Heimplanung 2005 (838.13)
CH - SO

Heimplanung 2005

1 Heimplanung 2005 KRB vom 20. Februar 2001 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 und 101 der Kantonsverfassung vom

8. Juni 1986

1 ), die §§ 1-6 und 19 des Alters- und Pflegeheimgesetzes vom

2. Dezember 1990

2 ) nach Kenntnis von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

25. September 2000

beschliesst:

1. Die Heimplanung 2005 wird beschlossen.

1.1. Die Planung ist auf der Basis der über 80-jährigen Bevölkerung im

Jahre 2010 auszurichten und basiert auf folgenden Vorgaben:

1.1.1. Der Kanton bildet einen Heimkreis.

1.1.2. Als Richtzahl für den Bettenbedarf für stationäre Betagtenpflege

werden 21% der über 80-jährigen Bevölkerung festgelegt. Davon entfallen 20.5% auf Alters- und Pflegeheime sowie 0.5% auf Lang- zeitpflegebetten als Pufferfunktion in Spitälern. Darin ist der Be- darf in den Spitälern an Altersrehabilitations-, Alterstherapie- und medizinisch-geriatrischen und medizinisch-psychiatrischen Betten im Akutbereich nicht eingeschlossen.

1.1.3. Das Controlling und die Qualitätsförderung und -sicherung werden

fortgeführt.

1.1.4. Aufgrund der Bedarfszahlen gilt - mit Ausnahme von Pilotprojek-

ten und Umnutzungen bestehender Institutionen - grundsätzlich ein Baumoratorium für neue Heime, sofern die Zahl von 2600 Bet- ten überschritten wird.

1.1.5. Die Heimplanung 2005 tritt auf 1. Januar 2001 in Kraft und auf

31. Dezember 2005 ausser Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist sie dem

Kantonsrat neu zu unterbreiten.

2. Der Kantonsratsbeschluss Nr. 5/94 vom 29. Juni 1994 und damit die

Heimplanung '93 sind aufgehoben.

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juni 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001. ________________
1 ) BGS 111.1.
2 ) BGS 838.11.
Markierungen
Leseansicht