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Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (761.111)

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Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (761.111)

Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen

Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen Vom 20. September 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, gestützt auf § 18 Absatz Januar 2017
1 ) über die Prä - vention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Leistung von Beiträgen der Basellandschaftli - chen Gebäudeversicherung (BGV) an freiwillige Schutzmassnahmen zur Ver - hütung von Brand- und Elementarschäden gemäss § 18 BNPG.
2 Brandschäden im Sinne dieses Reglementes sind Schäden, die aufgrund von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen.
3 Elementarschäden im Sinne dieses Reglementes sind Schäden, die aufgrund von gravitativen Naturgefahren (Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch), meteorologischen Naturgefahren (Sturmwind, Hagel und Schnee) oder tektonischen Naturgefahren (Erdbeben) entstehen.

§ 2 Beitragsberechtigung

1 Zweckgebunde Beiträge können nur an Versicherungsnehmer oder Ver - sicherungsnehmerinnen der BGV gewährt werden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

§ 3 Grundlagen

1 Für die Beurteilung der präventiven Schutzmassnahmen gegen Brandschä - den sind die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversi - cherungen (VKF) massgebend (§ 4 Absatz 1 BNPG).
1) GS 2017.043, SGS 761 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
2 Für die Beurteilung der präventiven Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren sind die in der «Wegleitung über Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren (Wegleitung Objektschutz Naturge - fahren)» (§ 9 BNPV) aufgeführten Regelwerke massgebend.

§ 4 Voraussetzungen

1 Damit eine Schutzmassnahme («Massnahme») beitragsberechtigt ist, muss sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
a. Die Massnahme muss die Baute und Anlage vor den Auswirkungen von Brand- oder Elementarereignissen, welche durch die BGV versichert sind, schützen.
b. Die Massnahme muss permanent oder automatisch im Ereignisfall wirk - sam sein.
c. Die Massnahme muss den jeweils aktuellen und geltenden Stand der Technik erfüllen und mindestens für die in §§ 7 und 8 aufgeführte Lebensdauer ausgelegt sein. Sie muss während dieser Zeit wirksam sein und dauernd in Stand gehalten werden.
d. Die Massnahme muss freiwillig ergriffen werden. Als freiwillig ergriffen gelten Massnahmen, welche:
1. ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens oder eines arbeitsge - setzlichen Plangenehmigungsverfahren ergriffen werden oder
2. im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht angeordnet wur - den oder deren Schutzwirkung jene der angeordneten Massnahme übersteigt;
3. nicht im Zusammenhang mit einem Schadenfall gefordert wurde, damit nicht ein Deckungsvorbehalt ausgesprochen werden muss.
e. Manuell bedienbare Schutzmassnahmen gegen Überschwemmungs - schäden, welche bei permanent oder automatisch im Ereignisfall wirken - den Massnahmen die Schutzwirkung gegen Ereignisse mit einer Wieder - kehrperiode bis 100 Jahre auf eine Wiederkehrperiode bis 300 Jahre er - höhen, sind zulässig, wenn diese nachweislich und jederzeit rasch und si - cher sowie ohne besondere Kenntnisse von einer Person ergriffen bzw. bedient werden können.
f. Die Massnahme darf nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefähr - dung ausserhalb ihres direkten Wirkungsbereiches führen. Allfällige Nachweise sind durch den Gesuchsteller zu erbringen.
2 Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für:
a. Massnahmen, für deren Wirksamkeit ein manuelles Eingreifen von Perso - nen erforderlich ist («organisatorische Massnahmen»); vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1 Buchstabe e;
b. nicht wirtschaftliche oder unwirksame Massnahmen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
c. Massnahmen, für welche wirksamere oder effizientere Alternativen be - kannt sind;
d. Massnahmen, welche von der BGV nicht als zweckdienlich erachtet wer - den;
e. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, welche für die ent - sprechende Gefahr von der Versicherungsdeckung bei der BGV ausge - schlossen sind;
f. die Behebung von Baumängeln oder Mängel infolge von vernachlässig - tem Unterhalt;
g. Unterhalt, Reparatur oder Ersatz von Massnahmen während der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer;
h. Massnahmen in Gebieten, wo gestützt auf die Naturgefahrenkarte Basel- Landschaft keine Gefährdung (weiss) oder eine Restgefährdung (gelb- weiss schraffiert) und gestützt auf die Gefahrenhinweiskarte oder die schweizerische Gefährdungskarte Oberflächenabfluss keine Gefahren - hinweise ausgewiesen werden; davon ausgenommen sind Massnahmen in Gebieten, in welchen eine Gefährdung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden kann;
i. kollektive Massnahmen, welche in der Verantwortung von Bund, Kanton oder Gemeinde liegen und dem Schutz von mehreren Parzellen dienen;
j. Massnahmen gegen meteorologische Naturgefahren;
k. Massnahmen gegen tektonische Naturgefahren;
l. Massnahmen, welche die Bebaubarkeit oder die Nutzungserhöhung ei - nes Grundstückes erst ermöglichen.
2 Beiträge

