Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (721.6)
    CH - ZG

    Gesetz über die Nutzung des Untergrunds

    Gesetz ü ber die Nutzung des Untergrunds (GNU) Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , beschliesst: 1. Zweck, Geltungsbereich, Begriffe und Zust ä ndigkeiten

    § 1 Zweck

    1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrunds im Einklang mit den ö f ­ fentlichen Interessen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit, der Umwelt und der Sicherheit, sofern die Nutzung nicht bereits in einem anderen Gesetz ge ­ regelt ist.

    § 2 Geltungsbereich und Begriffe

    1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung ist. Zum Untergrund geh ö ren auch die Boden ­ sch ä tze und die herrenlosen Naturk ö rper nach Art. 724 ZGB 2 ) .
    2 Die Nutzungen des Untergrunds umfassen insbesondere
    a) die Exploration und Gewinnung von Bodensch ä tzen;
    b) die Nutzung der Erdw ä rme (Geothermie) ab einer Tiefe von 500 m;
    c) die Gasspeicherung wie CO2­Sequestrierung, Wasserstoffspeiche ­ rung, Druckluftspeicherung;
    d) die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen. 1) BGS 111.1 2) SR 210
    3 Bodensch ä tze sind:
    a) Metalle, Erze und Mineralien wie Gips, Talk, Asbest, Dolomit oder Grafit;
    b) Salze;
    c) fossile Energietr ä ger wie Erd ö l, Erdgas, Kohle;
    d) Asphalt und Bitumen.
    4 Geothermie bezeichnet die Nutzung der Erdw ä rme.
    5 Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid, Wasserstoff oder Druckluft in unterirdische Lagerst ä tten.
    6 Lagerinfrastrukturen dienen der Lagerung von Stoffen mit Ausnahme von Abf ä llen und Kernmaterialien.
    7 Transportinfrastrukturen werden von diesem Gesetz nicht erfasst.

    § 3 Zust

    ä ndigkeiten Regierungsrat
    1 Der Regierungsrat erteilt die Konzessionen.
    2 Er regelt auf dem Verordnungsweg insbesondere
    a) den Ausgleichsanspruch der Explorierenden (§ 10);
    b) die Offenlegungspflicht, insbesondere f ü r Stoffe, die in den Unter ­ grund eingebracht werden, und f ü r die Arbeitsverfahren;
    c) die geologischen Begleitmassnahmen;
    d) die Versicherungspflicht (§ 13);
    e) die Datenverwaltung (§ 18).

    § 4 Zust

    ä ndigkeiten Direktion
    1 Die zust ä ndige Direktion erteilt die Bewilligungen.
    2 Sie trifft ausserdem f ü r den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz samt Verordnung keine andere zust ä ndige Beh ö rde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit ü ber den Untergrund (Regalrechte)

    § 5 Grundsatz

    1 Die Hoheit ü ber den Untergrund, einschliesslich Bodensch ä tze, und s ä mt ­ liche damit verbundene Nutzungs­ und Verf ü gungsrechte stehen dem Kanton zu.
    2 Der Kanton kann die Nutzungsrechte am Untergrund selber aus ü ben oder mittels Konzession oder Bewilligung an Dritte ü bertragen.
    3 Der Abbau von unkonventionellem Erd ö l und Erdgas wie Schiefergas, Tight Gas, Kohlefl ö zgas ist nicht zul ä ssig. 3. Konzessionspflichtige Nutzungen

    § 6 Konzessionspflicht

    1 Einer Konzession bed rfen
    a) der Abbau von Bodensch ä tzen;
    b) das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen;
    c) die Nutzung der Erdw ä rme (Geothermie) ab einer Tiefe von 1000 m;
    d) die Gasspeicherung.

    § 7 Ö

    ffentliche Ausschreibung der Konzession f ü r den Abbau von Bodensch ä tzen
    1 Die Erteilung einer Konzession f ü r den Abbau von Bodensch ä tzen wird nach Massgabe des Binnenmarktgesetzes 1 ö ffentlich ausgeschrieben.
    2 Die Vollzugsbeh ö rde publiziert das Vorhaben im Amtsblatt des Kantons Zug und setzt den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens
    40 Tagen, um ein Gesuch um Erteilung der Konzession einzureichen.
    3 Im Ü brigen gilt sinngem ä ss das offene Verfahren nach der Submissions ­ verordnung 2 ) .

    § 8 Erteilung der Konzession, beschr

    ä nktes Vorzugsrecht der Explorierenden
    1 Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern geb ü hrt derjenigen oder demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den ö ffentlichen In ­ teressen am besten dient.
    2 Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, geb ü hrt derjenigen Be ­ werberin bzw. demjenigen Bewerber der Vorzug, die bzw. der bereits die Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgef ü hrt hat.
    3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession.

