Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ... (0.973.262.312)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldanerkennung

Abgeschlossen am 5. Dezember 1974 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Oktober 1975 (Stand am 10. Oktober 1975)
Im Bestreben, die Fragen bezüglich gewisser Schulden auf beiderseits befriedigende Weise zu regeln, haben
die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
folgende Vereinbarungen getroffen.
Art. 1
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan haftet vom 1. Juli 1974 an für den Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964¹ und 9. Januar 1967², der im Zusammenhang steht mit den in der Beilage³ erwähnten Fälligkeiten.
¹ SR 0.973.262.31
² SR 0.973.262.311
³ Nicht veröffentlicht.
Art. 2
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) gemäss den ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den schweizerischen Gläubigern leisten und überweisen.
Art. 3
Nach dem 1. Juli 1974 wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Regierung der Islamischen Republik Pakistan nicht haftbar machen für den Schuldendienst des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964⁴ und 9. Januar 1967⁵, der auf Fälligkeiten beruht, die nicht in der Beilage⁶ erwähnt sind.
⁴ SR 0.973.262.31
⁵ SR 0.973.262.311
⁶ Nicht veröffentlicht.
Art. 4
Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964⁷ und 9. Januar 1967⁸ bleiben in Kraft.
⁷ Siehe SR 0.973.262.31
⁸ Siehe SR 0.973.262.311
Art. 5
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mit diplomatischen Noten mitteilen, dass die verfassungsmässigen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 5. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan:

Mohammad Yousuf,
Lt. Général

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