Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (215.326.2)
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Gesetz betreffend die Handänderungssteuer

1 215.326.2 Gesetz betreffend die Handänderungssteuer * (HG) vom 18.03.1992 (Stand 01.05.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines und gemeinsame Bestimmungen

Art. 1

* Grundsatz
1 Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton gemäss den nachfolgenden Bestimmungen eine Steuer zu entrichten.

Art. 2

* Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig für die Handänderungssteuer sind die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber und im Falle von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c und d die Abtreterin oder der Abtreter der Rechte.

Art. 3

Verjährung
1 Die Steuer verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Steuerpflicht.
2 Die Handänderungssteuer
2.1 Begriffsbestimmungen

Art. 4

Grundstücke
1 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind a Liegenschaften und Wasserkräfte, b im Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte wie Bau-, Quellen- und Ausbeutungsrechte und Wasserrechtsverleihungen, c Kuhrechte, d Bauwerke, die aus einem andern Grund einen besondern Eigentümer ha ben, e Bergwerke, f Miteigentumsanteile an Grundstücken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 67 | f 69
215.326.2 2

Art. 5

Handänderungen
1 Handänderungen von Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind a der zivilrechtliche Eigentumsübergang, b die Errichtung eines selbständigen und dauernden Rechtes zugunsten ei ner Drittperson, c die Überlassung neuen Landes, die Ersitzung und Aneignung.
2 Dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang werden gleichgestellt a die Änderung im Personenbestand oder im Beteiligungsumfang einer Gemeinschaft zu gesamter Hand, b der Erwerb von Anteilsrechten an einer Immobiliengesellschaft, sobald die Erwerberin oder der Erwerber die Mehrheitsbeteiligung erreicht, c die Abtretung der Rechte aus einem Kaufvertrag, d die Übertragung eines Kaufsrechtes.
3 Im übrigen stellt die Übertragung wirtschaftlicher Verfügungsmacht keine Handänderung dar; die Steuerumgehung bleibt vorbehalten.
2.2 Bemessung der Steuer und Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 6

Bemessungsgrundlagen 1. Grundsatz
1 Die Steuer wird auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb be messen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Er werberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Drit ten für das Grundstück zu erbringen hat.

Art. 6a

* 1a. Schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit, Verbindung von Kauf- und Werkvertrag *
1 Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen.
2 Eine Verbindung von Kauf- und Werkvertrag im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn beim Abschluss des Kaufvertrags eine vertragliche Bindung zwischen der Veräusserin oder dem Veräusserer oder einer dieser oder diesem naheste henden Person und der Erwerberin oder dem Erwerber hinsichtlich eines aktu ellen oder künftigen Werkvertrags besteht. *
3 215.326.2

Art. 7

2. Wiederkehrende Leistungen
1 Sind zeitlich wiederkehrende Leistungen vereinbart, so gilt als Gegenleistung die Summe aller während der ersten 20 Vertragsjahre zu erbringenden Leistun gen.
2 Wurde eine wiederkehrende Leistung bis zum Ableben der berechtigten Per son vereinbart, so wird die Jahresleistung mit der Anzahl der Jahre der Lebenserwartung gemäss Rententabelle, höchstens aber mit 20, multipliziert.

Art. 8

3. Tausch
1 Beim Tauschvertrag werden alle Leistungen oder Werte zusammengezählt. Werden die Tauschgegenstände ohne Angabe eines Betrages als gleichwertig bezeichnet, so wird der Tauschgegenstand mit dem höheren amtlichen Wert doppelt gerechnet. Er ist zu berichtigen, wenn vorher eingetretene Wertverän derungen noch nicht geschätzt worden sind.

Art. 9

4. Realteilung
1 Erfolgt die ganze oder teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundei gentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft, wird die Handänderungssteu er nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben. Änderungen der Beteiligungs quoten gelten nicht als Ausgleichsleistungen. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a findet in diesem Fall keine Anwendung.

