Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone (837.023.212)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

vom 24. November 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf Artikel 114 a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983²,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 837.02
Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung
¹ Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.
² Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.
Art. 2 Vergütungssumme
Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.
Art. 3 Ausrichtung
¹ Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982³), an die einzelnen Kantone ausgerichtet.
² Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet.
³ SR 837.0
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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