Bundesbeschluss betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlosse... (747.224.052)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesbeschluss betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein

vom 20. Dezember 1929 (Stand am 20. Dezember 1929)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1929¹,
beschliesst:
¹ BBl 1929 II 69
Art. 1
Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929² über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
² SR 0.747.224.052.1
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesver­sammlung endgültig abzuschliessen.
Art. 3
¹ Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.
² Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.
Art. 4
Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung³ betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
³ SR 101 . Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Dieser Bestimmung entspricht heute Abs. 3.
Art. 5
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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