Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK)
(VABK) vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 1997) ¹ AS 1996 2895
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)²,
verordnet:
² SR 281.1
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.
II. Betreibungsakten
Art. 2
¹ Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.
² Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.
³ Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.
Art. 3
Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.
Art. 4
¹ Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.
² Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 1976³ über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.
³ SR 221.431
III. Konkursakten
Art. 5
Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15 a der Verordnung vom 13. Juli 1911⁴ über die Geschäftsführung der Konkursämter.
⁴ SR 281.32
IV. Schlussbestimmungen
Art. 6
Die Verordnung des BGer vom 14. März 1938⁵ über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.
⁵ [BS 3 101; AS 1979 814 ]
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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