    § 9 Inhalt der Konzession

    1 Die Konzession regelt mindestens Art, Umfang und Dauer der Nutzung. 1) Bundesgesetz ü ber den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02 ), Art. 2 Abs. 7. 2) BGS 721.53 , § 10 ff.
    2 Die Vollzugsbeh ö rde kann weitere Bestimmungen aufnehmen, insbeson ­ dere in Bezug auf
    a) die Entsch ä digung f ü r die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen und Verwendung der dabei gewonnenen Daten, sofern die Exploration nicht durch die Konzessio ­ n ä rin oder den Konzession ä r erfolgte;
    b) die Versicherungspflicht und die Schadloshaltung der Gemeinwesen gem ä ss § 13;
    c) die Berichterstattung und die Pflicht zur Ablieferung geologischer und hydrogeologischer Daten;
    d) den Heimfall der Bauten und Anlagen und die Heimfallverzichtsent ­ sch ä digung;
    e) die Wiederherstellung und Renaturierung der genutzten Grundst ü cke und des genutzten Untergrunds.
    3 Die Konzession wird in der Regel f ü r eine Dauer von 30 Jahren, maximal
    80 Jahren erteilt. In begr ü ndeten Ausnahmef ä llen kann eine l ä ngere Dauer vorgesehen werden.

    § 10 Ausgleichsanspruch der Explorierenden

    1 Wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber erfolgreich nach einer bestimmten Nutzung geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch ge ­ gen ü ber dem Kanton, wenn ihr bzw. sein Konzessionsgesuch danach nicht ber ü cksichtigt wird und der Kanton oder eine Dritte bzw. ein Dritter in der Folge die erforschte Nutzung durchf ü hrt.
    2 Der Ausgleichsanspruch umfasst den angemessenen Ersatz der erforderli ­ chen Auslagen zuz ü glich eines angemessenen Gewinnanteils und wird
    30 Tage nach Eingang der erforderlichen und vollst ä ndigen Kostennachwei ­ se f ä llig. Der Ausgleichsanspruch ist unverzinslich und wird gestundet, bis die Verf ü gung betreffend Erteilung der Konzession rechtskr ä ftig ist.
    3 Der Ausgleichsanspruch entf ä llt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge gesetzlicher Vorgaben, aus Gr ü nden der Sicherheit oder aus anderen ü ber ­ wiegenden ö ffentlichen Interessen nicht konzediert werden kann.
    4. Bewilligungspflichtige Nutzungen

    § 11 Bewilligungspflicht

    1 Die folgenden Nutzungen des Untergrunds sind nach diesem Gesetz be ­ willigungspflichtig:
    a) die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichti ­ ge Nutzungen;
    b) die Nutzung der Erdw ä rme (Geothermie) in einer Tiefe von 500 bis 1000 m.
    2 Wer die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweist, hat An ­ spruch auf Erteilung der Bewilligung. 5. Gemeinsame Bestimmungen

    § 12 Verfahren

    1 F ü r die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung und f ü r die ge ­ samte Dauer der Konzession oder Bewilligung gilt sinngem ä ss das Baube ­ willigungsverfahren einschliesslich des Verwaltungszwangs.
    2 Konzessionen und Bewilligungen k ö nnen widerrufen werden, wenn gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird.

    § 13 Versicherung und Schadloshaltung

    1 F ü r die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung hat die Bewerberin oder der Bewerber gem ä ss Vorgabe der Vollzugsbeh ö rde den Nachweis ü ber eine ausreichende Versicherungsdeckung oder eine gleichwertige Si ­ cherheit, namentlich eine Bankgarantie oder B ü rgschaft, zu erbringen.
    2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem sp ä teren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, hat die Vollzugsbeh ö rde eine Anpassung anzuordnen.
    3 In der Konzession oder Bewilligung ist die Schadloshaltung der Gemein ­ wesen durch die Konzession ä rin bzw. den Konzession ä r und die Bewilli ­ gungsnehmerin bzw. den Bewilligungsnehmer vorzuschreiben.
    6. Geb ü hren und Abgaben 6.1. Konzessionen

    § 14 Arten von Abgaben

    1 F ü r die Erteilung einer Konzession entrichtet die Konzession ä rin oder der Konzession ä r
    a) eine Verwaltungsgeb ü hr, die sich nach dem Verwaltungsgeb ü hrenta ­ rif 1 ) richtet;
    b) eine einmalige Konzessionsgeb ü hr; und
    c) eine j ä hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe.

