Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            763.1  Konkordat  über die nicht eidgenössisch konzessionierten  Seilbahnen und Skilifte  vom 15. Oktober 1951  1)  Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen  und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskanto-  nen,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  der  Bundesverfassung  2)  ,  das  nachstehende  Konkordat abgeschlossen  3)  :  I. Zweck und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,  a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das  Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten  für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;  b)  um  eine  interkantonale  Kontrollstelle  einzusetzen,  die  technische  Fragen  zuhanden der Kantone begutachtet;  c)  um  die  einheitliche  Anwendung  der  technischen  Vorschriften  zu  fördern.  Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            Das  Konkordat  bezieht  sich  auf  alle  Seilbahnen  für  Personen-  oder  Waren-  transporte,  insbesondere  Luftseilbahnen,  Skilifte  und  schräg  geführte  Lifte.  Hievon ausgenommen sind:  a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;  b)  Seilbahnen  für  den  ausschliesslichen  Warentransport,  sofern  sie  den  öf-  fentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.  aGS V/695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Beitritt am 3. November 1975 durch den Kantonsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            763.1  Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte  In  allen  Fällen  ist  die  Erstellung  einer  Luftseilbahn,  die  ein  Flughindernis  im  Sinne von Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zum Luft-  fahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.  II. Bau und Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungen
                            Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen  und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen  Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche  Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteilig-  ten Kantone einzuholen.  Mit  der  Erteilung  der  Bau-  und  Betriebsbewilligung  übernimmt  der  Kanton  keinerlei  Haftung  für  Mängel  oder  Schäden.  Der  Betriebsinhaber  hat  hiefür  allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Enteignungsrecht
                            Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach  kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen
                            Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage  erst  dann,  wenn  das  Projekt  oder  die  Anlage  in  baulicher,  technischer  und  finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zuge-  hörigen Reglementes entspricht, die vorgeschriebenen Versicherungen abge-  schlossen sind und wenn  a) sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der  Landesverteidigung,  der  Forstpolizei,  der  Raumplanung  und  des  Natur-  und Heimatschutzes, verletzt;  b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transport-  unternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und  Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt  (SR 748.01).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            763.1  c) sie einem Bedürfnis entspricht;  d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;  e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.  Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbe-  reiten  Anlagen  im  Auftrag  des  zuständigen  Kantons  von  einer  technischen  Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordats und des Regle-  mentes begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
                            Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verant-  wortlich.  Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförde-  rung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der  Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzu-  Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Be-  hebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges  und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen  1)  . Bei  unmittelbarer  Gefährdung  kann  der  Kanton  oder  die  mit  der  technischen  Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort  stilllegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sanktionen
                            Die  Kantone  sind  berechtigt,  die  erteilte  Bewilligung  vorübergehend  oder  dauernd  zu  entziehen  oder  eine  zum  Schutze  von  Personen  als  dringend  notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers  selber  anzuordnen,  wenn  wichtige  Bestimmungen  dieses  Konkordats  oder  der  Ausführungsvorschriften  verletzt  werden  oder  wenn  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.  Die  strafrechtliche  Verfolgung,  beispielsweise  wegen  Ungehorsams  gegen  amtliche  Verfügungen,  obliegt  den  Kantonen.  Für  die  Sicherstellung  ihrer  Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stel-  lung einer Kaution zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 292 StGB (SR 311.0).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            763.1  Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte  III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die  Rechnungsrevisoren. Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den  Beratungen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konferenz
