Verordnung über die Kontingentierung des unechten Dreiländerverkehrs (Gütertransport) für in Italien immatrikulierte schwere Motorfahrzeuge
vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 103 und 106 Absatz 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹,
verordnet:
¹ SR 741.01
Art. 1 Unechter Dreiländerverkehr
Der unechte Dreiländerverkehr umfasst jede Güterbeförderung von in Italien immatrikulierten Motorfahrzeugen zwischen der Schweiz und einem Drittstaat, wenn die Fahrt nicht über Italien führt.
Art. 2 Kontingent
¹ Der unechte Dreiländerverkehr mit der Schweiz (Gütertransport) von in Italien immatrikulierten Motorfahrzeugen unterliegt einem Kontingent.
² Ausgenommen sind Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t.
³ Das Eidgenössische Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)² legt die Höhe des Kontingentes jährlich fest.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.)
Art. 3 Kontingentszuteilung
¹ Das UVEK erteilt den italienischen Behörden das Kontingent.
² Das Bundesamt für Verkehr übermittelt das Jahreskontingent dem italienischen Transportministerium jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.
Art. 4 Schweizer Behörden
¹ Der Berechtigungsausweis ist auf Verlangen den schweizerischen Behörden vorzuweisen.
² Der Berechtigungsausweis ist beim Grenzübertritt den schweizerischen Zollbehörden zur Kontrolle vorzuweisen und abstempeln zu lassen.
Art. 5 Strafbestimmung
Wer der Pflicht, den Berechtigungsausweis vorzuweisen und abstempeln zu lassen, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.³
³ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
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