Art. 10

Gesamteigentum
1 Gesamteigentum wird zur Berechnung der Steuer wie Miteigentum behandelt.
2 Ist die Höhe der Anteile nicht bekannt, so wird vermutet, sie seien gleich gross.

Art. 11

Steuersatz
1 Die Handänderungssteuer beträgt 1,8 Prozent. *
2 ... *
3 Steuern unter 100 Franken werden nicht erhoben. *

Art. 11a

* Nachträgliche Steuerbefreiung 1. Gesuch, Stundung
1 Die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks kann bei der Grund buchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will.
215.326.2 4
2 Das Grundbuchamt weist das Gesuch ab, wenn dieses im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Artikel 11b von vornherein aussichtslos erscheint.
3 In den anderen Fällen stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten 800 000 Franken der Gegenleistung für den Erwerb des Grund stücks.
4 Wird die Stundung gewährt und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, nimmt das Grundbuchamt den Eintrag im Hauptbuch vor.
5 Für die gestundete Steuer besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss Artikel 22 Absatz 2.
6 Für das Verfahren gelten die Artikel 17 ff.

Art. 11b

* 2. Voraussetzungen
1 Die gestundete Steuer gemäss Artikel 11a Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient. Ein Hauptwohnsitz ist von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindes tens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohn zweck zu nutzen.
2 Der Hauptwohnsitz muss innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der ent sprechenden Baute begründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstücks erwerb zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können diese Fristen durch das Grundbuchamt erstreckt werden.

Art. 12

* Ausnahmen von der Steuerpflicht *
1 Keine Handänderungssteuer ist zu entrichten a * beim Erwerb durch die Eidgenossenschaft, den Kanton oder durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ge mäss Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG 1 ) ); b beim Ausschluss der Erhebung durch Bundesrecht oder ein kantonales Gesetz; c bei der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umge kehrt, ohne dass die Personen und der Umfang ihrer Beteiligung ändern;
1) BSG 170.11
5 215.326.2 d beim Erwerb durch den andern Ehegatten, die andere eingetragene Part nerin, den andern eingetragenen Partner, Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder, sofern bei Pflegekindern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat; bei der Erbteilung ist das Verhältnis zwischen der Erwerberin oder dem Erwerber und der Erblasserin oder dem Erblas ser massgebend; e beim Erbgang, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung und bei der Schenkung; f bei der gemischten Schenkung an Verwandte im Sinne von Artikel 457 ff. ZGB und beim Erbvorbezug, wenn die Leistung der übernehmenden Per son ausschliesslich in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandfor derungen zugunsten Dritter, in der Vereinbarung einer Verpfründung zu gunsten der abtretenden Person oder in der Verpflichtung zu Ausgleichs leistungen an Miterbinnen und Miterben besteht; g bei Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient; h bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe; i bei Änderungen im Grundbuch, die durch eine Baulandumlegung bewirkt werden.
3 ... *

Art. 13–15

* ...
4 Veranlagung

Art. 16

* Veranlagungsbehörde
1 Die Steuer wird vom Grundbuchamt veranlagt und schriftlich eröffnet.

Art. 17

* Veranlagung bei Grundbuchanmeldung, Stundung bei nachträgli cher Steuerbefreiung
1 Die Steuer wird aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt. Das Grundbuchamt kann ergänzende Unterlagen verlangen. Abweichungen von der Selbstdeklaration sind zu begründen.
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2 Stellt die Erwerberin oder der Erwerber ein Gesuch um nachträgliche Steuer befreiung gemäss Artikel 11a, veranlagt das Grundbuchamt die Steuer auf der gesamten Gegenleistung gemäss Artikel 6 ff. Das Grundbuchamt stundet den auf die ersten 800 000 Franken entfallenden Steuerbetrag für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb. Diese Frist verlängert sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung gemäss Artikel 11b Absatz 2.

Art. 17a

* Nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a 1. Verfahren
1 Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ab lauf der Stundung gemäss Artikel 17 Absatz 2 unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Artikel 11b erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Es sind sämtliche Beweismittel beizulegen.
2 Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grund buchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gut, verfügt diese und löscht das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss Artikel 11a Absatz 5.
3 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Artikel 11b nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf.

