Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz (905)
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Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz

Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz (KaATG) Vom 22. Juni 2006 (Stand 1. Februar 2020) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 111 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

1 In Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften regelt dieses Gesetz zum Schutz der Jugend den Verkauf von Tabakwaren sowie die Werbung für alko - holische Getränke und Tabakwaren.
2 Als Tabakwaren gelten Produkte, die Tabak, den Wirkungstyp Cannabis oder Nikotin enthalten und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, Schnupfen oder oralen Gebrauch bestimmt sind. *
3 Ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen elektronische Gerä - te, mit denen Flüssigkeiten mit oder ohne Nikotin nach dem Erhitzen inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für solche Geräte. *

§ 2 Verkauf von Tabakwaren

1 Der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige ist verboten. Das Verkaufs - personal ist berechtigt, und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kunden ver - pflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren.
2 Der Verkauf von Tabakwaren über Verkaufsautomaten ist verboten. Davon ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, deren Betreiber durch geeig - nete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.
3 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert die Verkaufsstel - len und kann dazu Testkäufe durch Minderjährige vornehmen lassen. *

§ 3 Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren

1 Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten:
a. auf öffentlichem Grund,
b. an und in öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Gebäudeteilen sowie auf ihren Arealen und
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
c. auf Anlagen, welche im Besitz des Kantons, der Gemeinden oder öffent - lich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sind.
2 Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke, ausgenom - men für Bier und Wein, ist auf privatem Grund untersagt, wenn sie von öffentli - chem Grund aus sichtbar ist.
3 Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten in öffentli - chen Filmvorführungen, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freige - geben sind. *

§ 4 Übergangsfrist

1 Für die Umsetzung des Verbotes des Verkaufs über Automaten nach § 2 Abs. 2 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009.

§ 5 Strafbestimmungen

1 Wer gegen dieses Gesetz verstösst, wird mit Busse bestraft.

§ 6 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
3 )
.
3) Vom Regierungsrat am 17. Oktober 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.06.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.1004
15.10.2009 01.01.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt wg. GS 37.1225
31.10.2019 01.02.2020 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2020.007
31.10.2019 01.02.2020 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2020.007
31.10.2019 01.02.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020.007
31.10.2019 01.02.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.06.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 35.1004

§ 1 Abs. 2 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.007

§ 1 Abs. 3 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.007

§ 2 Abs. 3 31.10.2019 01.02.2020 geändert GS 2020.007

§ 3 Abs. 3 15.10.2009 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1225

Anhang 1 31.10.2019 01.02.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
SGS -Nr. 905 GS -Nr. 35.1004 Erlassdatum 22. Juni 2006 (LRV 2005- 004 ) In Kraft seit 1. Januar 2007 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links fü hren in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergä nzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
31.10.2019 2020.007 01.02.2020 LRV 2018/783 , Jugendschutz wegen E-Zigaretten
15.10.2009 37.1225 01.01.2013 LRV 2008/270 , wg. Filmgesetz
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