                            Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen  Kantonen  gebildete  Konferenz.  Jeder  Kanton  bezeichnet  einen  offiziellen  Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere  Kantonsvertreter beiwohnen.  Jeder  Kanton  verfügt  in  der  Konferenz  über  eine  Stimme.  Die  Beschlüsse  werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der  Präsident hat den Stichentscheid.  Die Konferenz ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die  Aufstellung  von  Vorschriften  für  den  Bau  und  Betrieb  der  unter  das  Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone  mit den Organen des Konkordats und der technischen Kontrollstelle, eines  Pflichtenheftes  für  die  technische  Kontrollstelle  und  einer  Gebührenord-  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  und  des  Sekretärs  für  eine  Amtsdauer  von  fünf  Jahren;  das  Sekretariat  kann  einer  kantonalen  Bau-  direktion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten  Organisation übertragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die  Genehmigung  von  Voranschlag,  Jahresrechnung  und  Jahresbericht  und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines  einheitlichen Vollzugs der Konkordatsbestimmungen.  Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident  ist  befugt,  jederzeit  eine  ausserordentliche  Konferenz  einzuberufen.  Er  ist  hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordats-  kantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            763.1  Die  Verhandlungsgegenstände  sind  rechtzeitig  bekannt  zu  geben.  Andere  Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle ver-  tretenen Kantone damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsleitung
                            Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und  einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der tech-  nischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der  Geschäftsleitung teil.  Die  Geschäftsleitung  besorgt  alle  jene  Geschäfte,  die  nicht  ausdrücklich  einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufga-  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung  und Antragstellung zum Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abfassung des Jahresberichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.  Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. Die  Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzu-  weisen und auf Ver  langen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäfts-  tätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsrevisoren
                            Die  beiden  Rechnungsrevisoren  prüfen  jährlich  einmal  die  Buchhaltung  der  Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Technische Kontrollstelle
                            Die  technische  Kontrollstelle  steht  den  Kantonen  namentlich  für  folgende  Aufgaben zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Begutachtung von Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abnahme  betriebsbereiter  Anlagen,  eingeschlossen  der  bei  Inkrafttreten  des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische  Untersuchungen  bei  Unfällen,  Betriebsstörungen  und  Betriebsgefähr-  dungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            763.1  Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Berichterstattung  über  die  Kontrollen  und  Untersuchungen  an  die  Ge-  schäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Beratung  der  Organe  der  Konferenz  und  der  zuständigen  Instanzen  der  Kantone,  insbesondere  Ausarbeitung  von  Vorschlägen  für  die  Schaffung  neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ausarbeitung  von  Rapporten  an  die  Geschäftsleitung  als  Grundlagen  für  den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.  Bei  unmittelbar  drohender  Gefahr  hat  die  technische  Kontrollstelle,  wenn  nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen  Entscheid  dem  zuständigen  Kanton  auf  dem  schnellsten  Wege  zu  melden.  Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen  kantonalen Amtsstelle zu.  Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertra-  gen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den  Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft  aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung
                            Die  für  die  Durchführung  des  Konkordats  erforderlichen  Mittel  werden  durch  Gebühren  der  Betriebsinhaber  und  durch  Beiträge  der  Kantone  be-  schafft.  Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den  Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeu-  tung der Anlage berücksichtigt.  Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.  Die  Beiträge  der  Kantone  werden  nach  Zahl  und  Bedeutung  der  Anlagen  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sitz
                            Der Sitz des Konkordats befindet sich am Ort des Sekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ein- und Austritt
                            Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der  unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            763.1  Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung  einer  wenigstens  einjährigen  Kündigungsfrist  erfolgen,  nachdem  sämtliche  aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestehende Anlagen
                            Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzu-  setzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des  Kantons  zum  Konkordat,  seinen  Vorschriften  und  denjenigen  des  Regle-  mentes anzupassen.  Die  Kantone  erteilen  den  Inhabern  solcher  Anlagen  nach  Inkrafttreten  des  Konkordats eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die  minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.  Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verhältnis zu andern Rechsquellen
                            Weitergehende  und  ergänzende  Vorschriften  und  Weisungen  der  Kantone  sowie  gegebenenfalls  der  SUVA  für  die  der  obligatorischen  Unfallversiche-  rung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.  Im  übrigen  tritt  während  der  Geltungsdauer  des  Konkordats  widerspre-  chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.