§ 5 Beitragsberechtigte Kosten

1 Die beitragsberechtigten Kosten umfassen die für die Erstellung der Mass - nahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien ein - schliesslich Honorare und MWST, nach Abzug von Rabatten und Skonti. Massgebend sind die Konkurrenzpreise des Marktes. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere von der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezo - gen.
2 Bei Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren oder arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren ist nur der die angeordneten Massnahmen übersteigende Teil der Kosten beitragsberechtigt.
3 Kosten für Landerwerb, Rechte, Provisorien, Bauzinsen, Versicherungsprämi - en, Gebühren, Anstösserbeiträge, Serviceleistungen, Betriebs- und Unterhalts - kosten etc. sind nicht beitragsberechtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
4 Ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten etc. sind nicht beitragsberechtigt.
5 Fundamenterder und Potentialausgleichsleitungen, welche nicht ausschliess - lich für eine beitragsberechtigte Blitzschutzanlage erstellt werden, sind nicht beitragsberechtigt.
6 Erstellen von für die Alarmübermittlung notwendigen Internet- und Kommuni - kationsanschlüsse sind nicht beitragsberechtigt.

§ 6 Eigenleistungen

1 Die Abgeltung von Eigenleistungen der gesuchstellenden Person richtet sich nach den Richtlinien der BGV für Eigenleistungen im Schadenfall.

§ 7 Beitragsberechtigte Massnahmen im Brandschutz

1 Die BGV leistet nachstehende prozentuale Anteile an die beitragsberechtig - ten Kosten folgender Massnahmen:
a. Blitzschutzanlagen (Lebensdauer ≥20 Jahre):
1. Blitzschutzanlagen ohne Überspannungsschutz 10%,
2. Blitzschutzanlagen mit Überspannungsschutz 30%,
3. Überspannungsschutz bei bestehenden Blitzschutzan - lagen ohne Überspannungsschutz 30%;
b. automatische Brand- und Gasmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die öf - fentliche Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥15 Jahre):
1. Vollüberwachung 30%,
2. Vollüberwachung bei Bauten und Anlagen mit Pflicht einer Teilüberwachung (nur für Differenz Teilüberwa - chung zu Vollüberwachung) 30%,
3. Teilüberwachung 10%;
c. automatisch auslösende, VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen für den Schutz der Baute und Anlage mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥20 Jahre):
1. Vollschutz 30%,
2. Vollschutz bei Bauten und Anlagen mit Pflicht eines Teilschutzes (nur für Differenz Teilschutz zu Voll - schutz) 30%,
3. Teilschutz 20%. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090

§ 8 Beitragsberechtigte Massnahmen der Elementarschadenprä -

vention
1 An folgende Massnahmen leistet die BGV Pauschalbeiträge, sofern nach de - ren Einbau der Schutz der Baute und Anlage gesamthaft gegen Überschwem - mungen infolge Hochwassers mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre und gegen Überschwemmungen infolge Oberflächenabflusses gewährleistet ist:
a. Lichtschachterhöhungen (Lebensdauer ≥50 Jahre), pro Stück pauschal (exkl. MWST) CHF 500;
b. Hochwasserschutzfenster im Lichtschacht (Lebensdauer ≥25 Jahre), pro Öffnung pauschal (exkl. MWST) CHF 600;
c. Hochwasserschutztüren (Lebensdauer ≥25 Jahre), pro Öff - nung pauschal (exkl. MWST) CHF 1‘200;
d. Hochwasserschutz-Garagentore (Lebensdauer ≥25 Jahre), pro Öffnung pauschal (exkl. MWST) CHF 4‘000.
2 An andere Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren leistet die BGV:
a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre 40% der beitragsberechtigten Kosten;
b. mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre 30% der beitragsberechtigten Kosten;
c. mit einer Wiederkehrperiode bis 30 Jahre 20% der beitragsberechtigten Kosten.
3 Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit ei - ner Wiederkehrperiode bis 100 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis
300 Jahre nicht wirtschaftlich sind.
4 Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit ei - ner Wiederkehrperiode bis 30 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Mass - nahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis
100 Jahre nicht wirtschaftlich sind.

