Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialver... (154.210)
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Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt

Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt Vom 30. Oktober 2001 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
1) und nach Anhörung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, be- schliesst: Aufbau des Sozialversicherungsgerichts

§1. Die erforderlichen Räumlichkeiten für das Sozialversicherungs-

gericht werden durch das Baudepartement so bereitgestellt und ein- gerichtet, dass das Sozialversicherungsgericht seine Rechtsprechungs- tätigkeit dort am 1. April 2002 aufnehmen kann.
2 Die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001 gewählten Gerichtspräsi- dentinnen und Gerichtspräsidenten des Sozialversicherungsgerichts sind, sobald ihre Wahl feststeht, befugt, als Präsidentenkonferenz alle für den Aufbau des im Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversiche- rungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz) vom 9. Mai 2001 vor- gesehenen Sozialversicherungsgerichts erforderlichen Beschlüsse zu fassen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialversicherungs- gerichts anzustellen und bei den Aufbauarbeiten des Baudepartemen- tes mitzuwirken. Sie können bei Bedarf als Präsidentenkonferenz wei- tere Fachleute beiziehen. Zivilgericht

§2. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-

cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet wie bisher das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt über die in seine Zuständigkeit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Massgabe, dass durch Gerichtsbeschluss (§ 9 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes) die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001 gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des So- zialversicherungsgerichts mit dem Präsidium betraut werden können.
2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann eine auf den 1. April 2002 gewählte Gerichtsschreiberin oder einen auf den
4 Geschäfte, die am 1. April 2002 noch beim Zivilgericht hängig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus besonde- ren Gründen die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsi- dent im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung am Zivilgericht ver- fügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen diese Geschäfte am

1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über.

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen

§3. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-

cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversi- cherungsrechtlichen Streitigkeiten.
2 Bis zur Aufnahme der Kanzleitätigkeit des Sozialversicherungsge- richts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher durch das Sekreta- riat der Rekurskommission geführt.
3 Geschäfte, die am 1. April 2002 noch bei der Rekurskommission hän- gig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus besonderen Gründen die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Re- kurskommission im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung an der Re- kurskommission verfügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen diese Geschäfte am 1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über. Kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung

§4. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-

cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet die kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversicherungs- rechtlichen Streitigkeiten mit der Massgabe, dass Geschäfte, die bis zum 31. März 2002 neu eingehen, über dieses Datum hinaus von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung be- urteilt werden. Geschäfte, die am 1. Juli 2002 noch bei der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung hängig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über.
2 Bis zur Aufnahme der Kanzleitätigkeit des Sozialversicherungs- gerichts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher geführt. Die bishe- rige Kanzlei wickelt die Geschäfte ab, die über den 31. März 2002 hin- aus von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversi- cherung beurteilt werden.
Entschädigungen

§5. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Gerichtsschreiberinnen

und Gerichtsschreiber des Sozialversicherungsgerichts, die vor dem

1. April 2002 gemäss den §§ 1 bis 4 tätig werden, werden dafür in sinnge-

mässer Anwendung des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöh- nung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 entlöhnt. Schlussbestimmung

§6. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

2) Sie fällt mit der Überweisung der am 1. Juli 2002 noch hängigen Ge- schäfte an das Sozialversicherungsgericht dahin.
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