Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK)
                            (VABK) vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 1997) ¹ AS 1996 2895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Schweizerische Bundesgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)²,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1
                            Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Betreibungsakten
Art. 2
                            ¹ Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            ¹ Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 1976³ über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 221.431
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Konkursakten
Art. 5
                            Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15 a der Verordnung vom 13. Juli 1911⁴ über die Geschäftsführung der Konkursämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 281.32
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 6
                            Die Verordnung des BGer vom 14. März 1938⁵ über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ [BS 3 101; AS 1979 814 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.