§ 9 Minimalkosten, Rückleistung

1 Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens CHF
2‘000 (inkl. MWST) betragen.
2 Werden Massnahmen, an welche die BGV Beiträge geleistet hat, vor Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer stillgelegt oder rückgebaut, sind die ausbezahlten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.
3 Werden Massnahmen nach Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebens - dauer ersetzt, so kann dafür erneut ein Gesuch eingereicht werden. Die Kosten reiner Unterhaltsarbeiten sind davon ausgenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
3 Verfahren

§ 10 Vorabklärung

1 Zur Klärung der Schutzziele und möglicher Massnahmen bietet die BGV eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
2 Umfangreiche, aufwendige und kostenintensive Projekte sind mit der BGV in der Vorprojektphase zu besprechen.

§ 11 Beitragsgesuch

1 Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung der offiziellen Gesuchsfor - mulare der BGV und unter Beilage aller geforderten Unterlagen vor Baubeginn einzureichen.
2 Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zusicherung durch die BGV ausgeführt wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.

§ 12 Beitragszusicherung

1 Die BGV sichert die Beiträge schriftlich zu. Vorbehalten bleibt § 14 Absatz 2.
2 Beitragszusicherungen sind auf maximal 3 Jahre befristet. Wird die Massnah - me nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt oder wird die Schlussrechnung nicht spätestens 6 Monate nach der Fertigstellung der Massnahme eingereicht, er - lischt der Anspruch auf die zugesicherten Beiträge.
3 Ablehnende Entscheide werden schriftlich begründet.

§ 13 Fertigstellung

1 Die Gesuchsteller informieren die BGV schriftlich über die Fertigstellung der Massnahme. Sie bestätigen damit, dass die Massnahme gemäss Beitragsge - such und unter Einhaltung der in der Beitragszusicherung festgehaltenen Schutzziele ausgeführt wurde und während der Lebensdauer in betriebsberei - tem Zustand gehalten wird.
2 Die BGV kann die fertig gestellten Massnahmen erstmalig und wiederholt kontrollieren.

§ 14 Abrechnung

1 Die Schlussrechnung muss der BGV spätestens 6 Monate nach der Fertig - stellung eingereicht werden. Diese muss prüf- und nachvollziehbar sein und hat die tatsächlich aufgewendeten beitragsberechtigten Kosten einschliesslich der allfälligen Eigenleistungen zu enthalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
2 Für die definitive Höhe des Beitrages sind die tatsächlich aufgewendeten bei - tragsberechtigten Kosten massgebend. Der zugesicherte Beitrag zuzüglich
10% stellt dabei den Maximalbetrag dar. Pauschalbeiträge gemäss § 8 Ab - satz 1 dürfen zudem nur bis zur Höhe der effektiv angefallenen Kosten ausbe - zahlt werden.
3 Nach Prüfung der Massnahme gemäss § 13 und der Abrechnung erfolgt die Auszahlung des Beitrages. Ergibt die Prüfung, dass die Massnahme Mängel aufweist, erfolgt die Auszahlung erst nach der Behebung der Mängel.
4 Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Unter Vorbehalt von § 16 wird die Richtlinie vom 1. Dezember 1989 über Bei - träge an Brandschutzmassnahmen aufgehoben.

§ 16 Übergangsrecht

1 Beitragsgesuche an Schutzmassnahmen, welche von der BGV im Rahmen von Baugesuchen bis und mit Baugesuchsjahrgang 2017 gefordert wurden, werden gestützt auf die Richtlinie vom 1. Dezember 1989 behandelt.
2 Beitragsgesuche an freiwillige Schutzmassnahmen, welche der BGV vor dem
1. Januar 2018 eingereicht wurden, werden gestützt auf die Richtlinie vom
1. Dezember 1989 behandelt.

§ 17 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.090 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.09.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.090 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
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