Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der f... (860.101)
    CH - SH

    Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter

    - - Kinderbetreuung im Vorschulalter Regelungs - bereich Bezugsvoraus- setzungen
    benötigen oder sich in einer Ausbildung oder in einer Eingliede- rungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, sind Personen gemäss Abs. 1 lit. c gleichgestellt.
    3 Die entsprechenden Nachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung bei der Betreuungseinrichtung vorlie- gen.
    § 3
    1 Betreuungsgutschriften werden pro Halbtag und Kind ausgerichtet, sofern die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind und die dafür notwen- digen Nachweise vorliegen.
    2 Als Halbtag gelten vier zusammenhängende Betreuungsstunden. Acht z usammenhängende Betreuungsstunden gelten als zwei Halb- tage. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsbe- rechtigten verrechneten Betreuungsstunden.
    § 4
    1 Die Auszahlung der Betreuungsgutschriften an die Betreuungsein- richtungen erfolgt grundsätzlich gegen monatliche Abrechnung an die Dienststelle Sport, Familie und Jugend. Diese stellt ein entspre- chendes Abrechnungsformular zur Verfügung. Die Betreuungsein- richtungen können eine quartalsweise oder halbjährliche Auszah- lung verlangen.
    2 Die Abrechnungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Vor-, Nachname und Geburtsdatum des Kindes; b) Anzahl gebuchte bzw. verrechnete Halbtage; c) Betreuungsleistungen der Erziehungsberechtigten pro Halbtag mit und ohne Abzug der Betreuungsgutschrift.
    3 Be i ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszah- lung der Betreuungsgutschriften direkt an die Erziehungsberechtig- ten. Diese haben der Dienststelle Sport, Familie und Jugend die Ab- rechnung, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen gemäss
    § 2 Abs. 1 lit. a und c dieser Verordnung, einzureichen.
    4 Abrechnungen für das vorangegangene Rechnungsjahr müssen je- weils bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres der Dienststelle Sport, Familie und Jugend vorliegen.
    § 5
    1 Die zust ändige Fachperson der Dienststelle Sport, Familie und Ju- gend überprüft die Bezugsvoraussetzungen und ist befugt, die dafür notwendigen Nachweise bei den Betreuungseinrichtungen oder den Erziehungsberechtigten einzufordern. Betreuungs - gutschriften Abrechnung Rechte und Pflichten
    -- pro Kind, für welches Betreuungs-
    1) und in die kantonale Ge-
    225. Kraft getreten am (Amtsblatt 2022, S. 1014, S. 1259). Entschädigung Inkrafttreten
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