Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
234.3 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
1)2) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen pri- vater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schieds abreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Kon- kordates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 4–9, 12, 13 und 18–21, 22 Absatz 2, 25–29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstaben a–f, Absatz 2 und 3, 36–46.
Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich an dem Ort, der durch Vereinba- rung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Erman- gelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969.
2) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat mit Beschluss vom 28. April
1980, gestützt auf die ihm vom Kantonsrat am 17. März 1980 erteilte Ermächtigung, den Beitritt zum Konkordat erklärt.
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Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichts
Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zu- ständige richterliche Behörde, welche a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d) auf Gesuch des Schiedsgerichts bei der Durchführung von Beweismass- nahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abge- schlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist.
Art. 6 Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten
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234.3 oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.
Art. 7 Zulassung von Juristen
Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter unter- sagt, ist nichtig.
Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständig keit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlas- sung auf die Hauptsache erhoben werden.
Art. 9 Weiterziehung
Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Arti- kel 36 Buchstabe b. Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Abhängigkeit
Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschieds- richter, geeinigt haben.
2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Ob- manns entscheidet.
Art. 11 Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einver- nehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung,
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234.3 Schiedsgerichtsbarkeit bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahme- erklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Ab- satz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde
Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
Art. 13 Anhängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeit punkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfah- ren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrich- ter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vorgesehe ne richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schiedsver- trages an.
2 Wenn die von der Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsab- rede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröff- nung des Schiedsverfahrens.
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Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
2 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die An- nahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
Art. 15 Sekretariat
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.
Art. 16 Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinba- rung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts, durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
Art. 17 Rechtsverzögerung
Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die Orga nisation der Bundesrechtspflege genannten Gründen für die Ausschlies- sung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Grün- den ablehnen.
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsun- fähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Frei heitsstrafe verbüsst hat.
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3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaub- haft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichts
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwie- genden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
Art. 20 Frist
Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
Art. 21 Bestreitung
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
Art. 22 Abberufung
1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien ab- berufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behör- de einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
Art. 23 Ersetzung
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Be- stellung oder Ernennung befolgt wurde.
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrich- ter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gel- ten.
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel
3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichts, in-
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234.3 wieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitge- wirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 24 Bestimmung des Verfahrens
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichts be- stimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Be- schluss des Schiedsgerichts festgelegt, so ist das Bundesgesetz über den Bun deszivilprozess sinngemäss anwendbar.
Art. 25 Rechtliches Gehör
Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Vertei- digungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündli- chen Verhandlungen beizuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen zu lassen.
Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen Ge- richte zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorge- schlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
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2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbe- halten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.
Art. 28 Intervention und Streitverkündung
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
Art. 29 Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsab- rede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurtei- len kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Art. 30 Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrens- ko sten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung ab hängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die ande- re Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schieds verfahren verzichten. Verzichtet Sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
Art. 31 Beratung und Schiedsspruch
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mitzuwirken.
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2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schieds- abrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.
Art. 32 Teilschiedssprüche
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält: a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts; d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Um- schreibung der Streitfrage; e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darstel- lung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebe- nenfalls die Billigkeitserwägungen; f) die Spruchformel über die Sache selbst; g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds- richtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Un- terzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz
1 Buchstabe e nicht anwendbar.
Art. 34 Einigung der Parteien
Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
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Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zu- stellung durch das Schiedsgericht. Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde
Art. 36 Gründe
Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richter- lichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewe- sen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig er- klärt; c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehal- ten); d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt worden; e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Geset zesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat;
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234.3 f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält; g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden; h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruch- formel sei unverständlich oder widersprüchlich; i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt.
Art. 37 Frist
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
Art. 38 Aufschiebende Wirkung
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel
3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gewähren.
Art. 39 Rückweisung an das Schiedsgericht
Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
Art. 40 Entscheidung
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die rich- terliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gut- heissung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die rich- terliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschädi- gungen der Schiedsrichter fest.
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4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision
Art. 41 Gründe
Die Revision kann verlangt werden: a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung ein getretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheb- licher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger nicht mög lich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizu- bringen.
Art. 42 Frist
Das Revisionsgesuch ist binnen sechzig Tagen seit Entdeckung des Revi- sionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzu- reichen.
Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrich- ter gemäss den Vorschriften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss anwendbar.
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234.3 Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeits- beschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschie- bende Wirkung gewährt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewie- sen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches ange bracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen. Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45 Verfahren
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richter- lichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Erset- zung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g umschrie- benen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterli che Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Partei en und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentli chen kantonalen Zivilgericht einreichen.
Art. 46 Inkrafttreten
Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsge richtsbarkeit aufgehoben.
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