Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz (531.11)

CH - ZG

Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz (531.11)

Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz

Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 1 ) auf § 7 des Ein - führungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bereich Zivilschutz; EG BZG) vom 30. September 2010 2 ) so - wie auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtli - chen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 3 ) , beschliesst: 1. Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Zivilschutz und Militär

§ 1 Allgemeines

1 Das Amt für Zivilschutz und Militär (Amt) vollzieht die Gesetzgebung zum Zivilschutz. Ihm obliegen alle Aufgaben im Zivilschutz, soweit nicht eine andere Instanz von Gesetzes wegen zuständig ist.

§ 2 Schutzraumbaupflicht und Ersatzabgabe

1 Das Amt führt die Kontrolle über die Schutzraumbauten und die Ersatzab - gaben.

§ 3 Schutzräume und -anlagen

1 Über Projekte zum Bau oder zur Änderung von Schutzräumen entscheidet das Amt. Es organisiert die Schutzraumabnahme. 1) SR 520.1 2) BGS 531.1 3) BGS 154.25
2 Das Amt bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen.
3 Den Bau von Schutzanlagen koordiniert das Amt mit den zuständigen Baubehörden.

§ 4 Kontrolle

1 Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen.
2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord - net das Amt die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Eigentümerschaft an.
3 Es kann die Eigentümerschaft anweisen, technische Vorgaben des Bundes einzuhalten.

§ 5 Verwaltung der Anlagen

1 Das Amt verwaltet die kantonalen und die vom Zivilschutz genutzten gemeindlichen Schutzanlagen. Es führt eine Übersicht mit der Beschreibung der Objekte und den Lageplänen.
2 Über die Nutzung der gemeindlichen Schutzanlagen schliesst es mit den Einwohnergemeinden Vereinbarungen ab und vollzieht diese. 2. Zuweisungsplanung

§ 6 Zuständigkeit

1 Das Amt führt die Planung zur Unterbringung der Bevölkerung im Ereig - nisfall jährlich nach. 3. Zivilschutzorganisation

§ 7 Führung

1 Das Kommando der Zivilschutzorganisation (ZSO) unter der Leitung einer Kommandantin oder eines Kommandanten im Range eines Oberstleutnants führt die Zivilschutzorganisation.
2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich - tigen aus. *

§ 8 Einheiten / Gliederung

1 Folgende Einheiten bilden die Zivilschutzorganisation:
a) eine Stabskompanie;
b) * drei Pionierkompanien;
c) zwei Betreuungskompanien;
d) * ...
e) ein Care Team;
f) * ...
g) eine Sicherheitskompanie;
h) ein Betreuungsdetachement;
i) die Reserve.
2 Ihren Dienst leisten die Einheiten unbewaffnet.

§ 9 Aufgaben der Stabskompanie

1 Die Stabskompanie
a) sorgt für das Material und den Betriebsstoff;
b) stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und allfälliger Dritter sicher;
c) stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie für den kantonalen und die gemeindlichen Führungsstäbe sicher;
d) führt Transportaufträge aus;
e) stellt mit den Anlage- und Materialwarten den Unterhalt und Betrieb der Anlagen und die Wartung des Materials sicher; e1) * unterstützt das Gesundheitswesen; e2) * stellt Transporthelferinnen und -helfer für das Gesundheitswesen mit Sanitätspersonal; e3) * stellt Sanitätspersonal für den Betrieb von Sanitätsstellen, Impf- und Isolationszentren; e4) * stellt den Sanitätsdienst innerhalb der ZSO sicher;
f) bietet weitere Stabsdienste an.

§ 10 Pionierkompanie

1 Die Pionierkompanie
a) ortet und rettet Verschüttete aus Trümmerlagen;
b) erstellt behelfsmässige, technische Sicherungsarbeiten zur Schadens - begrenzung oder zur Abwehr von Folgeschäden;
c) erstellt temporäre technische Infrastrukturen auf Schadenplätzen oder für wichtige Objekte;
d) unterstützt die Partnerorganisationen bei der Rettung, Bergung und Schadensbegrenzung und löst sie ab;
e) leistet Instandstellungsarbeiten;
f) unterstützt das Veterinärwesen in der Tierseuchenbekämpfung.

