Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (721.7)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung ü ber die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) Die Schweizerische Bau­, Planungs­ und Umweltdirektoren­Konferenz (BPUK) und das Interkantonale Organ ü ­ begriffe (IOHB) beschliessen:
Art. 1 Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs­ und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anh ä ngen 1 ) aufgef ü hrt.
Art. 2 Pflichten der Kantone
1 Die Kantone ü bernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsm ä ssigen Zust ä ndigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen erg ä nzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenst ä nden widerspre ­ chen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an und bestimmen die Fristen f ü r deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. 2 )
Art. 3 Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau­, Planungs­ und Umweltdirektoren­Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 1) BGS 721.7­A1 und BGS 721.7­A2 2) Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 1. Mai 2015
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussf ä hig, wenn mindestens die H ä lfte der beteiligten Kantone vertreten ist. F ü r Beschl ü sse ist eine Dreiviertel ­ mehrheit erforderlich. Ä nderungen der Vereinbarung bed ü rfen der Zustim ­ mung aller beteiligten Kantone.

Art. 4 Zust ä

ndigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchf ü hrung durch die Kantone kontrolliert;
b) seine T ä tigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani ­ sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messwei ­ sen im Planungs­ und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c) Kontaktstelle f ü r Bund, Gemeinden, Normen­, Fach­ und Berufsorga ­ nisationen ist.
2 Es ist ü berdies zust ä ndig f ü r:
a) die Ä nderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist f ü r die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erl ä uterungen;
d) den Erlass einer Gesch ä ftsordnung.
Art. 5 Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verh ä ltnis ihrer Bev ö lkerungszahlen.
Art. 6 Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserkl ä rung dem Interkantonalen Organ ü bergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung ü bergeben sie diese Erkl ä rung der BPUK.
Art. 7 Austritt
1 Die Kantone k ö nnen auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 1 ) 1) In Kraft seit 26. November 2010
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 22.09.2005 01.05.2015 Erlass Erstfassung GS 2018/057
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 22.09.2005 01.05.2015 Erstfassung GS 2018/057
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