Verordnung Über das Militärwesen
                            Verordnung  Über das Militärwesen  vom 22. März 1948  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  verordnet:  I. Abschnitt  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton verfügt über die Wehrkraft seines Gebietes, unter Vorbehalt der
                            gesetzlichen Beschränkungen durch den Bund  1)  .  II. Abschnitt  Obliegenheiten und Befugnisse des Kantons im Militärwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dem Kanton stehen folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:
                            a)  Handhabung  der  auf  das  Militärwesen  Bezug  nehmenden  Bundesge-  setze sowie Ausführung der Verordnungen und Beschlüsse des Bundes-  rates, soweit sie das Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh. betreffen;  b)  Vollzug der Verfügungen der eidgenössischen Militärbehörden;  c)  Besorgung der kantonalen Militärverwaltung.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. insbes. die Art. 19–21 BV sowie die Art. 146–165 der Militärorganisation der  Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 (SR 510.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Abschnitt  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Organe zur Durchführung des Militärwesens sind:
                            der Kantonsrat  der Regierungsrat  der Militärdirektor  der Kreiskommandant  der Zeughausverwalter  die Sektionschefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Regierungsrat
                            1)    wählt  den  Kreiskommandanten  sowie  den  Zeughaus-  verwalter. Wählbar sind nur Bewerber mit Offiziersgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt die Sekretäre und Kanzlisten des Kreiskomman-  dos und der Zeughausverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  überwacht  den  Vollzug  der  militärischen Erlasse und  Verfügungen und befördert auf Antrag der Militärdirektion die Offiziere der  kantonalen Truppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Militärdirektion besorgt insbesondere folgende Geschäfte:
                            a)  Oberaufsicht über die kantonale Militärverwaltung;  b)  Verkehr mit den eidgenössischen Militärbehörden und Vollzug ihrer Wei-  sungen;  c)  Vollzug des Militärstrafwesens, soweit es den Kanton betrifft;  d)  Vorbereitung der zu stellenden Anträge an den Regierungsrat bzw. Kan-  tonsrat;  e)  Wahl  der  Sektionschefs  auf  Vorschlag  der  betreffenden  Gemeindebe-  hörde,  der  Mitglieder  der  kantonalen  Vorunterrichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie  der Mitglieder der Bezirksschiesskommissionen;  f)   Anstellung des Personals der Zeughausverwaltung;  g)  Bewilligung zum Tragen der Uniform für ausserdienstliche Veranstaltun-  gen im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften;  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Fassung gemäss rev. Art. 49 KV vom 27. April 1975 (aGS V/684)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Heute Kommission für Jugend und Sport genannt (vgl. Art. 17 der bundesrätlichen  V  vom  26.  Juni  1972  zum  BG  über  die  Förderung  von  Turnen  und  Sport)  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.01)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Einberufung von kantonalen Truppen zum kantonalen Dienst (Unruhen,  Katastrophen  usw.)  auf  Grund  entsprechender  Beschlüsse  des  Regie-  rungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kreiskommandant  untersteht  direkt  der  Militärdirektion  und  ist  zu-  gleich deren Sekretär. Es stehen ihm im Besonderen folgende Aufgaben zu:  a)  Aufsicht über das Kreiskommando und die Sektionschefs;  b)  Verkehr mit Behörden und Kommandostellen;  c)  Rekrutierungswesen;  d)  Führung der kantonalen Stammkontrollen;  e)  Korpskontrollführung  der  kantonalen  und  eidgenössischen  Stäbe  und  Einheiten, soweit Letztere dem Kanton zur Kontrollführung und Verwal-  tung  zugewiesen  sind,  sowie  der  Abschriftskontrollen  der  eidg.  Stäbe  und Einheiten.  