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Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer und Sportlehrerinnendiplome I und II an der Universität Basel

Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer- und Sportlehrerinnendiplome I und II an der Universität Basel
1) Vom 9. Dezember 1991 Vom Erziehungsrat genehmigt am 30. März 1992 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel, in Ausführung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbil- dung an Hochschulen vom 21. Oktober 1987
2) , beschliesst: a. allgemeine bestimmungen I. Allgemeine Zulassungsbestimmungen

§1.

3) Für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsfächern haben die Studierenden mit Schlusstestaten nachzuweisen, dass sie die im Stu- dienplan festgelegten Übungen, Kurse, Praktika, Seminarien und ähn- liche Lehrveranstaltungen ordnungsgemäss absolviert haben. Über- dies kann die schriftliche Arbeit erst in Angriff genommen werden, wenn die Prüfung im Fach «Einführung in wissenschaftliches Arbei- ten» bestanden ist. II. Prüfungsleitung

§2.

4) Die Prüfungsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vor- steher, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei Dozierenden des Instituts für Sport der Universität Basel. III. Prüfungsart, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff

§3. Die Examinatorin oder der Examinator bestimmt die Prüfungs-

art (mündlich, schriftlich, praktisch usw.) und die Prüfungsdauer in Ab- sprache mit der Prüfungsleitung.
2 Der Prüfungsstoff wird jeweils in den entsprechenden Lehrveranstal- tungen bekanntgegeben. Er entspricht mindestens den Richtzielen im Anhang zur Verordnung vom 11. Dezember 1987 über die Mindestan- forderungen an Prüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportleh- rerdiplome I und II.
IV. Prüfungsnoten

§4.

5) Die Prüfungsleistungen werden durch die Noten 6–1 bewertet (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend , 3 = ungenügend, 2 = schlecht,
1 = sehr schlecht), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5;
3,5; 2,5; 1,5).

§5.

6) Jede Fachprüfung für das Diplom I wie auch für das Diplom II kann jeweils nur einmal wiederholt werden.
2 Wer die Diplomprüfung II wegen einer ungenügenden Note in der Diplomarbeit nicht bestanden hat, kann innerhalb eines Jahres, von der Eröffnung des Prüfungsentscheides an gerechnet, eine neue Diplomar- beit einreichen. Andernfalls ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Die Prüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn die zum zweitenmal eingereichte Diplomarbeit wiederum nicht die Note 4 er- reicht. VI. Diplomierung

§6. Wer die Prüfungen mit Erfolg bestanden hat, erhält von der Uni-

versität Basel ein Prüfungszeugnis mit allen Fachnoten. Das Prüfungs- zeugnis wird vom Dekanat der Medizinischen Fakultät und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Instituts für Sport unterzeichnet.
2 Das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom und ein Ausweis in Taschenformat werden durch die Eidgenössische Sportkommission ab- gegeben. VII. Einsprachen und Rekurse

§7. Einsprachen bezüglich der Prüfungen sind innert zehn Tagen

nach schriftlichem Vorliegen der Prüfungsresultate eingeschrieben an die Prüfungsleitung zu richten.
2 Gegen Entscheide der Prüfungsleitung kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Rekurskommission der Universität rekurriert werden.
7)
b. anforderungen für das diplom i I. Prüfungsteile

§8.

8) Die Diplomprüfung für das Eidgenössische Turn- und Sportleh- rer- und Sportlehrerinnendiplom I setzt sich aus folgenden Fachprüfun- gen zusammen: a) Fachdidaktischer Teil: Sportdidaktik I Prüfungslektion Sekundarstufe I Mädchen Prüfungslektion Sekundarstufe I Knaben Prüfungslektion Primarstufe Für jede Prüfung wird eine Diplomnote erteilt. b) Praktisch-methodischer Teil: Block 1: Mit je einer Diplomnote zählen: Eishockey Elementares Bewegungslernen Geräteturnen und Akrobatik Hockeyspiele Schneesport Block 2: Mit je einer Diplomnote zählen: Badminton Leichtathletik Schwimmen Volleyball Wasserspringen Block 3: Mit je einer Diplomnote zählen: Eislaufen Fussball Handball Tanz/Gymnastik c) Wissenschaftlicher Teil: Block A: Mit je einer Diplomnote zählen: Allgemeine Trainingslehre Bewegungsanalyse Normales und abweichendes Bewegungsverhalten Psychologie Sportpädagogik Sport und Gesellschaft
d) Schriftliche Arbeit: Die Studierenden haben mit einer schriftlichen Arbeit den Nachweis zu erbringen, dass sie einfache Fragestellungen aus dem Bereich des Sports wissenschaftlich bewältigen können. Die Themen stammen aus dem fachdidaktischen, dem praktisch-methodischen und dem wissen- schaftlichen Lehrbereich und werden von den zuständigen Dozenten und Dozentinnen formuliert. Die Prüfungsleitung legt jeweils fest, ob die schriftliche Arbeit als Semesterarbeit oder als Klausurarbeit zu schreiben ist.
2 Die Institutsleitung kann in den Prüfungsteilen a–c neue Fächer ein- führen und deren Gewichtung in der Diplomnote festlegen und/oder bestehende Fächer streichen. Entsprechende Änderungen müssen den Studierenden mindestens ein Jahr im voraus schriftlich mitgeteilt wer- den. II. Bestehen der Prüfung

§9.

9) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn a) die Testate sämtlicher Pflichtveranstaltungen vorliegen, b) alle Fachnoten ausgewiesen sind, c) im fachdidaktischen Teil die ungerundete Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird und nicht mehr als eine Note ungenügend ist, d) in jedem Block des praktisch-methodischen Teils die ungerundete Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird und insgesamt nicht mehr als
2 Noten ungenügend sind, wobei pro Block höchstens eine Note ungenügend sein darf, e) in jedem Block des wissenschaftlichen Teils die ungerundete Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird und pro Block nicht mehr als eine Note ungenügend ist, f) die schriftliche Arbeit angenommen ist, g) das Lebensretterbrevet I und der Samariterausweis vorgelegt wor- den sind, h) das Hochschulmodul I an der Eidg. Fachhochschule für Sport in Magglingen absolviert worden ist. c. anforderungen für das diplom ii I. Besondere Zulassungsbedingungen

§ 10.

10) Zu den Fachprüfungen der Diplom-II-Ausbildung wird nur zugelassen, wer das Diplom I bestanden hat oder ein entsprechendes Diplom einer andern Hochschule vorlegt. Die Prüfungsleitung kann in
II. Prüfungsteile

§ 11.

11) Die Diplomprüfung für das Eidgenössische Turn- und Sport- lehrer- und Sportlehrerinnendiplom II setzt sich aus folgenden Fach- prüfungen zusammen: a) Fachdidaktischer Teil: Mit je einer Diplomnote zählen: Prüfungslektion Sekundarstufe II Damen Prüfungslektion Sekundarstufe II Herren Prüfungslektion Berufsschulsport Sportdidaktik II b) Praktisch-methodischer Teil:

1. Block 1:

Mit je einer Diplomnote zählen: Basektball Fussball Gymnastik und Tanz Leichtathletik Schwimmen Block 2: Mit je einer Diplomnote zählen: Aerobics Geräteturnen und Akrobatik Handball Schneesport Volleyball

2. Ferner müssen die Studierenden in mindestens zwei Sportarten eine

Fachprüfung auf dem Niveau der Spezialisierung ablegen. Als Sportarten sind wählbar, sofern angeboten: Badminton Basketball Eishockey Eislauf/-tanz Fussball Geräteturnen und Akrobatik Handball Leichtathletik Schwimmen Tanz Tennis Volleyball Wasserspringen
c) Wissenschaftlicher Teil:

1. Mit je einer Diplomnote zählen:

Biomechanik Biometrie Fitness, Training und Gesundheit: Measurement and Evaluation Gesellschaft und Sportorganisation Körperliche Aktivität im Alter Psychologie: Kommunikation und Identität Sport und Ernährung Sportpädagogik

2. Ferner müssen die Studierenden in mindestens einem wissenschaftli-

chen Fach eine Prüfung auf dem Niveau der Spezialisierung ablegen. Wählbar sind, sofern angeboten: Fitness, Training und Gesundheit Gesellschaft und Sportorganisation Sport mit älteren Menschen Sport mit Sondergruppen Sportpädagogik

3. Die Institutsleitung kann in den Prüfungsteilen a–c neue Fächer ein-

führen und/oder bestehende Fächer streichen. Entsprechende Ände- rungen müssen den Studierenden mindestens ein Jahr im voraus schriftlich mitgeteilt werden. d) Diplomarbeit:
1 Mit der Diplomarbeit ist der Nachweis zu erbringen, dass spezifische Fragestellungen aus dem Bereich des Sports selbständig und mit wis- senschaftlichen Methoden bewältigt werden können.
2 Die Studierenden haben die Diplomarbeit im 4. Semester ihrer regu- lären Diplom-II-Ausbildung einzureichen («suo anno»). Der Termin wird von der Prüfungsleitung festgesetzt.
3 Wird der offizielle Abgabetermin im 4. Semester nicht wahrgenom- men oder wird die Diplomarbeit als ungenügend bewertet, so haben die Studierenden ab Eröffnung des Prüfungsentscheides genau 1 Jahr Zeit, eine überarbeitete Fassung bzw. eine neue Diplomarbeit einzurei- arbeit mehr eingereicht und das Diplom II definitiv nicht erworben werden, ausser in begründeten Fällen, die von der Prüfungsleitung ent- schieden werden. Entsprechende Anträge sind vier Wochen vor Ab- lauf des Termins einzureichen.
III. Bestehen der Prüfung

§ 12.

12) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn a) die Testate sämtlicher Pflichtveranstaltungen vorliegen, b) alle Fachnoten ausgewiesen sind, c) im fachdidaktischen und im wissenschaftlichen Teil nicht mehr als eine Fachnote ungenügend ist und mindestens die ungerundete Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird, d) in jedem Block des praktisch-methodischen Teils nicht mehr als eine Note ungenügend ist und in jedem Block die ungerundete Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird, e) in zwei sportpraktischen und in einem wissenschaftlichen Fach, die auf dem Niveau der Spezialisierung geprüft worden sind, je minde- stens die Note 4 erreicht wird, f) in der Diplomarbeit mindestens die Note 4 erreicht wird, g) der Ergänzungslehrgang II an der Eidg. Sportschule in Magglin- gen absolviert ist. d. schlussbestimmungen

§ 13. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird ab sofort wirk-

sam.
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