Geschäftsordnung der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule (421.300)
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Geschäftsordnung der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule

Geschäftsordnung der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule
1) Vom 9. November 1965 Vom Regierungsrat genehmigt am 6. Dezember 1965
2) Der Erziehungsrat, auf den Antrag der Kommission der Allgemei- nen Gewerbeschule, beschliesst was folgt:

1. Die Kommission gliedert sich in fünf Fachausschüsse, welchen je

drei Mitglieder angehören. Die Fachausschüsse stehen folgenden Ausbildungsbereichen vor: a) Ernährung, Bekleidung und Laboranten b) Baugewerbe c) Kunstgewerbe d) Mechanisch-technische Berufe e) Schweizerische Metallbautechnikerschule
2) und Tagesfach- schule.

2. Die Fachausschüsse sind verpflichtet, die Schulführung in den ihnen

zugewiesenen Ausbildungsbereichen zu beaufsichtigen. Sie organi- sieren zu diesem Zwecke Schulbesuche.
2 Nach Ablauf jedes Schuljahres legen die Fachausschüsse der Kommission eine Liste ihrer Schulbesuche vor.
3 Sie berichten dem Präsidenten oder der Kommission über ihre Beobachtungen, insbesondere über Umstände, die ein Einschreiten der Behörde als notwendig erscheinen lassen. Wird ein solches be- schlossen, so erteilen der Präsident oder die Kommission dem zu- ständigen Direktor die nötigen Weisungen.

3. Der Unterricht der Bewerber, welche die Direktion anzustellen ge-

denkt, ist von den Mitgliedern des zuständigen Fachausschusses, dem Direktor und wenn möglich auch von den übrigen Kommis- sionsmitgliedern zu besuchen. Die Bewerber können angehalten werden, in Anwesenheit der Kommissionsmitglieder Probelektio- nen zu erteilen. Zu Schulbesuchen und Probelektionen können auch Lehrer, die an der Allgemeinen Gewerbeschule tätig sind, als Experten zugezogen werden.
3)

4.

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5.

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6. Die Kommission übt die ihr durch Gesetze und Verordnungen zu-

gewiesenen Funktionen aus. Im einzelnen hat sie unter anderem folgende Befugnisse und Obliegenheiten: a) Sie stellt Antrag über die vom Erziehungsrat zu erlassenden und vom Regierungsrat zu genehmigenden Ordnungen der Mitarbei- ter. Sie stellt mit Genehmigung des Erziehungsrates die Ordnun- gen für das Direktions- und Hauspersonal der Allgemeinen Ge- werbeschule auf.
6) b)
7) c) Die Kommission nimmt die Beschlüsse und Anträge der Lehrer- konferenzen und der Fachkonferenzen entgegen und fasst dar- über, falls dies von der Konferenz gewünscht worden ist, nach An- hörung der Direktoren sowie eines Vertreters der Lehrerschaft Beschluss oder leitet sie an die Behörden weiter. Sie überweist der Lehrerkonferenz Fragen, die die Schule betreffen, zur Begutach- tung. Die Kommission berät die von den Direktoren entworfenen Jahresberichte über die Schule und leitet sie an die Behörden wei- ter.
6) d) Die Kommission verteilt auf Antrag der Direktoren die ihr aus der Plattner-Hosch-Stiftung zur Verfügung stehenden Stipendien. e)
7)

7. Die Kommission hält nach Bedürfnis Sitzungen ab, mindestens aber

vier in einem Jahr. Wenn sechs Mitglieder es verlangen, hat der Prä- sident eine Sitzung einzuberufen. Die Einladung erfolgt im Auftrag des Präsidenten durch die Direktion in der Regel schriftlich unter Angabe der Traktanden.

8. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an den Sitzungen

regelmässig teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie dem Präsidenten oder der Direktion Anzeige zu machen.

9. Der Präsident, oder im Falle seiner Verhinderung der Statthalter,

leitet die Sitzungen der Kommission und des Kommissionsaus- schusses.

10. Die Kommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von minde-

11. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das in der Regel vom

Direktionssekretär verfasst wird; es ist allen Mitgliedern zuzustel- len.

12. Es wird mit Handmehr abgestimmt. Der Präsident nimmt an der

Abstimmung teil und gibt bei Stimmengleichheit den Stichent- scheid. Ein Beschluss kann nur in Wiedererwägung gezogen wer- den, wenn wenigstens
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3 der anwesenden Mitglieder mit dem Wie- dererwägungsantrag einverstanden sind. Wahlen können auf An- ordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes ge- heim durchgeführt werden.

13. Die Mitglieder sind verpflichtet, über einen Gegenstand Geheim-

haltung zu beobachten, falls dies ausdrücklich beschlossen worden ist.

14. Die Mitglieder der Kommission erhalten eine jährliche Pauschal-

entschädigung. Für besondere Arbeiten, z. B. die Abfassung von Gutachten, die Ausarbeitung von Plänen usw., haben die Mitglieder der Kommission Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe vom Vorsteher des Erziehungsdepartements festgesetzt wird.

15. Sämtliche Korrespondenzen sowie Anträge der Kommission sind

vom Präsidenten oder vom Statthalter und dem zuständigen Direk- tor zu unterzeichnen. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt sofort in Kraft und Wirk- samkeit und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung der Allgemeinen Gewerbeschule und des Gewerbemuseums (vom Regierungsrat ge- nehmigt am 28. April 1923).
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