f)   Durchführung und Organisation der gemeindeweisen Waffen- und Aus-  rüstungsinspektionen;  g)  Kontrolle der Schiess- und Inspektionspflicht;  h)  Vollzug des kantonalen Militärsteuerwesens (auch für Kantonsbürger im  Ausland);  i)   Durchführung der Mobilmachungsvorbereitungen;  k)  Erlass von Aufgeboten, Verfügung von Dispensationen, Strafen und Bus-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Durchführung  seiner  Aufgaben  sind  dem  Kreiskommandanten  das  Personal  des  Kreiskommandos  und  die  Sektionschefs  der  Gemeinden  direkt unterstellt. Die Funktionen des Sektionschefs Herisau werden durch  einen Sekretär des Kreiskommandos ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem  Zeughausverwalter,  welcher  direkt  der  Militärdirektion  untersteht,  sind folgende Aufgaben zugeteilt:  a)  Aufsicht über die Zeughäuser;  b)  Magazinierung  und  Instandhaltung  des  gesamten  Kriegsmaterials  und  der Mannschaftsausrüstung, soweit dieses Material nicht im Besitze der  Mannschaften  ist,  gemäss  den  einschlägigen  eidgenössischen  und  kantonalen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. bundesrätliche V über den Ordnungsdienst (SR 121); vgl. auch V über die Or-  ganisation der kantonalen Zivilverteidigung und Katastrophenhilfe (bGS 511.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl.  insbes.  die  bundesrätliche  V  über  die  Verwaltung  des  Kriegsmaterials  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            514.21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verwaltung  der  dem  Kanton  zum  Unterhalt  zugewiesenen  Korpsaus-  rüstung kantonaler und eidgenössischer Stäbe und Einheiten  1)  ;  d)  Vornahme  der  Auszahlungen  von  kantonalen  und  Bundesbeiträgen  an  Militärvereine, für den Vorunterricht  2)   sowie von Lehrer-StelIvertretungs-  vergütungen  3)   usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Durchführung seiner Aufgaben ist dem Zeughausverwalter das Per-  sonal der Zeughausverwaltung direkt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Sektionschefs besorgen die Stammkontroll-Führung der Gemeinden,
                            die Zustellung von Aufgeboten, den Einzug der Militärsteuern und -bussen  in  den  Gemeinden  und  stehen  dem  Kreiskommandanten  für  alle  militä-  rischen Arbeiten in der betreffenden Gemeinde zur Verfügung.  IV. Abschnitt  Beitragsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton gewährt Beiträge an militärische Vereine, Gesellschaften und  Organisationen, deren Tätigkeit vom Militärwesen aus eine solche Beitrags-  leistung rechtfertigt. Es betrifft dies namentlich:  Vorunterrichtsorganisation  2)  Unteroffiziersvereine  Fourierverband  Offiziersverein  Militärsanitätsverein  Verein Appenzellischer Sektionschefs  Militärreitkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden von Fall zu Fall und der Tätigkeit entsprechend von  der Militärdirektion festgelegt und in das Budget eingestellt.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. BRB betreffend Entschädigungsansätze für Lagerung, Unterhalt und Verwal-  tung des Korpsmaterials (SR 510.513)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Heute:  Jugend  und  Sport;  untersteht  nicht  mehr  der  Militär-,  sondern  der  Erzie-  hungsdirektion (vgl. V vom 26. Juni 1972 zum BG über die Förderung von Turnen  und Sport, SR 415.01)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Lehrer-Stellvertretungsvergütungen werden seit langem nicht mehr ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton unterstützt das Schiesswesen ausser Dienst durch Leistung  eines jährlichen Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum  Bezug  des  kantonalen  Beitrages  sind  die  Schiessvereine  für  die-  jenigen  Mitglieder  berechtigt,  welche  die  obligatorischen  Übungen  des  eidgenössischen  Programms  durchgeschossen  haben  und  sich  am  Feld-  sektionswettschiessen beteiligen. Der Beitrag für einen Schützen kann pro  Jahr nur einmal bezogen werden. Ebenso besteht eine Beitragsleistung für  Jungschützen,  sofern  sie  die  vom  Bunde  vorgeschriebenen  Leistungen  1)  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den vorgesehenen Übungen dürfen nur Ordonnanzwaffen und Ordon-  nanzmunition verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Bestand, die Organisation, den Zweck, die Tätigkeit und die Sta-  tuten der Schiessvereine gelten die Vorschriften des Eidgenössischen Mili-  tärdepartements über das Schiesswesen ausser Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Vereinsstatu-  ten bedürfen der Genehmigung durch die Militärdirektion.  V. Abschnitt  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. April 1948 in Kraft. Durch dieselbe werden die
                            Militärorganisation  vom  20. März  1883  sowie  der  Nachtrag  vom  15. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1902 und vom 5. März 1896 aufgehoben, ebenso die Verordnung betreffend  die Unterstützung des Schiesswesens im Kanton Appenzell A.Rh. vom 3.  März 1914.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vgl. Art. 11 der bundesrätlichen V vom 29. März 1960 über die militärtechnische  Vorbildung (SR 512.15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Bundesrätliche V über das Schiesswesen (SR 512.31)