Verordnung über die Zuständigkeit des WBF zur Änderung der Beilagen 1 und 2 des Wein... (916.148)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Zuständigkeit des WBF zur Änderung der Beilagen 1 und 2 des Weinhandelsabkommens mit Italien

vom 1. September 1982 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 5 des Handelsvertrages vom 27. Januar 1923¹ zwischen der Schweiz und Italien sowie von Artikel 3 des Fünften Zusatzprotokolles vom 14. Mai 1982² zum Ab­kommen vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz.
verordnet:
¹ SR 0.946.294.541 ² [ AS 1983 30 . SR 0.946.294.541 .40 Ziff. II]
Art. 1
Zuständige Behörde für Änderungen der Beilagen 1 und 2 des Abkommens vom 25. April 1961³ über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁴.
³ SR 0.946.294.541.4 . Diese Beilagen haben heute eine neue Fassung.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2
Das WBF entscheidet über die vorgeschlagenen Änderungen auf Antrag des Bundesamtes für Aussenwirtschaft sowie nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft sowie der Eidgenössi­schen Weinhandelskommission.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1983 in Kraft.
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