§ 11 Betreuungskompanie

*
1 Die Betreuungskompanie *
a) betreut schutzsuchende Personen;
b) betreut Einsatzkräfte;
c) unterstützt das Gesundheitswesen;
d) unterstützt den Betrieb Sorgentelefon;
e) betreibt das Care Einsatzzentrum.

§ 12 Care Team

1 Das Care Team
a) leistet psychologische Nothilfe im Alltag und bei Notlagen;
b) unterstützt die Einsatzkräfte in der psychischen Begleitung von Op - fern;
c) unterstützt andere Kantone bei Notlagen in der psychologischen Not - hilfe;
d) koordiniert die Überführung in die professionelle psychologische Betreuung.

§ 13 * ...

§ 14 Sicherheitskompanie

1 Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie;
a) überwacht Geländeräume und Objekte;
b) unterstützt den Verkehrsdienst und regelt den Verkehr;
c) unterstützt Evakuierungen;
d) macht Zutrittskontrollen und übernimmt Lotsendienste;
e) hilft mit bei Gelände- und Objektdurchsuchungen;
f) unterstützt die Nachrichtenbeschaffung;
g) erstellt Absperrungen.
2 Sie unterstützt den Kulturgüterschutz.
4. Ausbildung

§ 15 Rekrutierung und Einteilung

1 Zur Rekrutierung bietet das Amt auf.
2 Das Kommando der ZSO gibt der Rekrutierungsbehörde gemäss Verord - nung über die Rekrutierung 1 ) den Bedarf der verschiedenen Grundfunktio - nen bekannt.
3 Das Kommando der ZSO teilt die Schutzdienstpflichtigen in die Einheiten ein.

§ 16 Zuteilung in die Personalreserve

1 Das Amt regelt die Voraussetzungen für die Zuteilung in die Personalreser - ve.
2 Sind die Sollbestände in den Formationen erreicht, kann das Kommando, gemäss den Weisungen des Amtes, die Zuteilung von Schutzdienstpflichti - gen in die Reserve anordnen.
3 Der Reserve Zugeteilte dürfen zu einem Einsatz nur aufgeboten werden, wenn sie vorgängig einen Ausbildungskurs absolviert haben.

§ 17 Ausbildungsvereinbarung

1 Die Grundausbildung, die Ausbildung von Kaderleuten und Spezialistin - nen und Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinba - rung 2 ) .

§ 18 Grundausbildung und Wiederholungskurse

1 Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen. Eine Woche dient der theoretischen Ausbildung, die zweite Woche ist für die praktische Ausbildung vorgesehen.
2 Der jährliche Wiederholungskurs dauert maximal eine Woche.
3 Die Ausbildungs- und Wiederholungskurse können auch ausserhalb des Kantons durchgeführt werden. 1) SR 511.11 2) BGS 531.17

§ 19 Zusatzausbildungen

1 Die Zusatzausbildung gilt für Angehörige des Zivilschutzes, die für spezi - elle Aufgaben als Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden. Die Ausbildung dauert eine Woche.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt wirkt bei der Ausbildung des Sa - nitätspersonals mit. *

§ 20 Aufgebot zu den Kursen

1 Das Kommando der ZSO stellt den Schutzdienstpflichtigen vier Monate vor dem zu besuchenden Kurs eine Dienstanzeige zu und bietet sie sechs Wochen vor der Ausbildung auf. 5. Übernahme von Kaderfunktionen

§ 21 Führungsausbildung

1 Für die Übernahme einer Führungsaufgabe wird vorgeschlagen, wer per - sönlich, charakterlich und beruflich geeignet ist, die vorgesehene Führungs - funktion zu übernehmen.
2 Das Kommando der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwal - tungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des Bundes für die Ausbildungskurse an.
3 Nach Absolvierung des Lehrganges bietet das Kommando der ZSO die Aspirantinnen und Aspiranten zum Abverdienen des Grades auf. Abverdient wird in einem Grundausbildungskurs.

