Abkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan (0.142.111.141)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan

Abgeschlossen am 17. Februar 1928 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. April 1928 In Kraft getreten am 20. April 1928 ¹ BS 11 591 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe die­ser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Afghanistan,
geleitet von dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen und den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Afghanistan zu festigen und zu fördern,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1 ³
Die vertragschliessenden Teile sind mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den beiden Staaten gemäss dem Völkerrecht einverstanden. Sie kommen überein, dass die diplomatischen Vertreter, die jeder von ihnen beim andern beglaubigen kann, sowie deren Missionspersonal, das aus nicht mehr als zehn Personen bestehen soll, auf dem Gebiete des andern Teils sich der Ehren, Vorrechte und Immunitäten erfreuen soll, wie sie das Völkerrecht vorsieht.
³ Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ( SR 0.191.01 ).
Art. 2
In Gewärtigung des Abschlusses endgültiger Niederlassungs‑ und Handelsverträge erfahren die Angehörigen und die Waren eines jeden der vertragschliessenden Teile auf dem Gebiete des andern unter Vorbehalt der geltenden Gesetze und Verordnungen alle Erleichterungen, und die den vertragschliessenden Teilen angehörenden Handelsleute können ihren Handel frei ausüben.
Art. 3
Das gegenwärtige in französischer und persischer Sprache abgefasste Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von drei Monaten nach Vollziehung der Unterschrift zu Paris ausgetauscht werden.
Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich indessen vor, es auf sechs Monate zu kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.
So geschehen, in doppelter Urschrift, zu Bern, den siebzehnten Februar eintausendneunhundertundachtundzwanzig, wobei der französische und der persische Wortlaut gleicherweise massgebend sind.

Motta

G. Nabi

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heutigen vorläufigen Abkommens zwischen der Schweiz und Afghanistan stellen die unterzeichneten Bevollmächtigten fest, dass es wohlverstanden ist, dass der Schweizerische Bundesrat die Anstellung der allenfalls benötigten schweizerischen Fachleute und Spezialisten durch die afghanische Regierung nach den ihm zu Gebote stehenden Kräften erleichtern wird und dass die Studenten, welche die afghanische Regierung zu ihrer Ausbildung in die Schweiz zu schicken wünschen sollte, zu diesem Zwecke alle Erleichterungen geniessen sollen.
Bern, den siebzehnten Februar eintausendneunhundertundachtundzwanzig.

Motta

G. Nabi

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