Beschluss über die Genehmigung der Änderung beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG)
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Lebensmittelunterhalt gemäss Art. 25 Abs. 3 über die SHEG II.
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2021, S. 1706.
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