§ 22 Beförderung

1 Befördert wird, wer die Ausbildung bestanden hat. 6. Datenbearbeitung

§ 23 Personendaten über Schutzdienstpflichtige

1 Das Amt und das Kommando der ZSO bearbeiten Personendaten über Zi - vilschutzdienstpflichtige betreffend
a) Personalien;
b) Kontrolldaten;
c) Rekrutierungsdaten;
d) Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
e) Dienstleistungen;
f) Status gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutz;
g) Wehrpflichtersatz;
h) Strafen und strafrechtliche Massnahmen;
i) Daten zur Führung der Geschäftskontrolle.
2 Mit Einverständnis der Schutzdienstpflichtigen können zusätzlich folgende Daten bearbeitet werden:
a) Angaben über zivile Kenntnisse (Sprachen, Ausbildungen usw.);
b) Erreichbarkeit mit elektronischen Kommunikationsmitteln;
c) Angaben für den Post- und Bankverkehr;
d) Hinweise auf Karriere- und Nachfolgeplanung;
e) Meldungen aus Registern und zu Referenzen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bevöl - kerungsschutz und den Zivilschutz betreffend die Bearbeitung und Bekannt - gabe von Daten (Art. 72 und 73 BZG) und die Verordnung über das militäri - sche Kontrollwesen vom 10. Dezember 2004 (VmK) 1 ) , soweit deren Be - stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten.

§ 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im

Baubewilligungsverfahren
1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu beur - teilen, stellt die zuständige Gemeindebehörde die Baugesuchsunterlagen der kantonalen Koordinationsstelle 2 ) zu. Detailpläne für die Schutzräume und statische Berechnungen sowie Armierungspläne sind beizufügen.
2 Das Amt kann seinen Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen.
3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienst - stelle zur Erfüllung der technischen Belange 3 ) zu, gibt es den Parteien des Verfahrens davon Kenntnis und teilt dies der kantonalen Koordinationsstelle mit.

§ 25 Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung

1 Das Amt führt ein Verzeichnis über alle Schutzräume in den Gemeinden und deren bauliche Daten für eine Belegung im Ereignisfall. 1) SR 511.22 2) § 46 PBG; BGS 721.111 3) § 46b Abs. 2 PBG
2 Dazu erfasst es mittels Daten aus dem Geoinformationssystem des Kantons Zug (GIS Kanton Zug) *
a) die Lage der Schutzräume samt Koordinaten;
b) Grundstücknummer, Strassennamen und Hausnummer;
c) Assekuranznummer, Gebäudebezeichnung und Gebäudeart samt Bau - jahr;
d) Anzahl Schutzplätze;
e) * die Grundstücksfläche aus der amtlichen Vermessung;
f) die Grundnutzung aus den Zonenplänen.
3 Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) 1 ) , der zugehörigen Verordnung (GeoIV) 2 ) , der Ver - ordnung über die amtliche Vermessung (VAV) 3 ) sowie der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO) 4 ) .
4 Es verwaltet die Namen und Adressen der Gebäude-Eigentümerschaft und der Verwaltungen samt den Angaben über die Ansprechpersonen.

§ 26 Personenbezogene Daten für die Zuweisungsplanung

1 Die Gemeinden stellen für die vom Amt vordefinierten Beurteilungsgebie - te folgende Personendaten in einem elektronischen gesicherten Abrufver - fahren oder auf andere gesicherte Weise zur Verfügung:
a) Name, Vorname, Jahrgang, Geschlecht von jenen Personen, die im Be - urteilungsgebiet wohnen;
b) die Namen und Adressen von jenen Personen, die in einem Haushalt als Ansprechpersonen gelten.
2 Die Gemeinden melden dem Amt Adressänderungen von Gebäuden.
3 Das Amt führt diese Daten jährlich nach. 1) SR 510.62 2) SR 510.620 3) SR 211.432.2 4) SR 431.841
7. Gebühren und Entschädigungen

