Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der f... (860.101)
Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der f... (860.101)
Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter
- - Kinderbetreuung im Vorschulalter Regelungs - bereich Bezugsvoraus- setzungen
benötigen oder sich in einer Ausbildung oder in einer Eingliede- rungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, sind Personen gemäss Abs. 1 lit. c gleichgestellt.
3 Die entsprechenden Nachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung bei der Betreuungseinrichtung vorlie- gen.
§ 3
1 Betreuungsgutschriften werden pro Halbtag und Kind ausgerichtet, sofern die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind und die dafür notwen- digen Nachweise vorliegen.
2 Als Halbtag gelten vier zusammenhängende Betreuungsstunden. Acht z usammenhängende Betreuungsstunden gelten als zwei Halb- tage. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsbe- rechtigten verrechneten Betreuungsstunden.
§ 4
1 Die Auszahlung der Betreuungsgutschriften an die Betreuungsein- richtungen erfolgt grundsätzlich gegen monatliche Abrechnung an die Dienststelle Sport, Familie und Jugend. Diese stellt ein entspre- chendes Abrechnungsformular zur Verfügung. Die Betreuungsein- richtungen können eine quartalsweise oder halbjährliche Auszah- lung verlangen.
2 Die Abrechnungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Vor-, Nachname und Geburtsdatum des Kindes; b) Anzahl gebuchte bzw. verrechnete Halbtage; c) Betreuungsleistungen der Erziehungsberechtigten pro Halbtag mit und ohne Abzug der Betreuungsgutschrift.
3 Be i ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszah- lung der Betreuungsgutschriften direkt an die Erziehungsberechtig- ten. Diese haben der Dienststelle Sport, Familie und Jugend die Ab- rechnung, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. a und c dieser Verordnung, einzureichen.
4 Abrechnungen für das vorangegangene Rechnungsjahr müssen je- weils bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres der Dienststelle Sport, Familie und Jugend vorliegen.
§ 5
1 Die zust ändige Fachperson der Dienststelle Sport, Familie und Ju- gend überprüft die Bezugsvoraussetzungen und ist befugt, die dafür notwendigen Nachweise bei den Betreuungseinrichtungen oder den Erziehungsberechtigten einzufordern. Betreuungs - gutschriften Abrechnung Rechte und Pflichten
-- pro Kind, für welches Betreuungs-
1) und in die kantonale Ge-
225. Kraft getreten am (Amtsblatt 2022, S. 1014, S. 1259). Entschädigung Inkrafttreten