Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel
                            Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen  Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität  an der Informatikmittelschule Basel (Prüfungsverordnung  IMS)  Vom 22. Juni 2004 (Stand 3. Dezember 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf  Antrag des Erziehungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck der Abschlüsse
                            1  Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis für Informatikerin oder Infor  -  matiker (Richtung Applikationsentwicklung) und die kaufmännische  Berufsmaturität dienen dem Nachweis einer anspruchsvollen theoreti  -  schen und praktischen Bildung in den Fachbereichen Informatik und  Wirtschaft. Sie haben neben der geistigen Reife die berufliche Leis  -  tungsfähigkeit im Sinne der massgebenden bundesrechtlichen Vor  -  schriften festzustellen.  II. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Prüfungsleitung, Prüfende, Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungsleitung für die Modulprüfungen obliegt dem Rektorat.  Es ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig. Für die Fachno  -  te Abschlussarbeit ist die Prüfungskommission der Lehrabschlussprü  -  fungen Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen Basel-Stadt zuständig.  Die  Abgabe   des   Fähigkeitszeugnisses   erfolgt  durch   die  Abteilung  Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  matik unterrichtenden Lehrpersonen verantwortlich. Für jede Schüle  -  rin bzw. jeden Schüler wird ein Notenportfolio geführt. Die kantona  -  len Prüfungsexpertinnen und -experten LAP haben eine Kontroll  -  funktion und können die Durchführung von Modulprüfungen über  -  wachen. Die übrigen Expertinnen und Experten werden auf Vorschlag  der Schulleitung von der Inspektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -
                            wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss  RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Art der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Module für die Informatikmittelschule Basel sind im Lehrplan  abschliessend aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch eine abschliessende Prüfung muss der Nachweis erbracht wer  -  den, dass die geprüfte Kandidatin oder der geprüfte Kandidat über  die in einem Modul verlangten Kenntnisse verfügt. Der Kompetenz  -  nachweis aller obligatorischen Module der grundlagenbezogenen Bil  -  dung respektive der schwerpunktbezogenen Bildung gilt als erbracht,  wenn je eine mindestens genügende Fachnote erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Notengebung
                            1  Die Leistungen werden mit Notenwerten von 6 bis 1 bewertet. 6 be  -  zeichnet die beste, 1 die geringste Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Modulnoten kann an die Vorsteherin oder den Vorsteher des  Erziehungsdepartementes rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Praktikum in einer Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IMS-Absolventin resp. der IMS-Absolvent hat ein einjähriges  Praktikum zu absolvieren. Ziel desselben ist eine Vertiefung der Infor  -  matikausbildung, die praktische Umsetzung der vermittelten Themen  und die Vernetzung der einzelnen Fähigkeiten. Das Praktikum dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Monate, in der Regel vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die  Details des Praktikums werden in einem schulinternen Erlass gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
                            Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine  Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach  bisherigem Recht ab. Abs. 1 zudem geändert durch § 3 Ziff. 43 der Zustän  -  digkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 2009, SG 153.110).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2: Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 14. 1. 2009 ist der Begriff
                            "Inspektion" geändert worden in "Schulkommission".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8.
                            2007) und Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch denselben RRB. Abschnitt II. die  -  ses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine Ausbildung vor  dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach bisherigem Recht  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
                            Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine  Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach  bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
                            Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine  Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach  bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Facharbeit
                            1  Die Abschlussarbeit wird als individuelle praktische Arbeit während  des letzten Semesters der beruflichen Grundausbildung am Ort der  Bildung  in  beruflicher  Praxis  durchgeführt  (80–120  Stunden).  Das  Thema wird von der Praktikumsfirma mit der Absolventin resp. dem  Absolventen festgelegt und von den kantonalen Expertinnen und Ex  -  perten genehmigt. Es betrifft ein Gebiet aus dem letzten Einsatz in  der Unternehmung. Die Facharbeit wird als Bericht abgegeben und  der Examinatorin oder dem Examinator sowie den Expertinnen oder  Experten   bei   einer   mündlichen   Prüfung   präsentiert.  Die   Durch  -  schnittsnote aus individueller praktischer Arbeit und mündlicher Prü  -  fung fliesst ins Fähigkeitszeugnis ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Bestehensnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Qualifikationsverfahren ist insgesamt bestanden, wenn jeder der  drei Qualifikationsbereiche mit einer mindestens genügenden Fachno  -  te bewertet wird. Qualifikationsbereiche sind neben der Abschlussar  -  beit die grundlagenbezogene Bildung und die schwerpunktbezogene  Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsberei  -  che mit folgender Gewichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  a)  Abschlussarbeit: doppelt;  b)  Grundlagenbezogene Bildung und schwerpunktbezogene Bil  -  dung: einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   kaufmännische   Berufsmaturität,   ausgestellt   durch   die  Wirtschaftsmittelschule Basel, wird erteilt, wenn  – das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis erlangt wird  – die Bedingungen für die kaufmännische Berufsmaturität erfüllt sind.  III. Kaufmännische Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An der Informatikmittelschule wird die kaufmännische Berufsmatu  -  rität erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sätze 1 und 5 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8.
                            2007); Satz 6 aufgehoben durch denselben RRB. Abschnitt II. dieses RRB  enthält   folgende   Übergangsbestimmung: Wer   seine  Ausbildung   vor   dem  Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8: Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
                            Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine  Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach  bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
                            Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine  Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach  bisherigem Recht ab; dadurch wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Berufsmaturitätsprüfung   besteht   aus   einem   mündlichen   und  schriftlichen Teil. Dabei ist ebenso grosses Gewicht auf die geistige  Reife wie auf den Umfang der Kenntnisse zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Schriftliche Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfungen werden von den  Examinatorinnen und Examinatoren vorgeschlagen und den Exper  -  tinnen und Experten zur Genehmigung vorgelegt. Die schriftlichen  Abschlussprüfungen dauern höchstens 4 Stunden. Die Schülerinnen  und Schüler stehen dabei unter Aufsicht. Die Examinatorinnen und  Examinatoren korrigieren die Arbeiten der Klasse und legen sie mit  den Notenanträgen rechzeitig den Expertinnen und Experten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mündliche Abschlussprüfungen
                            1  Die mündlichen Abschlussprüfungen dauern 15 Minuten. Der Prü  -  fungsplan wird dem Erziehungsdepartement und dem BBT rechtzeitig  bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fächer der schriftlichen Abschlussprüfungen
                            1  Die schriftlichen Abschlussprüfungen umfassen:  Deutsch  Französisch  Englisch  Rechnungswesen  Betriebswirtschafts- und Rechtslehre  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Fächer der mündlichen Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mündlichen Abschlussprüfungen umfassen:  Deutsch  Französisch  Englisch  Geographie (1. Klasse)  Geschichte/Staatskunde (2. Klasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   den  Abschlussprüfungen   können   die   Benutzung   unerlaubter  Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie  jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung der  Berufsmaturität führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Berufsmaturitätsaus  -  weises entscheidet die Prüfungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fernbleiben und Rücktritt von den Berufsmaturitätsprü -
                            fungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt ei  -  ner Schülerin oder eines Schülers von den Berufsmaturitätsprüfungen  umgehend zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen  an einer  Berufsmaturitätsprüfung   nicht  teilnehmen oder  tritt  eine  Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitli  -  chen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Berufsmaturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin  oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fern  -  bleibt oder von einer begonnenen Prüfung zurücktritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund  -  heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Festsetzung der Berufsmaturitätsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach den Berufsmaturitätsprüfungen setzen die Examinatorinnen  und Examinatoren zusammen mit den Expertinnen und Experten die  Berufsmaturitätsnote fest. Kommt keine Einigung zustande, so ent  -  scheidet die Prüfungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Diplomnoten der geprüften Fächer
                            1  Die Berufsmaturitätsnote ist das arithmetische Mittel aus der Prü  -  fungsnote und der Erfahrungsnote eines Prüfungsfaches. Ergibt die  Berechnung der Berufsmaturitätsnote ein arithmetisches Mittel ab
                        
