Kloster Mariastein und Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönenwerd
1 Kloster Mariastein und Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönenwerd VB vom 4. Oktober 1874 Der Kantonsrath von Solothurn nach Anhörung eines Berichts, welcher ihm in Folge seiner Aufträge vom
27. und 28. Mai laufenden Jahres über die Verhältnisse des Klosters Maria-
stein und des Stiftes St. Leodegar in Schönenwerd erstattet worden ist in Erwägung, dass nach mehreren fruchtlosen Reorganisationsversuchen auch das Stift St. Urs und Viktor in Solothurn nicht mehr als einem öffent- lichen Zwecke entsprechend betrachtet werden kann in Anwendung von §§ 1321–1323 des Civilgesetzbuches vom 23. November 1841
1 ) beschliesst: I. Abschnitt Art. 1. Den im Eingang erwähnten geistlichen Stiftungen zu Mariastein
2 ), Schönenwerd und Solothurn wird die korporative Selbständigkeit entzo- gen und es treten bezüglich ihres Vermögens die folgenden Bestimmun- gen in Kraft.
1. Mariastein
Art. 2.–9. ...
3 )
2. Stift Schönenwerd
Art. 10. Die Vermögensrechte der Pfarrgemeinden, in denen das Stift Col- laturrechte hat, sollen ausgeschieden und den Gemeinden das betreffende Vermögen herausgegeben werden. Andere Verpflichtungen, welche das Stift den Gemeinden gegenüber hat, werden in einer entsprechenden Summe geschätzt und den Gemeinden ebenfalls herausgegeben. ________________
1 ) Aufgehoben durch das Civilgesetzbuch vom 5. Juli 1891. Heute gilt das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954.
2 ) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
3 ) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
2 Art. 11.
1 Die Bezirksschule Schönenwerd wird mit 40’000 Franken für die bisherigen Verpflichtungen des Stifts ausgesteuert. Zudem werden die für die Schule nötigen Räumlichkeiten abgetreten.
2 Aus dem Stiftvermögen wird an einen Kantonsspital in Olten ein Betrag von 80’000 Franken geleistet. Art. 12.
1 Chorherren und Kapläne, welche Pfarreien versehen, ebenso der Hülfskaplan, behalten ihre bisherigen Verpflichtungen bei und beziehen künftighin ihre Besoldungen aus den nach Artikel 10 ausgeschiedenen Pfarrfonds, immerhin mit Berechtigung zur Pension im Fall der Nichtwi- derwahl, und unter den in Artikel 4 Absätze 3 und 4
1 ) aufgestellten Bedin- gungen.
2 Die 2 Chorherren, welche keine Pfarreien versehen, behalten ihre bishe- rigen Verpflichtungen und Besoldungen bei.
3. Stift St. Urs und Viktor
Art. 13. Die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil, welchen gegen- über das Stift die Verpflichtung hat, die Pfarreien zu versehen, werden hiefür, sowie für alle übrigen Verpflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehört, mit einer entsprechenden Summe ausgewiesen, welche ihnen herauszugeben ist. Art. 14. Verpflichtungen, welche das Stift anderen Gemeinden gegenüber hat, werden in einer entsprechenden Summe ausgeworfen, welche den Gemeinden herauszugeben ist. Art. 15.
1 Die noch lebenden Chorherren und Kapläne behalten ihre bishe- rigen Verpflichtungen betreffend Besorgung der gottesdienstlichen und pfarramtlichen Verrichtungen und beziehen ihre bisherigen Besoldungen.
2 Einem Übereinkommen mit der Stadtgemeinde Solothurn und der Ge- meinde Zuchwil bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern sie die Stiftsgeistlichen ferner verwenden und ob und inwieweit denselben aus dem nach Artikel 13 der Stadtgemeinde und der Gemeinde Zuchwil her- auszugebenden Fonds ein Gehalt oder aus dem allgemeinen Schulfonds eine Pension auszurichten ist.
3 Immerhin behalten die Kapläne, welche von der Stadtgemeinde nicht oder nicht mehr verwendet werden, die Berechtigung zum bisherigen Gehalt bei, aber unter den in Artikel 4 Absätzen 3 und 4
2 ) vorgesehenen Bedingungen. Art. 16. Der Überschuss des Stiftvermögens fällt in den nach Artikel 17 zu gründenden allgemeinen Schulfonds des Kantons. _______________
1 ) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
2 ) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
3 II. Abschnitt Art. 17. Aus dem Vermögen der 3 Stiftungen wird nach Erfüllung der im ersten Abschnitte enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestreitung der Auslagen ein allgemeiner Schulfonds zur Unterstützung der Erziehungs- zwecke des Kantons gebildet, welcher in erster Linie zu bestreiten hat: a) Pensionen und Besoldungen der noch lebenden Mitglieder der Stiftun- gen; b) und c) ...
1 ) d) ...
2 ) e) der Zinsabfluss von 200’000 Franken soll für Besserstellung der ärmern katholischen Pfarreien verwendet werden; f) die Kapitalien aus dem Erlös verkaufter Rebgüter, von welchen die Zinse in den Pensionsfonds für alte Pfarrer geflossen, sind dem besag- ten Pensionsfonds einzuverleiben. Art. 18. Auf die Gemeinden, in denen die erwähnten 3 Stiftungen Collatur- rechte hatten, finden nach Annahme dieses Beschlusses bezüglich Wahlart, Prüfung usw. der Pfarrgeistlichen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wie auf die andern Gemeinden des Kantons. Art. 19.
1 Die nach den Artikeln ...
3 ) 10, 13–15 zwischen dem Staat und den berechtigten Gemeinden zu treffenden Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung des Kantonsrathes.
2 Sollten die Gemeinden und der Staat über die für die bisherigen Ver- pflichtungen auszuzahlenden Summen sich nicht einigen können, so ent- scheiden darüber nach Wahl der Gemeinden die ordentlichen Gerichte oder ein Schiedsgericht. III. Abschnitt Art. 20. Das Vermögen, soweit es nicht den Gemeinden aushinzugeben ist, ist einer besonderen Verwaltung nach Analogie des Gesetzes vom
21. Mai 1862
4 ) zu übertragen. Art. 21.
1 Der Regierungsrath wird mit der Ausführung dieses Dekretes und der Liquidation des Vermögens im Sinne dieses Beschlusses beauftragt.
2 Hiebei ist darauf zu sehen, dass die Kapitalien der betreffenden Fonds nicht abgekündet werden; es soll deshalb der Regierungsrath die an die ________________
1 ) § 17 lit. b und c aufgehoben durch G über den allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn vom 21. März 1909.
2 ) Den Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen enthält heute der KRB vom
23. April 1969. vgl. auch § 6 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes.
3 ) Art. 2-9 aufgehoben durch VB vom 7. Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
4 ) Das ist das G über die Oekonomie-Verwaltung der Irrenanstalt und Kapitalien- Verwaltung, eine Änderung zu § 8 des Dekrets über die Errichtung einer Heil- und Versorgungsanstalt vom 17. Juni 1854, wo die Anstellung eines besonderen Verwalters vorgesehen wird.
4 Schulfonds der Gemeinden zu verabfolgenden Kapitalien in Schuldtiteln der vom Staate garantierten Kreditanstalten entrichten. Art. 22. Bis die in Artikel 19 erwähnten Vereinbarungen oder Urteile in Kraft treten, sind die Besoldungen der in den Gemeinden angestellten Geistlichen in bisheriger Weise auszurichten. Art. 23. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtli- chen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 10. Oktober 1874
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