Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen (502.11)
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Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen

Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen Vom 6. April 1993 (Stand 1. Mai 1993) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Grundsätze

1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Mittel und festgelegten Zeitspanne leistet der Kanton auf Gesuch der Bauherrschaft von grösseren Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen im Kanton Beiträge, sofern einheimisches Holz ver - feuert werden wird.
2 Der Beitragsempfänger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

§ 2 Berechnungen

1 Bei Holzfeuerungsanlagen, die in einem gemischten Verbund (mehrere Be - zugsgruppen, öffentliche und private) betrieben werden, wird der Beitrag so festgesetzt, dass der Energiepreis für die Bezugsgruppen tragbar wird.
2 Bei Holzfeuerungsanlagen ohne gemischten Verbund gelten als Berech - nungsgrundlage maximal die zusätzlichen Investitionskosten der Holzfeue - rungsanlagen, bezogen auf die Nutzungsdauer, im Vergleich zu einer Ölhei - zung neuerer Bauart.

§ 3 Beitragskorrekturen

1 Die Beitragsleistung kann angemessen reduziert werden, wenn der Wärme - verbrauch der Objekte nicht optimal ist.
2 Bei ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnissen werden keine Beiträge geleis - tet.

§ 4 Auflagen

1 Die Beitragsleistung erfolgt mit der Auflage einer Erfolgskontrolle durch den Betreiber. Für kommunale Anlagen ist eine von der Einwohnerkasse separat geführte Rechnung unerlässlich.

§ 5 Verfahren

1 Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat; sachbearbeitende Fachstelle ist das der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellte Statistische Amt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
2 Das Statistische Amt kann für die Gesuchsprüfung Energie-Spezialisten von ausserhalb der Verwaltung beiziehen.
3 Das Statistische Amt ordnet die Gesuchstellung (Formular).

§ 6 Auszahlung, Rückforderung

1 Die Beiträge werden durch den Regierungsrat zugesichert; die definitive Fest - legung und anschliessende Auszahlung erfolgt nach Vorliegen der definitiven Bauabrechnungen und nach der Abrechnung einer ganzen Heizperiode durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Die Volkswirtschafts- und Sanitäts - direktion kann vorgängig Akontozahlungen leisten.
2 Der Regierungsrat kann Beiträge anteilmässig zurückfordern, wenn sich bei im Verbund betriebenen Anlagen die Energiekosten durch den Anschluss neu - er Bezüger wesentlich senken.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.04.1993 01.05.1993 Erlass Erstfassung GS 31.224 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.04.1993 01.05.1993 Erstfassung GS 31.224 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.224
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