                        
                    
                    
                    
                0.25 bzw. 0.75, so wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufge -
                            rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Berufsmaturitätsprü  -  fung, der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung oder das ungerundete  arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Berufsmaturi  -  tätsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Erfahrungsnote   eines   geprüften   Faches   ist   das   ungerundete  arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten des betref  -  fenden Faches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berufsmaturitätsnoten der nicht geprüften Fächer
                            1  Die Berufsmaturitätsnote in dem nicht geprüften Fach Korrespon  -  denz ist das arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten.  Ergibt die Berechnung der Berufsmaturitätsnote ein arithmetisches  Mittel ab 0.25 bzw. 0.75 wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note  aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Berufsmaturitätskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in den Berufsmaturitätsausweis einzusetzenden Noten werden in  einer von der Rektorin oder dem Rektor geleiteten Sitzung der Ex  -  pertinnen und Experten, der Examinatorinnen und Examinatoren so  -  wie der Lehrkraft, welche in Korrespondenz Unterricht erteilt hat, zu  -  sammengestellt und validiert. Nach der Besprechung der kritischen  Fälle entscheidet die Berufsmaturitätskonferenz in jedem einzelnen  Falle, ob der Berufsmaturitätsausweis erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Notengebung und Bestehensnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berufsmaturitätsnoten werden als ganze oder halbe Noten er  -  teilt. 6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung. Noten unter 4  stehen   für   ungenügende   Leistungen.  Der   Berufsmaturitätsausweis  wird erteilt, wenn:  – Der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt  – Nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen  – Höchstens eine Note unter 3 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wiederholung bei Nichtbestehen
                            1  Schülerinnen und Schüler, die den Berufsmaturitätsausweis nicht er  -  halten, können das letzte Schuljahr und die Berufsmaturitätsprüfung  wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inhalt des Berufsmaturitätsausweises
                            1  Der Berufsmaturitätsausweis enthält:  – Name, Vorname, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum,  Zeitpunkt des Eintritts und des Austritts  – Die Noten nach den §§ 13, 14, 19  – Den Vermerk: «Inhaberinnen und Inhaber dieses Berufsmaturitäts  -  ausweises sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung  /  zu führen»  – Die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erzie  -  hungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Rektorin oder  des Rektors  des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittel  -  schule Basel-Stadt.
                          
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rekurse
                            1  Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Berufsmaturitäts  -  konferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständi  -  ge Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvor  -  steher rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs 1: 3. Lemma in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit
13. 8. 2007). Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Wer seine Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat,  schliesst sie nach bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des  Schuljahres 2004/2005 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Wirksam seit 9. 8. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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