Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen (502.11)
    CH - BL

    Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen

    Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen Vom 6. April 1993 (Stand 1. Mai 1993) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

    § 1 Grundsätze

    1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Mittel und festgelegten Zeitspanne leistet der Kanton auf Gesuch der Bauherrschaft von grösseren Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen im Kanton Beiträge, sofern einheimisches Holz ver - feuert werden wird.
    2 Der Beitragsempfänger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

    § 2 Berechnungen

    1 Bei Holzfeuerungsanlagen, die in einem gemischten Verbund (mehrere Be - zugsgruppen, öffentliche und private) betrieben werden, wird der Beitrag so festgesetzt, dass der Energiepreis für die Bezugsgruppen tragbar wird.
    2 Bei Holzfeuerungsanlagen ohne gemischten Verbund gelten als Berech - nungsgrundlage maximal die zusätzlichen Investitionskosten der Holzfeue - rungsanlagen, bezogen auf die Nutzungsdauer, im Vergleich zu einer Ölhei - zung neuerer Bauart.

    § 3 Beitragskorrekturen

    1 Die Beitragsleistung kann angemessen reduziert werden, wenn der Wärme - verbrauch der Objekte nicht optimal ist.
    2 Bei ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnissen werden keine Beiträge geleis - tet.

    § 4 Auflagen

    1 Die Beitragsleistung erfolgt mit der Auflage einer Erfolgskontrolle durch den Betreiber. Für kommunale Anlagen ist eine von der Einwohnerkasse separat geführte Rechnung unerlässlich.

    § 5 Verfahren

    1 Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat; sachbearbeitende Fachstelle ist das der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellte Statistische Amt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
    2 Das Statistische Amt kann für die Gesuchsprüfung Energie-Spezialisten von ausserhalb der Verwaltung beiziehen.
    3 Das Statistische Amt ordnet die Gesuchstellung (Formular).

    § 6 Auszahlung, Rückforderung

    1 Die Beiträge werden durch den Regierungsrat zugesichert; die definitive Fest - legung und anschliessende Auszahlung erfolgt nach Vorliegen der definitiven Bauabrechnungen und nach der Abrechnung einer ganzen Heizperiode durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Die Volkswirtschafts- und Sanitäts - direktion kann vorgängig Akontozahlungen leisten.
    2 Der Regierungsrat kann Beiträge anteilmässig zurückfordern, wenn sich bei im Verbund betriebenen Anlagen die Energiekosten durch den Anschluss neu - er Bezüger wesentlich senken.

    § 7 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    06.04.1993 01.05.1993 Erlass Erstfassung GS 31.224 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.04.1993 01.05.1993 Erstfassung GS 31.224 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
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