Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell --> 810.013 (172.314)
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Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell --> 810.013

Kanton Appenzell Innerrhoden Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell * vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Spitalrat des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appenzell, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV) und den Beschluss der Standeskommission vom 10. August 2009, * beschliesst:

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Diese Personalregelungen gelten für die Mitarbeitenden 1 ) des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts gelten für die Mitarbei - tenden des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims, sofern die Personalre - gelungen für diese keine abweichenden Bestimmungen festlegen oder anderweitige kantonale Vorschriften bestehen. *

Art. 2 * Kompetenzen

1 Soweit die Spitalgesetzgebung und die Personalregelungen für das Kanto - nale Spital und Pflegeheim sowie darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben und Kompetenzen zum Erlass von Personalregelungen im Personalbereich beim Spitalrat.
2 Der Spitaldirektor ist namentlich für folgende Aufgaben und Kompetenzen im Personalbereich zuständig: a) Abschluss, Änderung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten; b) Überprüfung der Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden, Aus - hilfskräfte und Praktikanten; c) Führen von Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Mitarbeiterbeurtei - lung, nach Abschluss der Probezeit, bei der Beendigung des Arbeits - verhältnisses und in besonderen Situationen;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech - ter.
d) Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse; e) Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen, die während der Arbeits - zeit oder auf Kosten des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appen - zell erfolgen; f) Regelung betreffend die Übernahme der Ausbildungskosten, der Rückzahlungspflicht und der Eigenleistungen der Mitarbeitenden; g) Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub; h) Anordnung einer Gesundheitsprüfung vor der Anstellung und einer vertrauensärztlichen Untersuchung; i) Festlegung und Kontrolle der Arbeitszeit, der Schichtarbeit, Nachtar - beit und des Pikettdienstes der Mitarbeitenden; j) Bewilligung des Ferienbezugs anstelle des Geldbezugs bei der Ent - richtung der Treueprämien; k) Bewilligung des Ausgleichs der angeordneten und geleisteten Über - stunden; l) Bewilligung der Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öf - fentlichen Amtes; m) Bewilligung eines Altersrücktritts ab vollendetem 60. Altersjahr, gege - benenfalls mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen des Personalamtes gemäss kantonalem Personalrecht werden vom Spitaldirektor und den von ihm hierfür bezeichne - ten Personen, insbesondere dem Leiter Personaldienst, wahrgenommen.

Art. 3 * ...

Art. 4 * ...

Art. 5 * ...

Art. 6 * ...

Art. 6 neu * ...

Art. 7 * ...

Art. 8 Impfungen

1 Impfungen zur Verhinderung von durch Blut und potenziell infektiöse Kör - perflüssigkeiten übertragenen Krankheiten wie Hepatitis B werden für das Pflege- und Arztpersonal vorausgesetzt. Ungeimpfte Personen müssen sich den zur Verhinderung der Übertragung angeordneten Ersatzmassnahmen unterziehen.
2 Durchgeführte Impfungen müssen mittels Arztzeugnis oder Impfausweis belegt werden.

Art. 9 * Geschenke

1 Die Mitarbeitenden dürfen weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen oder annehmen, wenn dies im Rahmen des Anstellungsverhältnisses geschieht.
2 Wenn Mitarbeitende Höflichkeitsgeschenke nicht ablehnen können, so mel - den sie dies dem Vorgesetzten. Dieser entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
3 Geschenke bis zu einem Wert von Fr. 2'000.– werden dem Personalfonds des Kantonalen Spitals und Pflegeheims, Geschenke mit einem Wert über Fr. 2'000.– der laufenden Rechnung der betreffenden Institution zugewie - sen.
4 Verstösse gegen das Geschenkannahmeverbot werden vom Spitaldirektor geahndet. Widerrechtlich angenommene Geschenke oder Gelder verfallen an das Kantonale Spital und Pflegeheim.

Art. 10 Berufskleider

1 Mitarbeiter, die zum Tragen von Berufskleidern verpflichtet sind, erhalten diese mit Ausnahme von Schuhen leihweise und unentgeltlich. Sie sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
2 Reinigung und Instandhaltung der abgegebenen Gegenstände erfolgen durch das Spital.
3 Fehlende oder durch eigenes Verschulden beschädigte Kleidungsstücke werden dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung verrechnet.

Art. 11 * ...

Art. 12 * ...

Art. 13 Weiterbildung

1 Gesuche um Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind dem direkten Vorge - setzten und dem Spitaldirektor mindestens einen Monat vor Kursbeginn ein - zureichen.
2 20% der für den Kurs aufgewendeten Kosten und Arbeitszeit gelten in der Regel als Selbstbehalt.
3 Die im Rahmen einer bezahlten Ausbildung erstellten Schlussarbeiten (Di - plomarbeit) sind dem Spital für internen Gebrauch unentgeltlich zu überlas - sen.

Art. 14 * ...

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.01.2010 26.01.2010 Erlass Erstfassung -

05.12.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 1 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 2 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 3 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 6 aufgehoben -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 9 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 11 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 12 aufgehoben -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 14 aufgehoben -

18.02.2020 01.03.2020 Ingress geändert 2020-5

18.02.2020 01.03.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 2020-5

18.02.2020 01.03.2020 Art. 6 neu eingefügt 2020-5

07.01.2021 01.01.2021 Art. 3 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 4 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 5 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 6 neu aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 7 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 11 aufgehoben 2020-59

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.01.2010 26.01.2010 Erstfassung - Erlasstitel 05.12.2016 01.01.2017 geändert - Ingress 18.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-5

Art. 1 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 1 Abs. 2 18.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-5

Art. 2 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 3 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 3 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 4 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 5 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 6 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -

Art. 6 neu 18.02.2020 01.03.2020 eingefügt 2020-5

Art. 6 neu 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 7 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 9 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 11 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 11 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 12 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -

Art. 14 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -

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