Art. 17b

* 2. Bezug der gestundeten Steuer
1 Liegt eine rechtskräftige Verfügung gemäss Artikel 17a Absatz 3 vor oder fällt die Stundung gemäss Artikel 17 Absatz 2 infolge Fristablaufs dahin, bezieht das Grundbuchamt die Steuer samt Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückser werbs. Artikel 21 findet Anwendung.

Art. 18

Veranlagung ohne Grundbuchanmeldung
1 In Fällen, in denen kein Grundbucheintrag erfolgt, hat die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit dem Erwerb demjenigen Grundbuchamt, in dessen Region der wertvollere Teil der Grundstücke liegt, den Steuertatbestand zu melden und die nötigen Ausweise vorzulegen. *
2 Die verurkundende Notarin oder der verurkundende Notar und das Handels registeramt haben die Parteien auf die Steuer- und Meldepflicht hinzuweisen.
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3 Das Handelsregisteramt hat dem Grundbuchamt von jeder Änderung, die eine Steuerpflicht begründet, Kenntnis zu geben. Die kantonale Steuerverwal tung meldet unverzüglich jede von ihr festgestellte neue Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft; sie hat dem Grundbuchamt die für die Veran lagung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 18a

* Veranlagung nach Ermessen
1 Hat die steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht und kann deswegen mangels zuverlässiger Angaben die Gegen leistung nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt das Grundbuchamt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Art. 19

Nachveranlagung
1 Ergibt sich aus Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Grundbuchamt vorher auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, dass eine Veran lagung unvollständig ist, so findet eine Nachveranlagung statt.
5 Bezug, Erlass und Stundung

Art. 20

* Bezug 1. Grundsatz
1 Die Steuer wird bei der Grundbuchanmeldung fällig und ist gleichzeitig auf grund der Selbstdeklaration zu entrichten. Bei der Veranlagung ohne Grund buchanmeldung wird die Steuer mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung fällig und ist innert 30 Tagen zu entrichten.

Art. 21

2. Verzinsung
1 Zu viel bezahlte Beträge werden mit Zins zurückerstattet. Zu wenig bezogene Beträge werden mit Zins nachgefordert. *
2 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ein Verzugszins zu entrichten.
3 Für die Höhe des Verzugs- bzw. des Vergütungszinses gilt der Satz, welcher vom Regierungsrat für den Verzugs- und Vergütungszins bei der direkten Kantonssteuer festgesetzt wird. *

Art. 22

3. Sicherung
1 Vor der Bezahlung der Steuer darf kein Eintrag ins Hauptbuch erfolgen; Arti kel 25 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
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2 Für die Steuer besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel
109 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Ein führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) . *

Art. 23

* Erlass und Stundung 1. Durch die Direktion für Inneres und Justiz *
1 Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt oder stundet auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise, wenn deren Bezahlung für die betreffende Person eine offenbare Härte bedeutet oder sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefähr det. *
2 Sie stundet auf Gesuch hin die Steuer für die Dauer des Erlassverfahrens.

Art. 24

* 2. Durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlas sen, wenn bedeutende Interessen der bernischen Volkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirtschaft, den Erlass rechtfertigen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 24a

* 3. Durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *
1 Bei Erlassverfahren gemäss Artikel 24 stundet die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Gesuch hin die Steuer für die Dauer des Verfahrens. *

Art. 25

4. Gemeinsame Bestimmungen *
1 Das Erlass- oder Stundungsgesuch ist spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der Stundungs- beziehungsweise Erlassbehörde einzureichen. *
2 An den Erlass oder die Stundung können Bedingungen geknüpft und im Grundbuch angemerkt werden.
3 Aufgrund der Stundungsverfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion oder der Direktion für Inneres und Justiz nimmt das Grundbuchamt den Eintrag im Hauptbuch vor. *
1) BSG 211.1
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6 Rechtspflege

