Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen und Psychologen an den Spitälern des Kantons Basel-Stadt
                            Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte  klinische Psychologinnen und Psychologen an den Spitälern  des Kantons Basel-Stadt  Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt  auf §  3 Abs. 1  des Personalgesetzes  vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Anstellung klinischer Psychologinnen  und Psychologen, die zum Zwecke einer praxisorientierten Weiterbil  -  dung nach Studienabschluss in den Psychiatrischen Kliniken und Poli  -  kliniken des Kantons Basel-Stadt tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Voraussetzungen für die Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer sich um eine Praktikumsstelle bewerben will, hat sich auszuwei  -  sen über ein abgeschlossenes Studium in Psychologie als Hauptfach  oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizeri  -  schen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zuständigkeit
                            1  Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sanitätsdepartements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    be  -  stimmt, in welchen Bereichen solche Praktikumsstellen für postgradu  -  ierte klinische Psychologinnen und Psychologen eingerichtet werden  und in welchem Umfang sie zur Verfügung gestellt werden können.  Die  Anstellung   erfolgt   durch   die   jeweilige   Institution,  welche   die  Praktikumsstelle bereitstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Anstellungsdauer
                            1  Das Praktikum dauert in der Regel sechs Monate, wobei eine Verlän  -  gerung auf maximal ein Jahr möglich ist. Bei teilzeitlicher Anstellung  verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  162.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ingress in der Fassung des RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3: Jetzt Gesundheitsdepartement.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5  )  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung richtet sich nach den generellen Ansätzen für  Praktika/Volontariate   nach   abgeschlossenem   Studium   gemäss   den  gültigen Lohntabellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den   postgraduierten   klinischen   Psychologinnen   und   Psychologen  werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die dem  Staatspersonal zustehenden Haushalts- und Kinderzulagen ausgerich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            6  )  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ferienanspruch berechnet sich nach der Ferien- und Urlaubs  -  verordnung und wird pro rata temporis gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Militärdienst, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst
                            1  Für die Entschädigung bei obligatorischen Militär-, Feuerwehr- und  Zivilschutzdienstleistungen gilt folgende Regelung:  a)  Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Monaten  erhalten Personen ohne Unterstützungspflicht 25% der Ent  -  schädigung, Personen mit Unterstützungspflicht 50% der Ent  -  schädigung.  b)  Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als drei  Monaten   erhalten   Personen   ohne   Unterstützungspflicht   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/3% der Entschädigung, Personen mit Unterstützungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75% der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Entschädigungen werden maximal für die Dauer eines Wie  -  derholungskursus entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   postgraduierten   klinischen   Psychologinnen   und   Psychologen  sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   vom   25.  Juni   1982  (BVG)   bei   der   Pensionskasse   des   Basler   Staatspersonals   zu   ver  -  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Übergangsbestimmung
                            1  Diese Verordnung wird bei einem laufenden Praktikum rückwirkend  auf den Anstellungstermin wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des RRB vom 23. 5. 2006 (wirksam seit 1. 6. 2006).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des RRB vom 24. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publi -
                            ziert am 9. 5. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Wirksam seit 28. 5. 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3