Verordnung über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter
                            Verordnung  über die Überwachung der Betreibungs-  und Konkursämter  vom 20. Juli 1914  Die  Aufsichtsbehörde  über  das  Betreibungs-  und  Konkurswesen  des  Kan-  tons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1913  1)  zum SchKG,  verordnet:  A. Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vizepräsident  der  Aufsichtsbehörde  ist  jeweilen  das  zweitgewählte  Mitglied derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aktuariat besorgt der Obergerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Aufsichtsbehörde hat über ihre Verhandlungen, Beschlüsse, Kreis-
                            schreiben  und  Inspektionsberichte  dem  Kantonsrat  alljährlich  einen  Ge-  samtbericht im allgemeinen Rechenschaftsbericht des Obergerichtes zu er-  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei jedem Personalwechsel bei den Betreibungs- und Konkursämtern hat  die Amtsübergabe unter der Leitung eines Vertreters der Aufsichtsbehörde  stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Demzufolge ist von den Gemeindekanzleien bzw. von der Kantonskanzlei  dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde jede Neuwahl sofort anzuzeigen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS I/53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 241.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Inspektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Prüfungen:
                            a)  der  bezüglichen Verfügungen der Bezirks- und Gemeindegerichtspräsi-  denten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  b)  der drei Konkursämter,  c)  der zwanzig Betreibungsämter  an einen oder mehrere jährlich zu wählende Inspektoren. Dieselben haben  ihre Berichte über das vorangegangene Kalenderjahr dem Präsidenten der  Aufsichtsbehörde bis Ende April  2)   zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausser den ordentlichen Inspektionen kann die Aufsichtsbehörde bei einzel-
                            nen oder sämtlichen Amtsstellen die Geschäftsführung, speziell das Kassa-  wesen, je nach Gutfinden und ohne vorherige Anzeige auch ausserordent-  licherweise prüfen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei den Betreibungs- und Konkursämtern ist die gesamte Geschäfts- und  Kassaführung einer genauen Prüfung zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Berichterstattung über die Betreibungs- und Konkursämter sind die  da-für angelegten Formulare genau auszufüllen.  C. Konkursrichter, Gemeindegerichtspräsidenten  1)  , Konkurs- und  Betreibungsbeamte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Aufsichtsbehörde bzw. deren Aktuariat (Obergerichtskanzlei) sind je auf
                            Ende Dezember einzureichen:  a)  von den Konkursrichtern: ein Verzeichnis der erledigten und unerledigten  Konkurse – nach Formular A;  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Heute  Kantonsgerichtspräsidenten  (Vgl.  die  Art.  5  und  6  der  V  vom  18.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974  über  die  Zuständigkeit  und  die  Organisation der kantonalen Gerichte; bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145.33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Heute bis Jahresende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von  den  Gemeindegerichtspräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  : ein Verzeichnis der ausgerich-  teten Arrestbefehle – nach Formular B;  c)  von den Konkursbeamten: ein Auszug aus der Bilanz sowie die Zahl der  erledigten  und unerledigten Konkurse, Letztere unter Angabe der Akti-  ven, Passiven, Verluste und Konkurskosten – nach Formular C und D;  d)  von den Betreibungsbeamten: ein Auszug aus der Bilanz, die Zahl der  eingegangenen Betreibungsbegehren, der Begehren um Fortsetzung der  Betreibung  und  Verwertung,  der  Versteigerungen,  fruchtlosen  Betrei-  bungen unter Angabe der Forderungssummen etc. – nach Formular E.  D. Schlussbestimmung  Diese Verordnung tritt an Stelle derjenigen vom 24. Oktober 1895 mit dem  heutigen Tag in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Heute  Kantonsgerichtspräsidenten  (Vgl.  die  Art.  5  und  6  der  V  vom  18.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974  über  die  Zuständigkeit  und  die  Organisation der kantonalen Gerichte; bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145.33)