Art. 26

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes be stimmt.
2 Die Steuerpflichtigen können sich vor den kantonalen Instanzen durch im No tariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarinnen und Notare vertreten lassen. *

Art. 27

Rechtsweg
1 Gegen die Veranlagung durch das Grundbuchamt kann Einsprache erhoben werden.
2 Gegen die Einspracheverfügung kann bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde erhoben werden. *
3 Gegen den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz kann beim Verwal tungsgericht Beschwerde geführt werden. *
4 Gegen die Erlass- oder Stundungsverfügung der Direktion für Inneres und Justiz kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. *
7 Widerhandlungen und Nachsteuer

Art. 28

*
1 Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 2 ) über Wider handlungen und Nachsteuer sind sinngemäss anwendbar. *
2 Zuständige Behörde ist das Grundbuchamt.
3 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 StG ist die Direktion für Inneres und Justiz. *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschrif ten.
1) BSG 155.21
2) BSG 661.11
215.326.2 10

Art. 30

Übergangsbestimmungen
1 Für Steuertatbestände, die vor dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Ge setzes verwirklicht wurden, gelten die bisherigen Vorschriften. Das Verfahren richtet sich in jedem Fall nach den neuen Vorschriften.

Art. 31

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Dekret vom 12. Februar 1985 über die Umlegung von Baugebieten, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret) 2 )
2. * Dekret vom 11. November 1980 über die Wohnbaulandsicherung 3 )

Art. 32

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 15. November 1970 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben wird aufgehoben.

Art. 33

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 18. März 1992 In Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr: 3404 vom 2. September 1992: Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 1992
2) BSG 728.1
3) Aufgehoben durch BAG 03–119 Änderung des D über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, BSG 854.17
11 215.326.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.03.1992 01.10.1992 Erlass Erstfassung 1992 d 67 | f 69 10.11.1993 01.01.1994

Art. 23

Titel geändert 1993 d 696 | f 714 10.11.1993 01.01.1994

Art. 27 Abs. 2

geändert 1993 d 696 | f 714 10.11.1993 01.01.1994

Art. 27 Abs. 3

geändert 1993 d 696 | f 714 26.01.1999 01.08.1999

Art. 6a

eingefügt 99-62 26.01.1999 01.08.1999

Art. 11 Abs. 1

geändert 99-62 26.01.1999 01.08.1999

Art. 16

geändert 99-62 26.01.1999 01.08.1999

Art. 18a

eingefügt 99-62 26.01.1999 01.08.1999

Art. 20

geändert 99-62 26.01.1999 01.08.1999

Art. 21 Abs. 1

geändert 99-62 21.05.2000 01.01.2001

Art. 28

geändert 00-124 20.11.2002 01.08.2003

Art. 12 Abs. 1, a

geändert 03-45 07.04.2003 keine Angabe

Art. 31 Abs. 1, 2.

aufgehoben 23.11.2004 01.01.2005

Art. 12

Titel geändert 05-27 22.11.2005 01.07.2006

Art. 26 Abs. 2

geändert 06-40 28.03.2006 01.01.2010

Art. 18 Abs. 1

geändert 08-134 10.04.2008 01.01.2009

Art. 24

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 27 Abs. 4

geändert 08-109 29.10.2008 01.01.2009

Art. 27 Abs. 2

geändert 08-123 09.04.2009 01.01.2009 Erlasstitel geändert 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 11 Abs. 2

aufgehoben 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 11 Abs. 3

geändert 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 12

geändert 09-99 09.04.2009 01.01.2009 Titel 3 aufgehoben 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 13

