Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
234.2 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974, 8./9. November 1974 1)2) I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden
Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des er- suchten Kantons gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Ver- zeichnis aufgeführt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Be- hörde zu.
Art. 2 Anwendbares Recht
Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Art. 3 Anzeige
Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines. aGS V/694
1) Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975.
2) Beitritt am 3. November 1975 durch Kantonsrat beschlossen.
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234.2 Rechtshilfe in Zivilsachen
Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter kön- nen an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
Art. 5 Kosten
1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus- lagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden
Art. 6 Postzustellungen
Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
Art. 7 Vorladungen
1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverstän- digen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflich- tet, der Vorladung Folge zu leisten.
2. Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der la- denden Behörde unterstellt.
Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Au- genscheine oder Einvernahmen durchführen.
3 Rechtshilfe in Zivilsachen
234.2
2. Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustel- lung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruch- nahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozess- recht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 10 Beitritt und Rücktritt
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzu- reichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes- rates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung fol- genden Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 11 Inkrafttreten
1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2. Das Gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behör- den.
4 Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zu- ständig sind:
1. a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichts- boten; b) Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2. a) Zustellung von gerichtlichen Akten und b) Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.
234.2 Anhang
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