Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
763.1 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 1) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskanto- nen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung 2) , das nachstehende Konkordat abgeschlossen 3) : I. Zweck und Umfang
Art. 1 Zweck
Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern. Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Art. 2 Anwendungsbereich
Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Waren- transporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öf- fentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können. aGS V/695
1) Beitritt am 3. November 1975 durch den Kantonsrat beschlossen.
2) SR 101
3) Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955.
2
763.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne von Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950
1) zum Luft- fahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. II. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 3 Bewilligungen
Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteilig- ten Kantone einzuholen. Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.
Art. 4 Enteignungsrecht
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.
Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen
Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zuge- hörigen Reglementes entspricht, die vorgeschriebenen Versicherungen abge- schlossen sind und wenn a) sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transport- unternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
1) Heute im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01).
3 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
763.1 c) sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist. Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbe- reiten Anlagen im Auftrag des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordats und des Regle- mentes begutachtet.
Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verant- wortlich. Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförde- rung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzu- Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Be- hebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 1) . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
Art. 7 Sanktionen
Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordats oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird. Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen. Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stel- lung einer Kaution zu verlangen.
1)
Art. 292 StGB (SR 311.0).
4
763.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte III. Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren. Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
Art. 9 Konferenz
Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen. Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid. Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordats und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenord- nung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Bau- direktion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzugs der Konkordatsbestimmungen. Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordats- kantone verlangt wird.
5 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
763.1 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle ver- tretenen Kantone damit einverstanden sind.
Art. 10 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der tech- nischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil. Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufga- ben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz. Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzu- weisen und auf Ver langen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäfts- tätigkeit zu erteilen.
Art. 11 Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Art. 12 Technische Kontrollstelle
Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefähr- dungen;
6
763.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Ge- schäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6 Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren. Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu. Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertra- gen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Art. 13 Finanzierung
Die für die Durchführung des Konkordats erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone be- schafft. Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeu- tung der Anlage berücksichtigt. Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt. Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.
Art. 14 Sitz
Der Sitz des Konkordats befindet sich am Ort des Sekretariats.
Art. 15 Ein- und Austritt
Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
7 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
763.1 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen
Art. 16 Bestehende Anlagen
Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzu- setzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Regle- mentes anzupassen. Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordats eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind. Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
Art. 17 Verhältnis zu andern Rechsquellen
Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversiche- rung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten. Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordats widerspre- chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Art. 18 Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
Feedback