aufgehoben 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 14

aufgehoben 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 15

aufgehoben 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 21 Abs. 3

geändert 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 23

geändert 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 24a

eingefügt 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 25

Titel geändert 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 25 Abs. 1

geändert 09-99 09.04.2009 01.01.2009

Art. 25 Abs. 3

geändert 09-99 17.11.2009 01.01.2010

Art. 1

geändert 09-145 17.11.2009 01.01.2010

Art. 2

geändert 09-145 16.06.2011 01.01.2012

Art. 22 Abs. 2

geändert 09-116 18.05.2014 01.01.2015

Art. 11a

eingefügt 14-55 18.05.2014 01.01.2015

Art. 11b

eingefügt 14-55 18.05.2014 01.01.2015

Art. 17

geändert 14-55 18.05.2014 01.01.2015

Art. 17a

eingefügt 14-55 18.05.2014 01.01.2015

Art. 17b

eingefügt 14-55 02.09.2020 01.11.2020

Art. 23

Titel geändert 20-088
215.326.2 12 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2020 01.11.2020

Art. 23 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 24a

Titel geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 24a Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 25 Abs. 3

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 27 Abs. 2

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 27 Abs. 3

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 27 Abs. 4

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 28 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 28 Abs. 3

geändert 20-088
16.09.2021 01.05.2022

Art. 6a

Titel geändert 22-029
16.09.2021 01.05.2022

Art. 6a Abs. 2

eingefügt 22-029
13 215.326.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.03.1992 01.10.1992 Erstfassung 1992 d 67 | f 69 Erlasstitel 09.04.2009 01.01.2009 geändert 09-99

Art. 1

17.11.2009 01.01.2010 geändert 09-145

Art. 2

17.11.2009 01.01.2010 geändert 09-145

Art. 6a

26.01.1999 01.08.1999 eingefügt 99-62

Art. 6a

16.09.2021 01.05.2022 Titel geändert 22-029

Art. 6a Abs. 2

16.09.2021 01.05.2022 eingefügt 22-029

Art. 11 Abs. 1

26.01.1999 01.08.1999 geändert 99-62

Art. 11 Abs. 2

09.04.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-99

Art. 11 Abs. 3

09.04.2009 01.01.2009 geändert 09-99

Art. 11a

18.05.2014 01.01.2015 eingefügt 14-55

Art. 11b

18.05.2014 01.01.2015 eingefügt 14-55

Art. 12

23.11.2004 01.01.2005 Titel geändert 05-27

Art. 12

09.04.2009 01.01.2009 geändert 09-99

Art. 12 Abs. 1, a

20.11.2002 01.08.2003 geändert 03-45 Titel 3 09.04.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-99

Art. 13

09.04.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-99

Art. 14

09.04.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-99

Art. 15

09.04.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-99

Art. 16

26.01.1999 01.08.1999 geändert 99-62

Art. 17

18.05.2014 01.01.2015 geändert 14-55

Art. 17a

18.05.2014 01.01.2015 eingefügt 14-55

Art. 17b

18.05.2014 01.01.2015 eingefügt 14-55

Art. 18 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 18a

26.01.1999 01.08.1999 eingefügt 99-62

Art. 20

26.01.1999 01.08.1999 geändert 99-62

Art. 21 Abs. 1

26.01.1999 01.08.1999 geändert 99-62

Art. 21 Abs. 3

09.04.2009 01.01.2009 geändert 09-99

Art. 22 Abs. 2

16.06.2011 01.01.2012 geändert 09-116

Art. 23

10.11.1993 01.01.1994 Titel geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 23

09.04.2009 01.01.2009 geändert 09-99

Art. 23

02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-088

Art. 23 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 24

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 24a

09.04.2009 01.01.2009 eingefügt 09-99

Art. 24a

02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-088

Art. 24a Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 25

09.04.2009 01.01.2009 Titel geändert 09-99

Art. 25 Abs. 1

09.04.2009 01.01.2009 geändert 09-99

Art. 25 Abs. 3

09.04.2009 01.01.2009 geändert 09-99

Art. 25 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 26 Abs. 2

22.11.2005 01.07.2006 geändert 06-40
215.326.2 14 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 27 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 27 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 27 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 27 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 27 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 27 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 27 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 28

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 28 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 28 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 31 Abs. 1, 2.

07.04.2003 keine Angabe aufgehoben
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