Verordnung über die Zuständigkeit des WBF zur Änderung der Beilagen 1 und 2 des Weinhandelsabkommens mit Italien
vom 1. September 1982 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 5 des Handelsvertrages vom 27. Januar 1923¹ zwischen der Schweiz und Italien sowie von Artikel 3 des Fünften Zusatzprotokolles vom 14. Mai 1982² zum Abkommen vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz.
verordnet:
¹ SR 0.946.294.541 ² [ AS 1983 30 . SR 0.946.294.541 .40 Ziff. II]
Art. 1
Zuständige Behörde für Änderungen der Beilagen 1 und 2 des Abkommens vom 25. April 1961³ über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁴.
³ SR 0.946.294.541.4 . Diese Beilagen haben heute eine neue Fassung.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2
Das WBF entscheidet über die vorgeschlagenen Änderungen auf Antrag des Bundesamtes für Aussenwirtschaft sowie nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft sowie der Eidgenössischen Weinhandelskommission.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1983 in Kraft.
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