Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels
                            Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur  Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des  Viehhandels  Vom 5. April 1923 (Stand 5. April 1923)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird ermächtigt, der  vom Bundesrat am 29. November 1921 genehmigten Interkantonalen  Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Die konkordatsmässige Beaufsichtigung des Viehhandels liegt im  Kanton Basel-Stadt dem Veterinäramt unter der Leitung des Sanitäts  -  departements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  Das Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ist zuständig:  a)  zur Erteilung der Patente und der sonstigen in der Überein  -  kunft vorgesehenen Ausweise sowie zum Widerruf oder zur  Einschränkung von solchen;  b)  zur Festsetzung des Betrages, der Art und des Hinterlegungs  -  ortes der Kautionen sowie zum Entscheid über den Verfall  oder die Rückgabe der Kautionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Verfügungen des Departements steht der Rekurs an den  Regierungsrat nach den allgemeinen Vorschriften des kantonalen  Rechts offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die übrigen im Konkor  -  dat den Kantonen vorbehaltenen Ausführungsbestimmungen, insbe  -  sondere über die Gebühren und die den Viehhändlern obliegende  Kontrollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1: Diese Übereinkunft ist ersetzt worden. Siehe den RRB vom 20. 12. 1943
                            und die revidierte «Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)» vom 13. 9. 1943 (SG 362.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs.1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Der Regierungsrat erhält Vollmacht, namens des Kantons  Ba  -  sel-Stadt allfälligen Abänderungen der Übereinkunft beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Dieses Gesetz ist samt der Übereinkunft zu publizieren; es unterliegt  dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ergänzt das – inzwischen aufgehobene – Polizeistrafgesetz von 1872.
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