Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission
Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission Vom 4. Juli 2000 (Stand 1. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 28 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation des Regie - rungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisati - onsgesetz RVOG) vom 7. Februar 1999
1 ) beschliesst:
§ 1 Wahl und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt eine aus zehn Mitgliedern bestehende Kantona - le Lehrmittelkommission und bezeichnet deren Präsidium. *
2 Der Kantonalen Lehrmittelkommission gehören an: * a) eine Lehrperson des Kindergartens; b) zwei Lehrpersonen der Primarschule; c) drei Lehrpersonen der Sekundarstufe I; d) eine Vertretung der Lehrer- und Lehrerinnenbildung; e) eine Vertretung der Lehrer- und Lehrerinnenweiterbildung; f) eine Vertretung der kantonalen Mittelschulen; g) eine Vertretung des Amtes für Volksschule und Kindergarten.
3 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Kantonalen Lehr - mittelkommission teil: a) eine Vertretung des Kantonalen Lehrmittelverlags; b) ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin Lehrmittel des Depar - tementes für Bildung und Kultur.
§ 2 Aufgabe
1 Die Kantonale Lehrmittelkommission bearbeitet Fragen im Zusammen - hang mit Lehrmitteln der Volksschule. Sie ist dem zuständigen Amt ange - gliedert und rechenschaftspflichtig.
2 Der Kantonalen Lehrmittelkommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Verfolgen der Lehrmittelentwicklung und der allgemeinen pädago - gischen Entwicklung im Bildungsbereich; b) Begutachtung und Evaluation von Lehrmitteln; c) Empfehlung der Einführung obligatorischer Lehrmittel zuhanden des Departementes für Bildung und Kultur; d) Einführung fakultativer, empfohlener Lehrmittel; e) Entwicklung neuer Lehrmittel in Zusammenarbeit mit dem Lehrmit - telverlag des Kantons Solothurn, sofern dafür Bedarf besteht;
1) BGS 122.111 . GS 95, 188
1
f) Beratung in der Lehrplanarbeit und Treffpunktentwicklung; g) Koordination mit der Lehrerbildung.
§ 3 Einberufung
1 Die Kantonale Lehrmittelkommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin.
§ 4 Einsetzung von Kommissionen und Fachleuten
1 Für besondere und spezialisierte Aufgaben der Kantonalen Lehrmittel - kommission kann das Departement für Bildung und Kultur bedarfsweise, aufgabenbezogen und zeitlich begrenzt Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.
§ 5 Aktuariat
1 Das Departement für Bildung und Kultur besorgt das Aktuariat der Kan - tonalen Lehrmittelkommission.
§ 6 Geschäftsreglement
1 Die Kantonale Lehrmittelkommission kann sich ein Geschäftsreglement geben.
§ 7 Entschädigung
1 Zusätzlich eingesetzte Fachleute und Kommissionsmitglieder haben An - spruch auf Sitzungsgeld und Spesenentschädigung nach den Vorschriften für die vom Regierungsrat gewählten Kommissionen.
§ 8 Aufhebung geltenden Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere: a) § 83 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
1 betreffend Kantonale Lehrmittelkommission; b) § 95 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai
1970
2 ) betreffend Lehrmittelkommissionen; c) Verordnung über die Lehrmittelkommissionen vom 3. September
1985
3 )
.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.
1) BGS 413.111 .
2) BGS 413.121.1 .
3) BGS 411.273.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.11.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert -
17.11.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 2 geändert -
3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 17.11.2009 01.08.2009 geändert -
§ 1 Abs. 2 17.11.2009 01.08.2009 geändert -
4
Feedback