Fachkommission Bürgerrecht besteht aus sieben M itgliedern, die nicht Beamte oder Beamtinnen bzw. Angestellte der ka ntonalen Verwal- tung sind. Sie wird vom Regierungsrat gewählt und kon stituiert sich selbst.

3.2.3. Verfahrenskosten

§ 17 Gebühr

1 Wer das Kantonsbürgerrecht erhält, hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Höhe der Gebühr legt der Kantonsrat im Gebührentarif fest.

3.3. Gemeindebürgerrecht

§ 18 Wohnsitzerfordernis

1 Wer zwei Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hat, kann ei n Gesuch um Ein- bürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und k antonalen Einbürge- rungsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 19 Aufnahmepflicht

1 Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, gesuchstelle nden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofe rn sie die Auf- nahmevoraussetzungen erfüllen und als a) schweizerische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren unun- terbrochen in der Gemeinde gelebt haben; b) ausländische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununter- brochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grössten teils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. A ltersjahres gestellt haben.

§ 20 Zuständigkeit

1 Die Bürgergemeinde bezeichnet in einem rechtsetzende n Reglement die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat als Organ, welches zur Ver- leihung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürger un d Kantonsbürge- rinnen und dessen Zusicherung an ausserkantonale sc hweizerische sowie ausländische Staatsangehörige zuständig ist.

§ 21 Gebühr

1 Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürg errechts kann die Bürgergemeinde in einem rechtsetzenden Reglement ein e Gebühr erhe- ben, welche die Verfahrenskosten deckt.

§ 22 Wirkung

1 Ausserkantonale schweizerische sowie ausländische St aatsangehörige erwerben das Gemeindebürgerrecht erst, wenn sie in das Kantonsbürger- recht aufgenommen worden sind.

§ 23* ...

6

4. Bürgerrechtsentlassung

§ 24 Kantonsbürgerrecht

1 Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen werden auf Ges uch hin vom zuständigen Departement aus dem Kantonsbürgerrecht en tlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht nachweisen.
2 Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht falle n auch die solothur- nischen Gemeindebürgerrechte dahin.

§ 25 Gemeindebürgerrecht

1 Der Gemeinderat hat gesuchstellende Personen aus d em Bürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen G emeinde besitzen.
2 Aus öffentlichen Mitteln unterstützte Personen, die mehrere Bürgerrech- te besitzen, dürfen aus dem Bürgerrecht der Gemeinde nur entlassen wer- den, wenn die anderen Bürgergemeinden zustimmen.

§ 26* Ehegatten sowie durch eingetragene Partnersc haft verbundene

Personen, Kinder und Jugendliche
1 Für Ehegatten sowie eingetragene Partner und Partne rinnen, Kinder und Jugendliche gilt § 7 dieses Gesetzes sinngemäss.

§ 27 Gebühren*

1 Wer aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen wird, hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Höhe der Gebühr legt der Kantonsrat im Gebührentarif fest.*
2 Für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht kann die Bürgerge- meinde in einem rechtsetzenden Reglement eine Gebühr erheben, welche die Verfahrenskosten deckt.*
3 Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf nicht vo n der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.*

5. Feststellungsverfahren

§ 28 Zuständigkeit

1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder ein Gemeindebürger- recht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.

6. Verfahren und Rechtsschutz

*

§ 28

bis * Begründungspflicht
1 Abweisende Einbürgerungsentscheide sind sachlich zu begründen.
2 Die Begründung ist bei einem Antrag auf Abweisung im Antrag aufzu- führen.
3 Ist ein Antrag auf Zusicherung gestellt, haben die Stimmberechtigten kund zu tun, aus welchen Gründen sie das Einbürgeru ngsgesuch ablehnen.
7

§ 28

ter * Schutz der Privatsphäre
1 Der Schutz der Privatsphäre richtet sich nach dem Inf ormations- und Da- tenschutzgesetz.
1)
2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten beka nnt zu geben: a) Staatsangehörigkeit; b) Wohnsitzdauer; c) Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvor aussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse er- forderlich sind.
3 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in der Veror dnung regeln.

§ 28 quater * Rechtsschutz

1 Entscheide der Bürger- oder Einheitsgemeinde könne n innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Departement weitergezogen werd en.
2 Entscheide des Departements können innert 10 Tagen an das Verwal- tungsgericht weitergezogen werden.
3 Beschlüsse des Regierungsrates können innert 10 Ta gen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Über prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gegenüber Beschlüssen des R egierungsrates be- schränkt sich auf die Überprüfung von Rechtswidrigke it und Willkür.

§ 28

quinquies * Aufnahme der Stimmberechtigten
1 Die Einwohnergemeinden nehmen die Neubürger und Ne ubürgerinnen sowie die in das Stimm- und Wahlrecht eintretenden J ungbürger und Jungbürgerinnen mit einem Gelöbnis als Stimmberechti gte auf.
2 Sie können dafür einen besonderen Anlass vorsehen.
3 Die Teilnahme an der Gelöbnisabnahme oder am beson deren Anlass ist freiwillig.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

*

§ 29 Übergangsrecht

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bürg errechtsgesuche wer- den nach dem für die Gesuchsteller günstigeren Rech t beurteilt.

