Verordnung über den Leitungskataster
Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV) Vom 14. Januar 2020 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 16 und 17 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG-ZG, Geoinformationsgesetz) vom 29. März 2012 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Definition
1 Der Leitungskataster (LK) ist ein Geobasisdatensatz nach kantonalem Recht gemäss § 16 GeoIG-ZG.
§ 2 Umfang
1 Der Leitungskataster umfasst die Leitungen, einschliesslich der dazugehö - renden ober- und unterirdischen baulichen Objekte, über das gesamte Gemeindegebiet. 2. Organisation
§ 3 Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Grundbuch und Geoinformation.
2 Die Aufsicht umfasst insbesondere:
a) den Erlass von administrativen und technischen Vorschriften; 1) BGS 215.71
b) die Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität der Geoba - sisdaten Leitungskataster;
c) die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen.
3 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation stellt Werkzeuge zur Quali - tätsprüfung kostenlos zur Verfügung.
4 Es stellt bei der Erarbeitung von administrativen und technischen Vor - schriften die Mitwirkung der Gemeinden und der Werkeigentümer auf ge - eignete Weise sicher.
§ 4 Einwohnergemeinde
1 Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungs - katasters.
2 Die Gemeinde bestimmt eine Datenverwaltungsstelle für den Leitungska - taster und orientiert das Amt für Grundbuch und Geoinformation sowie die Werkeigentümer darüber.
§ 5 Werkeigentümer
1 Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung des Leitungskatasters mitzuwirken.
2 Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werks verantwortlich.
3 Sie erfassen die erdverlegten Leitungen und Objekte grundsätzlich am of - fenen Graben. Bei Einhaltung einer Genauigkeit von mindestens ± 10 cm in Lage und Höhe sind auch andere Verfahren zulässig.
4 Sie transferieren die aktualisierten und qualitätsgeprüften Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werks modellkonform in INTERLIS 2 an die Daten - verwaltungsstelle.
5 Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per 30. Juni und per 31. Dezem - ber.
§ 6 Datenverwaltungsstelle
1 Die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle umfassen insbesondere:
a) die laufende Entgegennahme der aktuellen Geobasisdaten Leitungska - taster der Werke, deren Qualitätsprüfung und Zusammenführung;
b) die Verwaltung und Sicherung der Geobasisdaten Leitungskataster;
c) die kontrollierte Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und dar - aus abgeleiteter Produkte;
d) die Weitergabe der Geobasisdaten Leitungskataster an das Amt für Grundbuch und Geoinformation nach jeder Datenlieferung der Werk - eigentümer. 3. Inhalt
§ 7 Grundlagen
1 Die Geobasisdaten der amtlichen Vermessung sind die Georeferenzdaten des Leitungskatasters.
§ 8 Inhalt
1 Gegenstand des Leitungskatasters sind Leitungen und Anlagen der folgen - den Medien:
a) Wasser;
b) Abwasser;
c) Elektrizität;
d) Gas, mit Ausnahme der Anlagen, die dem Bundesgesetz über Rohrlei - tungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG 1 ) ) vom 4. Oktober 1963 unter - stellt sind;
e) Kommunikation;
f) Fernwärme.
2 Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungska - tasters.
§ 9 Informationstiefe
1 Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKZG) in seiner je - weils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungs - kataster verbindlich fest.
2 Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKZG) in seiner jeweils gültigen Fassung beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS 2.
3 Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKZG) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Le - genden fest. 1) SR 746.1
4 Bei der Festlegung von Objektkatalog, Geodatenmodell und Darstellungs - modell sind die geltenden Normen und Richtlinien der Branchenverbände zu berücksichtigen. 4. Kostenverteilung
§ 10 Grundlagenbeschaffung
1 Der Bezug der Geobasisdaten der amtlichen Vermessung erfolgt über das Amt für Grundbuch und Geoinformation.
§ 11 Erhebung, Nachführung und Verwaltung
1 Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungs - kataster des Werks und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.
§ 12 Datenverwaltungsstelle
1 Die Kosten für die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss § 6 gehen zu Lasten der Gemeinde.
§ 13 Änderungen des Geodaten- und Darstellungsmodells
1 Fallen Änderungen des Objektkatalogs LKZG, des Geodatenmodells LKZG und des Darstellungsmodells LKZG an, so gehen die Kosten für die Federführung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die paritätische Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer gehen zu deren Lasten.
2 Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu deren Lasten.
§ 14 Datenaustausch
1 Der Datenaustausch zwischen den innerhalb einer Gemeinde am Leitungs - kataster beteiligten Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und dem Amt für Grundbuch und Geoinformation ist kostenlos.
2 Der Datentransfer erfolgt in INTERLIS 2.
5. Zugang und Nutzung
§ 15 Zugangsberechtigung
1 Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nicht öffentlich zugänglich (Zu - gangsberechtigungsstufe B, gemäss Anhang 2 GeoIV-ZG 1 ) ).
2 Der Zugang wird gewährt:
a) den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkei - gentümern;
b) den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, so - fern die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetz - lichen Auftrags notwendig sind;
c) Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsin - teressen wahren.
§ 16 Datenabgabe
1 Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle.
2 Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleite - ter Produkte ist der Datenbezüger zu informieren über:
a) die Aktualität der Daten;
b) die Vollständigkeit der Daten;
c) die Nutzungsbedingungen;
d) die Geheimhaltungspflicht.
§ 17 Geodienste
1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen geschützten Darstellungsdienst im GIS Kanton Zug sicher. 1) BGS 215.711-A2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.01.2020 01.02.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 14.01.2020 01.02.2020 Erstfassung GS 2020/002
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