Notenwechsel vom 13. Juni 1961 zwischen der Schweiz und Polen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt
In Kraft getreten am 13. Juni 1961 (Stand am 13. Juni 1961)
Am 13. Juni 1961 haben der Schweizerische Botschafter in Warschau und der Vizeaussenminister der Volksrepublik Polen Noten betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt ausgetauscht. Der Wortlaut der beiden Noten folgt hiernach:
Übersetzung ¹
¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Schweizerische Note
Herr Vizeminister,
Auf Grund der Weisungen meiner Regierung beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
1. In Ausübung der ihm durch den Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952² über die Ermächtigung zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt übertragenen Befugnisse erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die polnischen Unternehmungen der Schiff‑ oder Luftfahrt in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von Gewinnen und Einkünften aus dem Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt befreit sind; diese Befreiung gilt auch für die (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der von diesen Unternehmungen betriebenen Schiffe oder Luftfahrzeuge.
2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung ist auch auf polnische Unternehmungen der Luftfahrt anwendbar, die sich an einem «Pool», an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligen.
3. Unter «Betrieb der See‑ und Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen durch den Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verstehen.
4. Unter «polnischer Unternehmung» ist jede Unternehmung der Schiff‑ und Luftfahrt zu verstehen, deren wirkliche Leitung sich in Polen befindet und die von natürlichen, in Polen und nicht in der Schweiz wohnhaften Personen polnischer Staatsangehörigkeit, von nach polnischem Recht errichteten Personen‑ oder Kapitalgesellschaften – einschliesslich solcher, an denen der polnische Staat beteiligt ist – oder vom polnischen Staat betrieben wird.
5. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf die in der Schweiz für die nach dem 31. Dezember 1957 beginnenden Kalenderjahre erhobenen Steuern.
6. Der Schweizerische Bundesrat behält sich vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche, mindestens sechs Monate im voraus erfolgende Notifizierung zurückzuziehen; in diesem Fall findet die Befreiung letztmals auf die für dieses Kalenderjahr erhobenen schweizerischen Steuern Anwendung.
Genehmigen Sie, Herr Vizeminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Warschau, den 13. Juni 1961
Der Schweizerische Botschafter | |
Gygax |
² SR 672.1
Übersetzung ³
³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Polnische Note
Herr Botschafter,
Auf Grund der Weisungen meiner Regierung beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
1. In Ausübung der ihr durch Artikel 3 des Dekretes vom 29. Oktober 1950 (Dziennik Ustaw von 1950 Nr. 49 Pos. 452) übertragenen Befugnisse erklärt die Regierung der Volksrepublik Polen, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die schweizerischen Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt in Polen von allen Steuern von Gewinnen und Einkünften aus dem Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt befreit sind; diese Befreiung gilt auch für die Steuern vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der von diesen Unternehmungen betriebenen Schiffe oder Luftfahrzeuge.
2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung ist auch auf schweizerische Unternehmungen der Luftfahrt anwendbar, die sich an einem «Pool», an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligen.
3. Unter «Betrieb der See‑ und Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen durch den Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verstehen.
4. Unter «schweizerischen Unternehmungen» sind Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt zu verstehen, deren wirkliche Leitung sich in der Schweiz befindet und die von natürlichen, in der Schweiz und nicht in Polen wohnhaften Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit, von nach schweizerischem Recht errichteten Personen oder Kapitalgesellschaften – einschliesslich solcher, an denen die Schweizerische Eidgenossenschaft oder einer ihrer Kantone beteiligt ist – oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem ihrer Kantone betrieben wird.
5. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf die in Polen für die nach dem 3 1. Dezember 1957 beginnenden Kalenderjahre erhobenen Steuern.
6. Die Regierung der Volksrepublik Polen behält sich vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche, mindestens sechs Monate im voraus erfolgende Notifizierung zurückzuziehen; in diesem Fall findet die Befreiung letztmals auf die für dieses Kalenderjahr erhobenen polnischen Steuern Anwendung.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Warschau, den 13. Juni 1961
Naszkowski |
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