§ 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften si nd aufgehoben, ins- besondere a) das Gesetz über den Erwerb und Verlust des Kantonsb ürgerrechts vom 27. September 1959;
2) b) § 108 des Gesetzes über die Einführung des Schweiz erischen Zivilge- setzbuches vom 4. April 1954;
3)
1 ) BGS 114.1 .
2 ) GS 81, 195.
3 ) GS 79, 186.
8 c) der Kantonsratsbeschluss über das Erfordernis der Beibringung einer Bescheinigung über die Entlassung aus dem bisherige n Heimatstaate vom 1. Dezember 1938.
1)
2 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac hgeführt.

§ 31 Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Refere ndum. Der Regie- rungsrat regelt das Inkrafttreten.
2 Solange Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsver fassung in Kraft steht, tritt § 16 dieses Gesetzes nicht in Kraft.
2)
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzug sbestimmungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für den Vol lzug des eidgenössi- schen Bürgerrechtsgesetzes.

§ 32* Übergangsbestimmung zur Teilrevison vom 24. Sept ember 2006

1 Die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die Gesuchsteller günstigeren R echt beurteilt.

§ 33* Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt.

§ 34* Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 10. Ma i 2017

1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte G esuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Inkrafttreten am 1. Januar 1994.
1 ) GS 74, 393.
2 ) Art. 76 Abs. 1 lit. c KV wurde am 18.06.1993 aufge hoben.
9 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.06.2006 01.01.2006 § 7 totalrevidiert -

28.06.2006 01.01.2006 § 14 Abs. 3 geändert -

28.06.2006 01.01.2006 § 26 totalrevidiert -

24.09.2006 01.01.2006 Titel 3. geändert -

24.09. 2006 01.01.2006 § 23 aufgehoben -

24.09.2006 01.01.2006 § 32 eingefügt -

24.09.2006 01.01.2006 § 33 eingefügt -

03.09.2008 01.01.2009 § 15

bis totalrevidiert -

04.11.2009 01.03.2010 Titel 6. eingefügt -

04.11.2009 01.03.2010 § 28

bis eingefügt -

04.11. 2009 01.03.2010 § 28

ter eingefügt -

04.11.2009 01.03.2010 § 28

quater eingefügt -

04.11.2009 01.03.2010 Titel 7. geändert -

25.01.2012 01.01.2013 § 8 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

04.11.2014 01.01.2015 § 27 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 55

04.11.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 1 geändert GS 2014, 55

04.11.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 55

04.11.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 55

10.05.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 g eändert GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 3 geändert GS 2017, 24

10.05.2017 0 1.01.2018 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 3, b) eingefügt GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 3

bis eingefügt GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 4 geändert GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 15 Abs . 1, f) geändert GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, g) eingefügt GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, h) eingefügt GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 28

quinquies eingefügt G S 2017, 24

10.05.2017 01.01.2018 § 34 eingefügt GS 2017, 24

10 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 24

Titel 3. 24.09.2006 01.01.2006 geändert -

§ 7 28 .06.2006 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 8 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 8 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 8 Abs. 1 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 24

§ 14 Abs. 1 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 24

§ 14 Abs. 2 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 24

§ 14 Abs. 3 28.06.2006 01.01.2006 geändert -

§ 14 Abs. 3 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 24

§ 14 Abs. 3, a) 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 24

§ 14 Abs. 3, b) 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 24

§ 14 Abs. 3

bis

10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 24

§ 14 Abs. 4 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 24

§ 15 Abs. 1, f) 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 24

§ 15 Abs. 1, g) 10.05.2017 01.01.2018 eingefüg t GS 2017, 24

§ 15 Abs. 1, h) 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 24

§ 15 Abs. 2 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 24

§ 15

bis

03.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 23 24.09.2006 01.01.2006 aufgehoben -

§ 26 28.06.2006 01.01.2006 totalre vidiert -

§ 27 04.11.2014 01.01.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 55

§ 27 Abs. 1 04.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 55

§ 27 Abs. 2 04.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 55

§ 27 Abs. 3 04.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 55

Titel 6. 0 4.11.2009 01.03.2010 eingefügt -

§ 28

bis

04.11.2009 01.03.2010 eingefügt -

§ 28

ter

04.11.2009 01.03.2010 eingefügt -

§ 28

quater

04.11.2009 01.03.2010 eingefügt -

§ 28

quinquies

10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 24

Titel 7. 04.11.2009 01.03.2010 geändert -

§ 32 24.09.2006 01.01.2006 eingefügt -

§ 33 24.09.2006 01.01.2006 eingefügt -

§ 34 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 24

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