    § 15 Einmalige Konzessionsgeb

    ü hr
    1 Die Konzessionsgeb ü hr betr ä gt mindestens 10 000 Franken und h ö chstens
    500 000 Franken.
    2 Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
    a) sachlicher und geografischer Umfang der einger ä umten Nutzungs ­ rechte;
    b) Konzessionsdauer;
    c) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
    3 Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht ber ü cksichtigten Bewilligungs ­ inhaberin oder des nicht ber ü cksichtigten Bewilligungsinhabers gegen ü ber dem Kanton 2 ) , erh ö ht sich die Konzessionsgeb ü hr um diesen Betrag.

    § 16 J

    ä hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe
    1 Die wiederkehrende Konzessionsabgabe ist f ü r jedes Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs f ä llig.
    2 Die j ä hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe betr ä gt
    a) 2–8 % der aktuellen Markt­ oder Verkehrspreise der im jeweiligen Konzessionsjahr gef ö rderten Bodensch ä tze; ü ü ­ irdische Lagerung von Materialien; 1) BGS 641.1 2) Vgl. § 10
    c) 2–15 % der Markt­ oder Verkehrspreise der dem Untergrund entzoge ­ nen Energiemenge, wobei die Vollzugsbeh ö rde anordnen kann, dass der Betrag ganz oder teilweise durch die Abtretung von Bezugsrech ­ ten an der ins Netz eingespeisten Energie im Wert der entsprechenden Gestehungskosten zu decken ist;
    d) 1–5 Franken je Kubikmeter nutzbares Nettovolumen f ü r alle ü brigen konzessionspflichtigen Nutzungen.
    3 Die Konzession ä rin oder der Konzession ä r ist verpflichtet, alle f ü r die Er ­ hebung der Abgaben erforderlichen Ausk ü nfte zu erteilen. Die Vollzugsbe ­ h ö rde ist berechtigt, die erteilten Ausk ü nfte durch Kontrollen und Audit­ Verfahren zu verifizieren.
    4 Den Standortgemeinden steht ein Anteil von gesamthaft 30 % dieser wie ­ derkehrenden Konzessionsabgaben zu. 6.2. Bewilligungen

    § 17 Verwaltungs­ und Nutzungsgeb

    ü hr
    1 F ü r die Erteilung einer Bewilligung entrichtet die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine einmalige Verwaltungsgeb ü hr sowie eine j ä hrliche Nutzungsgeb ü hr.
    2 Die Verwaltungsgeb ü hr richtet sich nach dem Verwaltungsgeb ü hrentarif 1 ) .
    3 Die j ä hrliche Nutzungsgeb ü hr betr ä gt h ö chstens 100 Franken.
    4 Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
    a) sachlicher und geografischer Umfang der einger ä umten Nutzungs ­ rechte;
    b) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens. 7. Datenverwaltung

    § 18 Verzeichnis der Vorhaben

    1 Die Vollzugsbeh ö rde f ü hrt ein Verzeichnis aller nach diesem oder einem anderen Gesetz konzessionierten und bewilligten Nutzungen des Unter ­ grunds.
    2 Bohrungen, die tiefer reichen als 500 Meter, m ü ssen von der Konzession ä ­ rin bzw. dem Konzession ä r oder von der Bewilligungsnehmerin bzw. vom Bewilligungsnehmer vermessen und dokumentiert werden. 1) BGS 641.1
    3 Alle geologischen und hydrogeologischen Daten ü ber den Untergrund und die aufgefundenen Bodensch ä tze m ü ssen der Vollzugsbeh ö rde auf Verlan ­ gen unentgeltlich zur Verf ü gung gestellt werden. Sie gehen ins Eigentum des Kantons ü ber.
    4 Der Kanton kann diese Daten nach Ablauf einer Karenzfrist entgeltlich an Dritte weitergeben. Sofern die Datenweitergabe f ü r eine ö ffentliche Aus ­ schreibung (§ 7) erforderlich ist, entf ä llt die Karenzfrist.
    5 Das Verzeichnis und die geologischen Daten sind Bestandteil des Geoin ­ formationssystems gem ä ss dem Geoinformationsgesetz 1 ) . 8. Strafbestimmungen

    § 19 Strafbestimmungen

    1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vors ä tzlich
    a) ohne Konzession eine T ä tigkeit nach § 6 ausf ü hrt;
    b) ohne Bewilligung eine T ä tigkeit nach § 11 ausf ü hrt;
    c) eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Gesetz durch wissent ­ lich falsche Angaben erwirkt;
    d) den Auflagen einer erteilten Konzession oder Bewilligung zuwider ­ handelt.
    2 Wird die Tat fahrl ä ssig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu
    100 000 Franken.
    3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die nat ü rlichen Personen strafbar, welche f ü r die Ersteren gehandelt haben oder h ä tten handeln sollen. K ö nnen diese nicht ohne unverh ä ltnism ä ssigen Un ­ tersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
    4 Zust ä ndigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Straf ­ prozessordnung 2 ) 1) BGS 215.71 2) SR 312.0
    Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 15.12.2016 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/053
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