Konkordat über die Schulkoordination (411.2)
    CH - AR

    Konkordat über die Schulkoordination

    1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
    411.2 Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 1) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat mit Beschluss vom 6. De- zember 1971 den Beitritt zu diesem Konkordat erklärt.

    Art. 1 Zweck

    Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein- richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des ent- sprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften

    Art. 2 Verpflichtungen

    Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Mo- naten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schul- wochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Ma- turitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

    Art. 3 Empfehlungen

    1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: aGS IV/572
    1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.
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    411.2 Konkordat über die Schulkoordination a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwer- tigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schul- typen g) gleichwertige Lehrerausbildung.
    2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei- tung dieser Empfehlungen anzuhören.

    Art. 4 Zusammenarbeit

    1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for- schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
    2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unter- stützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehren

    Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

    1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
    2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie- dergelegt.
    3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner- zahl unter die Kantone verteilt.
    4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim- me.
    3 Konkordat über die Schulkoordination
    411.2

    Art. 6 Regionalkonferenzen

    1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
    2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

    Art. 7 Rechtsschutz

    Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 8 Fristen

    1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Kon- kordats wird etappenweise vollzogen.
    2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 lit. a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudeh- nen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
    3 Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

    Art. 9 Beitritt

    Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bun- desrat Mitteilung macht.

    Art. 10 Austritt

    Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
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    411.2 Konkordat über die Schulkoordination Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen- derjahres.

    Art. 11 Inkrafttreten

    Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist
    1)
    . Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am
    29. Oktober 1970.
    1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, in Kraft getreten am 9. Juni 1971.
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