§ 27 Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums

1 Die Entschädigung für die Benützung von Räumen und Anlagen des Aus - bildungszentrums beträgt: Übungsgelände:
a) Grundgebühr 1. halber Tag: Fr. 150.– 2. ganzer Tag: Fr. 250.–
b) Brandnische 1. halber Tag: Fr. 100.– 2. ganzer Tag: Fr. 150.–
c) Brandwanne 1. halber Tag: Fr. 100.– 2. ganzer Tag: Fr. 150.–
2 Schulungsräume und Nebenräume:
a) Theoriesaal 1. halber Tag: Fr. 150.– 2. ganzer Tag: 200.–
b) Klassenzimmer 1. halber Tag: Fr. 25.– 2. ganzer Tag: Fr. 35.–
c) Trocknungsraum 1. halber Tag: Fr. 20.– 2. ganzer Tag: Fr. 40.–
d) Garderobe mit Duschen 1. halber Tag: Fr. 20.– 2. ganzer Tag: Fr. 40.–
3 Unterkünfte:
a) Schlafplätze inkl. Nasszelle pro Person / Nacht Fr. 10.–
4 Personalaufwand für Betreuung im Gelände pro Stunde Fr. 80.–
5 Verbrauchsmaterialien gemäss Aufwand.

§ 28 Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen

1 Es werden Gebühren erhoben für:
a) eine schriftliche Verwarnung bei unterlassenem Einrücken: Fr. 100.–
b) die Verzeigung wegen Nichteinrückens: Fr. 200.–
c) eine Verwarnung bei einer Wegweisung aus einem Ausbildungskurs oder einem Einsatz: Fr. 100.–
d) eine Mahnung wegen verspäteter Abgabe von Material: Fr. 100.–
e) den erfolglosen Aufwand der Schutzraumkontrolle, pro Stunde: Fr. 100.–
f) die zweite Nachkontrolle am Schutzraum, pro Stunde: Fr. 100.–
g) die Herstellung des Duplikats eines Dienstbüchleins: Fr. 100.–

§ 29 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft; Auflagen und Kosten

1 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen:
a) der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschut - zes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, Stabsdienste und Betreuung zu beschränken;
b) für Schäden, die während des Einsatzes von Angehörigen des Zivil - schutzes entstehen, haften die Veranstalter.
2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung:
a) Verpflegung und Getränke;
b) Sold;
c) Transportkosten und Treibstoff.
3 Über die Rechnungsstellung weiterer Kosten entscheidet die Sicherheitsdi - rektion.
4 Einsätze zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen erfolgen kostenlos.

§ 30 Pauschalentschädigung an Milizkader der ZSO

1 An die Milizkader der ZSO werden jährlich folgende Pauschalen entrich - tet:
a) an Kadermitglieder beim Kommando der ZSO 1. * Kommandant Stellvertreter/in: Fr. 2 500.– 2. * Offiziere: Fr. 700.–
b) an Führungskräfte der Kompanien 1. * Kommandant/in: Fr. 700.– 2. * Kommandant/in Stellvertreter/in: Fr. 300.–
2 Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbser - satzordnung gedeckt sind.
3 Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, er - folgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt wurde.

§ 31 Kürzung von Entschädigungen

1 Bei ungenügenden Leistungen kann die Kommandantin resp. der Kom - mandant der ZSO die Pauschalentschädigung angemessen kürzen.
2 Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.

§ 32 Anpassung an die Teuerung

1 Die Pauschalentschädigung wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 ... *
2 ... *

§ 35 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 1) Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 155 16.01.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, b) geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e1) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e2) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e3) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e4) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 11 Titel geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 1 geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 13 aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, a), 1. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, a), 2. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, b), 1. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 1 aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/052 14.01.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 2 geändert GS 2020/001 14.01.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 2, e) geändert GS 2020/001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 31, 155

§ 7 Abs. 2 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 8 Abs. 1, b) 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 8 Abs. 1, d) 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 8 Abs. 1, f) 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e1) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e2) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e3) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e4) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 11 16.01.2018

01.01.2019 Titel geändert GS 2018/052

§ 11 Abs. 1 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 13 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 19 Abs. 2 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 25 Abs. 2 14.01.2020

01.02.2020 geändert GS 2020/001

§ 25 Abs. 2, e) 14.01.2020

01.02.2020 geändert GS 2020/001

§ 30 Abs. 1, a), 1. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 30 Abs. 1, a), 2. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 30 Abs. 1, b), 1. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 30 Abs. 1, b), 2. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 34 Abs. 1 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 34 Abs. 2 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052
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